Beschluss
19 A 1177/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.19A1177.19A.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger bezeichnete fallübergreifende Frage, ob dem Ausländer ein etwaiges Fehlverhalten seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn er geltend macht, den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses auf die ein Nichtbetreiben des Verfahrens auslösenden Umstände nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG geführt zu haben. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Wie die Vorinstanz bejahend VG Minden, Beschluss vom 13. Juni 2017 ‑ 10 L 776/17.A ‑, juris, Rn. 25; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 15 B 2/18 SN ‑, juris, Rn. 22; im Ergebnis ebenso VG Dresden, Beschluss vom 24. Januar 2018 ‑ 3 L 1391/17.A ‑, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 ‑ W 5 S 17.31216 ‑, juris, Rn. 27; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck‘scher Onlinekommentar Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2020, § 33 AsylG, Rn. 19.