Beschluss
12 E 446/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0811.12E446.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme bzw. Abänderung der in dem Überprüfungsantrag der Klägerin vom 3. Mai 2016 bezeichneten Bescheide nach § 44 SGB X zielt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. 1. Soweit sich der Überprüfungsantrag der Klägerin auf den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2015 bezieht, fehlt der Klägerin das erforderliche Bescheidungsinteresse, weil die Beklagte diesen - im Übrigen begünstigenden - Verwaltungsakt durch ihren nachfolgenden Bescheid vom 29. September 2015 zurückgenommen hat. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin begehrte Überprüfung des letztgenannten Bescheides, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2015 für den Zeitraum Juli bis September 2015 zurückgenommen worden war, und für die Überprüfung des Bescheides vom 14. Oktober 2015, soweit die Beklagte auf den Seiten 5 bis 8 eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 1.710,00 € ausgesprochen hatte. Denn die Beklagte hat diese beiden (Teil-)Regelungen in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 2016 aufgehoben (vgl. S. 4 und 5 der Niederschrift des Termins; soweit es auf S. 4 in der Erklärung der Beklagten zum Verfahren 15 K 4376/15 heißt "… lediglich auf den Zeitraum Oktober bis Juli 2015 bezieht", war offensichtlich der Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2016 gemeint). Hiernach verblieb es - zum einen - nur noch bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. Juli 2015 für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2016 und - zum anderen - bei der Rückforderung in Höhe von 1.197,00 €, welche die Beklagte auf S. 1 ihres Bescheides vom 14. Oktober 2015 ausgesprochen hatte. 2. Ob die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. Juli 2015 für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2016 rechtswidrig war, weil der Bescheid vom 29. September 2015 keine Ermessenserwägungen der Beklagten erkennen ließ, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn der nach § 44 SGB X zu beurteilende Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Rücknahmeentscheidung kann in dieser Hinsicht schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte, wie vom Verwaltungsgericht (S. 2 des Beschlusses) und von der Beklagten (Aktenvermerk vom 21. Oktober 2015) zutreffend ausgeführt worden ist. Auch soweit § 44 Abs. 1 SGB X seinem Regelungszweck nach nicht nur Fallgestaltungen erfasst, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern ebenfalls solche, in denen der Bürger zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist, vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 11 AL 3/17 R -, juris Rn. 11, m. w. N., bleibt es nämlich Sinn und Zweck des § 44 SGB X, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen. Vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, juris Rn. 15; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 23. März 2020), Rn. 18, m. w. N. Daher kann ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung von Sozialleistungen, die dem Begünstigten nach materiellem Recht nicht zustanden, aufgehoben worden ist, nicht allein deshalb nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, weil die Aufhebung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft war. Dies zeigt sich auch daran, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X neben einer unrichtigen Rechtsanwendung voraussetzt, dass "deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind. 3. Ihren Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2014 hat die Beklagte unter dem 14. Ok-tober 2015 zu Recht gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ab Dezember 2014 wegen eines nach der Bewilligung eingetretenen förderungsrelevanten Umstandes aufgehoben, der hier darin lag, dass die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des F. -Berufskollegs vom 21. August 2015 ab dem 11. November 2014 eine Ausbildung aufgenommen hatte, die nur unter den - in ihrem Fall nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderungsfähig war. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermächtigen und verpflichten zum Erlass eines Änderungs- und Rückforderungsbescheids, ohne dass dem Ausbildungsförderungsamt insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28, m. w. N. Auf die mit der Beschwerde geltend gemachte (damalige) Erkrankung kommt es nicht an, weil sie - als gegeben unterstellt - einer Bescheidänderung und Rückforderung nach den vorgenannten Vorschriften nicht entgegenstand. Soweit die Klägerin mit Blick darauf, dass die gewährten (und später zurückgeforderten) Ausbildungsförderungsleistungen seinerzeit bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als Einkommen i. S. d. § 11 SGB II berücksichtigt worden waren und sie nach der Rückforderung eine nachträgliche Bewilligung entsprechend höherer SGB II-Leistungen nicht erwirken konnte, einen erklärungsbedürftigen "Wertungswiderspruch" sieht, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Änderungs- und Rückforderungsbescheides vom 14. Oktober 2015. § 53 Satz 1 BAföG stellt tatbestandlich allein darauf ab, dass ein Bewilligungsbescheid nach seinem Erlass infolge einer Veränderung der für die Leistungsbewilligung maßgeblichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, und eröffnet auf der Rechtsfolgenseite - wie ausgeführt - kein Ermessen. Die Vorschrift lässt damit keinen Raum für die Berücksichtigung von Folgewirkungen der Änderung, die sich im Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen ergeben. Dass der Klägerin eine nachträgliche Aufstockung ihrer SGB II-Leistungen verwehrt blieb, ist im Übrigen in der nach der Gesetzeskonstruktion stattfindenden Wirkweise zwischen der vom Zuflussprinzip geprägten Sozialhilfe und anderen, auf die Sozialhilfe als bedarfsdeckend angerechneten Sozialleistungen von vorneherein angelegt und entspricht damit grundsätzlich dem (legitimen) Willen des Gesetzgebers. Vgl. zur Rückforderung von sozialhilferechtlich als Einkommen angerechneten UVG-Leistungen:OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, juris Rn. 13, vom 29. Januar 2016 - 12 A 130/15 -, juris Rn. 5, und vom 25. April 2013 - 12 E 325/13 -, m. w. N. Davon abgesehen wäre die mit der Beschwerde beklagte "Doppelbestrafung" aller Voraussicht nach vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I entsprochen hätte, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Auf die Pflicht zur Erstattung einer Änderungsanzeige war sie mit den Bewilligungsbescheiden der Beklagten vom 29. August 2013 und 30. Juli 2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.