Beschluss
19 E 634/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0811.19E634.20.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 634/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1112/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 634/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1112/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 634/20 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Eilbeschwerde 19 B 1112/20 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Sohn G. der Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der H. Realschule C. aufzunehmen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die für ihren Sohn geltend gemachte Reiseübelkeit sei entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht als schwer und damit als Härtefall nach – oder jedenfalls vergleichbar mit – den vom Schulleiter abstrakt aufgestellten Kriterien anzusehen. Schon aus der ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2020, jedenfalls aber der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vom 16. Juli 2020 ergebe sich, dass „es schlichtweg gefährlich, unzumutbar und mit dem Zweck Schulbesuch unvereinbar“ sei, „das Kind wegen des Schulwegs dieser Dauermedikation zu unterwerfen“. Diese Erkrankung nicht als „schwer“ einzustufen, genüge nicht den grundrechtlichen Anforderungen an die Schutzpflicht von Schule und Gerichten für die Gesundheit des Sohnes der Antragsteller. Auch habe das Verwaltungsgericht die Härtefallkriterien falsch angewendet, da es hiernach nicht auf eine zusätzliche Belastung durch die alleinige Erziehung durch einen Elternteil ankomme. Die schwere Erkrankung eines Schülers allein reiche aus. Schließlich betreffe die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an fachärztliche Bescheinigungen einen anderen Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Heranziehung der ständigen Senatsrechtsprechung, siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21 f. m. w. N., angenommen (S. 4 ff. des Beschlusses), dass der Schulleiter der H. Realschule C. ermessensfehlerfrei sowohl die im Einzelfall anzulegenden Härtefallkriterien abstrakt bestimmt als auch die seitens der Antragsteller geltend gemachte Reiseübelkeit ihres Sohnes als keine schwere Erkrankung im Sinn dieser abstrakt bestimmten Härtefallkriterien eingestuft hat. Insbesondere die letztgenannte Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob der Schulleiter eine den Härtefallkriterien genügende familiäre Belastungssituation im Fall der Erkrankung des Schülers nur annehmen wollte, wenn zusätzlich die Konstellation der Alleinerziehung gegeben ist – wofür angesichts der inzwischen zu verzeichnenden Häufigkeit dieser Konstellation und der entsprechenden Härtefallpraxis anderer Schulleiter weit Überwiegendes spricht. Denn jedenfalls ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine neuen Anhaltspunkte zur Stützung der Behauptung, das Ermessen des Schulleiters sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten im Sinn einer zwingenden Annahme einer als „schwer“ zu bewertenden Erkrankung und damit eines Härtefalls reduziert. Solche Anhaltspunkte folgen insbesondere nicht aus den fachärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. med. T. vom 26. März 2020, vom 12. Juni 2020 oder vom 16. Juli 2020. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt aus diesen nicht, dass hier eine Erkrankung anzunehmen ist, die über den bei Vorliegen einer Reiseübelkeit üblichen Krankheitswert hinaus von besonderer Schwere oder Ernsthaftigkeit wäre. Von einer „Gefährlichkeit“ des Verweises auf die Einnahme entsprechender Medikamente gegen Reiseübelkeit ist dort nicht die Rede. Auch atypische Krankheits- oder Therapieverläufe im konkreten Einzelfall werden nicht dargelegt. Auf den Einwand der Antragsteller, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an fachärztliche Atteste sei nicht einschlägig, kommt es danach nicht an. Die von den Antragstellern gerügte Außerachtlassung grundrechtlicher Schutzpflichten gegenüber der Gesundheit ihres Sohnes ist fernliegend. Sie lassen dabei gänzlich unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, es sei ihnen zuzumuten, ihren Sohn Zeit im Verkehrsmittel sparend mit dem PKW zur Schule zu fahren oder gegebenenfalls mit dem Fahrrad zu begleiten. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).