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Beschluss

4 A 3990/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4A3990.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob das Verwaltungsgericht sich mit den vom Kläger vorgebrachten Gründen in seinem Asylfolgeantrag auseinandersetzen musste und die Nichterwähnung der klägerseits im Asylfolgeantrag genannten Gründe per se zu einer fehlerhaften Entscheidung führt, ob einem Pakistaner, der sich im Asylfolgeverfahren auf psychische Leiden und seine neue sexuelle Ausrichtung beruft, nicht in Pakistan eine Lebensgefahr droht, ob die Verwestlichung des Klägers und sein Auslandsaufenthalt zu Repressalien in Pakistan führen kann, ferner eine Entführungsgefahr besteht, da angenommen wird, der Kläger hätte im Ausland ausreichend Vermögen und Geld erwirtschaftet, ob ein arbeitsfähiger jungen Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Pakistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein klares Einkommen zu erzielen und nicht „im Elend“ zu landen, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die erste und dritte Frage betreffen nur den Einzelfall des Klägers. Die bloße Behauptung, sie hätten eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, lässt einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Abgesehen davon würde sich die erste Frage schon deshalb nicht entscheidungserheblich in einem Berufungsverfahren stellen, weil die auf Durchführung eines Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage nicht bereits dann Erfolg haben kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung ‒ was hier wegen der Bezugnahme auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe des angefochtenen Bescheids nicht der Fall ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, fünfter Absatz, Ablehnungsbescheid vom 9.4.2019, Seite 2, fünfter Absatz, bis Seite 6, drittletzter Absatz) ‒ wegen bloßer Nichterwähnung der im Asylfolgeantrag genannten Gründe fehlerhaft wäre. Hinsichtlich der weiteren Fragen, auch soweit sie nicht lediglich den Einzelfall betreffen (zweite und vierte Frage), fehlt es an der Darlegung, dass sie in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich und bedürftig sind sowie sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht aufgezeigt, dass für die verallgemeinernden Bewertungen, die den nicht nur einzelfallbezogenen Fragestellungen zugrunde liegen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Gegen die ihre Entscheidungserheblichkeit ausschließende Annahme des Verwaltungsgerichts, im Streitfall fehle es bereits an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sind zudem keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ‒ so das Zulassungsvorbringen ‒ in dem angegriffenen Urteil Erkenntnisquellen verwendet habe, die ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Darüber hinausgehende Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht herangezogen, weil es die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als nicht gegeben angesehen und sich die dem Kläger bekannten Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu eigen gemacht hat. Danach war das Vorbringen des Klägers in seinem Folgeantrag bereits objektiv nicht geeignet, sich möglicherweise zu seinen Gunsten auszuwirken. Auf die Rügen des Klägers, er habe die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht einsehen können und sei auf eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme auch nicht hingewiesen worden, kommt es schon deshalb nicht an. Das Verwaltungsgericht hat auch ‒ wie ausgeführt ‒ das Vorbringen des Klägers aus dem Folgeantrag zur Kenntnis genommen und ebenso wie das Bundesamt durch eine Bezugnahme auf dessen Ausführungen gewürdigt. Weitere Erkenntnisquellen, deren Nichtberücksichtigung der Kläger rügt, waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich schließlich nicht, dass die Berufung wegen eines Gehörsverstoßes zugelassen werden müsste, weil seinem Prozessbevollmächtigten auf seinen am 9.9.2019 und damit zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag am 10.9.2019 nur die Bundesamtsakte, nicht aber die Gerichtsakte zugegangen ist. Dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten hat es frei gestanden, während der Dauer des Verfahrens Einsicht auch in die Gerichtsakte zu nehmen, deren Inhalt ihm der Sache nach ohnehin bekannt war und die keine weiteren Erkenntnisquellen enthielt. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätten der allerdings im Termin nicht erschienene Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Gelegenheit zur Einsicht in die Gerichtsakte gehabt und sein Einsichtsinteresse bezogen auf (hier nicht entscheidungserhebliche) beim Verwaltungsgericht vorhandene Erkenntnisquellen geltend machen können. Wer die Gelegenheit auslässt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist gehindert, mit einer Gehörsrüge durchzudringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008 ‒ 8 B 26.08 ‒, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 6 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.