Beschluss
4 E 638/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4E638.20.00
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 7.8.2020 für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 7.8.2020 für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Erinnerung entscheidet gemäß den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Erinnerung des Klägers vom 19.8.2020 gegen die Kostenrechnung vom 7.8.2020 (Kassenzeichen: X7007 1923 100 3X) i. S. v. § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg. Die beanstandete Kostenrechnung lässt keine Fehler erkennen. Der Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes zu § 3 Abs. 2 GKG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren über im Kostenverzeichnis nicht besonders aufgeführte Beschwerden – hier dem Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bielefeld – ist die Beschwerde des Klägers durch Beschluss des Senats vom 5.8.2020 verworfen und das Verfahren damit abgeschlossen worden. Der Kläger schuldet die Gebühr gemäß § 29 Nr. 1 GKG aufgrund der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 5.8.2020. Die Gebühr ist nach § 6 Abs. 2 GKG fällig. Die Gebührenhöhe von 60,00 Euro folgt aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Erinnerungen können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 9.9.2019 – IV ZR 241/18 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Eine solche ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, die Kostenrechnung sei rein maschinell erstellt, verhilft das der Erinnerung nicht zum Erfolg. Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Seiner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-)Verwaltungsakt, so dass u. a. die in § 37 VwVfG NRW enthaltenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem – wie hier aus dem Hinweis am Ende des Schreibens vom 7.8.2020 ersichtlich – mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler. Denn nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.3.2020 – 6 KSt 1/20 –, NVwZ 2020, 891 = juris, Rn. 5. Dem wurde hier genügt. Anders als der Kläger unter Hinweis auf § 35a VwVfG und § 2 Abs. 5 GKG meint, ist die Kostenrechnung auch nicht wegen des unzulässigen Erlasses im automatisierten Verfahren rechtswidrig oder nichtig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kostenrechnung nicht im Sinne des § 35a VwVfG NRW „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurde. Vielmehr ist der Kostenbeamte für den rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Ansatz der Kosten verantwortlich (§ 2 Abs. 1 KostVfG). Auch Anhaltspunkte für eine fehlende Bestimmtheit der Kostenrechnung sind nicht ersichtlich. Schließlich kann sich der Kläger nicht unter Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde auf eine sachliche Kostenfreiheit berufen. Die Voraussetzungen einer Freiheit von Kosten aus sachlichen Gründen sind nicht gegeben. Überdies kommt ein Absehen von der Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Für eine unrichtige Sachbehandlung ist nichts ersichtlich. Wie der Senat bereits verschiedentlich in Verfahren des Klägers ausgeführt hat, liegt insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde hier nicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass die Kostenrechnung in Hochdeutsch statt in der vom Kläger bevorzugten „Stammessprache“ verfasst wurde, noch daraus, dass der Kläger wie jeder andere Staatsbürger nach Gesetzen behandelt wird, die die Eigenständigkeit der Person nicht ansatzweise in Frage stellen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Entscheidung ist gemäß den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.