Beschluss
10 E 592/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.10E592.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben fehlt es der von der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 13. August 2019 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 6. Juni 2017 nachträglich eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Vereinsheims auf dem Grundstück in T., Gemarkung E., Flur 48, Flurstück 68 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. September 2019 aufzuheben, an hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin zeigt auch mit ihrer Beschwerde nicht auf, dass das Vorhaben, das im Außenbereich verwirklicht werden soll, dort planungsrechtlich zulässig ist. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Privilegierungsvorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben gehört nicht zu denjenigen, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Nach § 2 der Satzung des Natur- und Heimatverein C. e.V., dem das Vorhaben zur Nutzung überlassen werden soll, sind die Zwecke des Vereins die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Brauchtums, die Förderung und Pflege des Natur- und Umweltschutzes sowie die Förderung des Tierschutzes und der naturgemäßen Gesundheitspflege. Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Kooperation mit anderen Vereinen, durch umweltpädagogische Veranstaltungen, durch Ausstellungen, durch den Dialog und die Zusammenarbeit auch mit interessierten Dritten sowie durch gesundheitliche Bewegungs- und Entspannungsangebote. Das Vorhaben soll nach dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Grundriss unter anderem mit einer Theke, einem Stammtisch, Tischen und Stühlen für Veranstaltungen, einem Werkstattbereich mit Werkbänken und einem Fitnessbereich ausgestattet werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben damit nicht die von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB tatbestandlich vorausgesetzten umgebungsbezogenen Anforderungen, Wirkungen oder Zweckbestimmungen aufweist. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde erklärt, mit dem Vorhaben einen bereits in der Vergangenheit von „Heimatfreunden“ für Zusammenkünfte genutzten Ort erhalten zu wollen, und die Notwendigkeit einer „Verbindung zur unmittelbaren Umgebung“ betont, um Heimatpflege, Heimatkunde und Brauchtum fördern zu können, erschließt sich daraus die den von ihr reklamierten Privilegierungstatbestand bestimmende Außenbereichsaffinität des Vorhabens nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Zwecke des Natur- und Heimatverein C. e.V., soweit für ihre Umsetzung Räume benötigt werden, nicht genauso gut in einem im Innenbereich angesiedelten Vereinsheim verwirklicht werden könnten. Davon abgesehen lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Vorhaben um ein solches handelt, dass bei der gebotenen Wertung überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Nicht jedes Bauvorhaben, dessen Verwirklichung nur im Außenbereich einen Sinn macht, ist allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Tatbestandsmerkmal „soll“ erfordert vielmehr die zusätzliche Bewertung, ob eine Privilegierung mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 B 10.12 –, juris, Rn. 7 f., vom 12. April 2011 – 4 B 6.11 –, juris, Rn. 7, und vom 4. Juli 1991 – 4 B 109.91 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris, Rn. 31. So ist es auch hier. Zwar mögen – worauf die Klägerin mit ihrer Beschwerde wohl Bezug nehmen will – die Veranstaltungen und Angebote, für die der Natur- und Heimatverein C. e.V. das Vorhaben entsprechend seiner satzungsmäßigen Zwecke nutzen will, zu einem gewissen Teil auch von allgemeinem Interesse sein, doch steht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände die Befriedigung individueller Freizeitinteressen der Vereinsmitglieder erkennbar im Vordergrund. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Fehlt es der von der Klägerin erhobenen Klage danach an hinreichenden Erfolgsaussichten, bedarf es keiner Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe auch deswegen nicht bewilligt werden kann, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).