Beschluss
6 B 1100/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.6B1100.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht, wie nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderlich, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung begründet worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 7. Juli 2020 zugestellt worden. Damit endete die Frist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 7. August 2020. Eine Beschwerdebegründung ist bisher nicht vorgelegt worden. Hierzu reicht die Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die als Anlage der Rechtsmittelschrift beigefügt war, nicht. Der in § 67 Abs. 1 VwGO normierte Vertretungszwang für Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht dient u. a. dem Zweck, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu versachlichen und den Rechtsschutz zügig und effektiv zu gestalten. Insbesondere soll durch den Vertretungszwang auch verhindert werden, dass sinnlose Anträge gestellt und dem Gericht ein Vortrag präsentiert wird, der eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen lässt. Dieser Zweck wird nur gewährleistet, wenn der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung des von ihm vertretenen Beteiligten nicht nur unterzeichnet oder auf eine solche Bezug nimmt, sondern eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81, m. w. N; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 ‑ 3 Bs 111/06 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 82. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).