Beschluss
12 E 80/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0818.12E80.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 des Gymnasiums F. in H. zielt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung hat. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 nur geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt. Diese liegen im Fall des Klägers nicht vor, weil von der Wohnung seiner Mutter aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG), nämlich das H1. -Gymnasium in H2. . Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bezogene Einwand des Klägers, dass "ein Schulwechsel, insbesondere hier in der Klasse 10 mitten im Schuljahr nicht zumutbar" sei, greift nicht durch. Bei einem Schulwechsel ist das Maß des Zumutbaren regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel noch die gesamten zwei letzten Schuljahre auf dem neuen (wohnortnahen) Gymnasium absolvieren kann. Dabei ist grundsätzlich auf den Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V C 49.77 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 12 A 1898/11 -, juris Rn. 28, und vom 21. Mai 2019 - 12 A 2077/18 -, juris Rn. 5 ff. Bei Beginn des Schuljahres 2018/2019, das hier den Bewilligungszeitraum bildet, hatte der Kläger noch die gesamte drei Jahre umfassende gymnasiale Oberstufe vor sich (Jahrgangsstufen 10 bis 12, vgl. § 18 Abs. 1 SchulG NRW). Mithin befand sich der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch ein ganzes Schuljahr vor der zweijährigen Abschlussphase, auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwechsels regelmäßig abzustellen ist. Schon in Anbetracht dieses zeitlichen Umstandes spricht nichts Erhebliches dafür, dass die vom Kläger angeführten unterschiedlichen Lehrpläne ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit des Schulwechsels führen, selbst wenn der Kläger die komplette dreijährige gymnasiale Oberstufe an dem neuen wohnortnahen Gymnasiums absolvieren könnte. Das gilt umso mehr als das Gymnasium F. , welches der Kläger seit dem Schuljahr 2013/2014 besucht, in seinem Schulprogramm unter "1. Darstellung der Schule" darauf hinweist, dass "Unterricht und Erziehung" sich dort "an den Leitlinien und Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen" orientierten. https://schulen-F.ringerfeld .de/gymnasium-2/schulgemeinschaft/konzept/schulprogramm/ (abgerufen am 14. August 2020). Erhebliche Unterschiede in den jeweiligen Lehrplänen, die einen Schulwechsel von der Ersatzschule zu einer öffentlichen Schule deutlich erschweren könnten, zeigt der Kläger auch nicht auf. Sein Vorbringen dazu, dass bei einem Schulwechsel "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Verschlechterung seiner bisher sehr guten Noten zu erwarten sei und eine Wiederholung der Jahrgangsstufe erforderlich würde, bleibt spekulativ. Im Übrigen ist bei einem Schulwechsel immer mit einem gewissen Maß an Übergangs- und Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen; das stellt die Zumutbarkeit nicht grundsätzlich in Frage. Auch der mit der Beschwerde (erneut) thematisierte Umstand, dass Geschwister des Klägers ebenfalls das Gymnasium F. besuchen, führt nicht dazu, dass dem Kläger ein Schulwechsel nicht zuzumuten war. Dass sich der elterliche Wunsch, alle Kinder nach Möglichkeit auf derselben (bevorzugten) weiterführenden Schule unterbringen zu können, nicht immer realisieren lässt, ist schon deshalb nicht ungewöhnlich, weil das Vorhandensein von Geschwisterkindern in den Aufnahmeverfahren nach § 46 SchulG NRW, § 1 APO-S I ein Kriterium ist, dass die Schulleiter heranziehen können, aber nicht müssen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I). In der Praxis findet dieses Kriterium häufig keine Berücksichtigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.