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Beschluss

4 A 3787/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4A3787.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Frage der Homosexualität auf der Grundlage einer aktuellen Lebenspartnerschaft oder der Beurteilung des Individuums selbst zu beantworten ist, bedarf keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 – 1 C 10.18 –, BVerwGE 165, 360 = juris, Rn. 13 ff., 17, m. w. N., und vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14. Diese Maßstäbe gelten auch für Schutzsuchende, die sich auf eine Verfolgung wegen ihrer von ihnen geltend gemachten Homosexualität berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 – 9 C 278.86 –, BVerwGE 79, 143 = juris, Rn. 18, 23 f. Gleichfalls geklärt ist, dass sich das Tatsachengericht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ‒ auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme ‒ die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit bezogen auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden sowie auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ 2020, 161 = juris, Rn. 18 ff., und die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt werden, ohne dass der Überzeugungsgrundsatz eine Erweiterung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage gebietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5. Zudem ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, was asylverfahrensrechtlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu beachten ist. Danach müssen die zuständigen Behörden insbesondere unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen jeder Kategorie von Asylanträgen anpassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2.12.2014 ‒ C-148/13 u. a. ‒, NVwZ 2015, 132 = juris, Rn. 48 ff.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7.11.2013 ‒ C-199/12 bis C-201/12 ‒, NVwZ 2014, 132 = juris. Mit der Behauptung, es verbiete sich, aus Ungereimtheiten bei der Darstellung einer Beziehung generelle Rückschlüsse auf die Homosexualität einer Person zu ziehen, zeigt der Kläger keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ob Ungereimtheiten im Vorbringen bei der Darstellung einer Beziehung so gewichtig sind, dass sich aus dem Gesamtvorbringen nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen lässt, der Kläger sei entsprechend seinem Vorbringen homosexuell veranlagt, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall klären. Das gilt in gleicher Weise im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob auf der Grundlage glaubhaft vermittelter homosexueller Veranlagung subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Zudem zeigt der Kläger nicht auf, dass sich die aufgeworfene Frage überhaupt in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Denn seine Ausführungen gehen zu Unrecht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers und des Zeugen zu ihrer Beziehung als insgesamt unglaubhaft bewertet habe, ohne die eigene Festlegung des Klägers überhaupt auch nur in die Bewertung seiner von ihm behaupteten Homosexualität einzubeziehen. Tatsächlich beschränkt sich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf das Aufzeigen von Ungereimtheiten bei der Schilderung des Klägers und des Zeugen über ihre behauptete Beziehung. Neben diesen und Widersprüchen im Vorbringen zu der Organisation der Ausreise (Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz) hat das Verwaltungsgericht auch maßgeblich berücksichtigt, dass der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt noch überhaupt nichts zu seiner sexuellen Orientierung vorgetragen habe, ohne glaubhaft darlegen zu können, aufgrund von Scham und Angstgefühlen seine sexuelle Orientierung nicht früher offengelegt zu haben (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Schließlich hat der Kläger dem Verwaltungsgericht auch kein konsistentes Bild der Entwicklung und Bewusstwerdung seiner Homosexualität vermitteln können (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz). Inwieweit angesichts derartiger tatsächlicher Feststellungen in einem Berufungsverfahren im Wege der vom Kläger für erforderlich gehaltenen „Beurteilung des Individuums“ die Überzeugungsgewissheit über seine homosexuelle Veranlagung zu gewinnen sein könnte, ist schon deshalb nicht ansatzweise ersichtlich, weil das Verwaltungsgericht den Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände als Individuum beurteilt hat. 2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ein Gehörsverstoß folgt nicht aus der gerügten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Abgesehen davon, dass weder der anwaltlich vertretene Kläger auf die nunmehr von ihm für erforderlich gehaltene ergänzende Befragung des Zeugen hingewirkt hat noch erkennbar ist, dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2013 ‒ 7 B 21.12 ‒, juris, Rn. 7, begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2020 – 4 A 1796/19.A –, Rn. 6 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.