OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1556/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.12A1556.18.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Verfahren mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist, nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kläger rügt, dass unter Ziffer 2. des Vergleichs zwar eine Regelung für den Fall der Feststellung der fachlichen Eignung der Beigeladenen zu 1. getroffen worden ist, nicht aber für den Fall, dass das einzuholende Gutachten zu dem Ergebnis einer fehlenden Eignung der Beigeladenen zu 1., dringt er nicht durch. In der von den Beteiligten im Prozessvergleich getroffenen Vereinbarung hat sich der Beklagte zur späteren Aufhebung des angefochtenen Versagungsbescheids und zur Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis verpflichtet, soweit eine auf Kosten der Beigelade-nen zu 1 durchgeführte Begutachtung zu dem Ergebnis kommt, dass sie sozialpädagogisch und charakterlich für die Erziehung von Jugendlichen in einer in ihrem Haushalt einzurichtenden Betreuungsstelle geeignet ist. Ausgehend davon bedurfte es keiner Regelung für den umgekehrten Fall, dass das einzuholende Gutachten der Beigeladenen zu 1. keine hinreichende Eignung attestiert. Die Klage war allein auf Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichtet. Bei objektiver Würdigung des Vergleichsinhalts kann dieser nur dahingehend verstanden werden, dass die mit der Klage angefochtene und mit Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bestandskräftig werdende Versagung der beantragten Betriebserlaubnis aufrecht erhalten bleiben soll. Dieses Verständnis ergibt sich ohne weiteres aus dem Wesen eines gerichtlichen Vergleichs. Der in § 106 VwGO vorgesehene Prozessvergleich dient der konsensualen Erledigung des Rechtsstreits und entfaltet neben den materiellen Rechtswirkungen der Vereinbarung der Beteiligten stets die prozessuale Wirkung der unmittelbaren, allenfalls durch einen Widerrufsvorbehalt aufschiebend bedingten Verfahrensbeendigung. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 106 Rn. 2 und 55. Daher führt der Abschluss eines Prozessvergleichs stets dazu, dass keine weiteren Rechtsmittel hinsichtlich des ursprünglichen Streitgegenstands mehr gegeben sind. Der Prozessvergleich ist hinsichtlich eines vollstreckbaren Inhalts Vollstreckungstitel und kann seinerseits bei Streitigkeiten über seine Auslegung oder seine Erfüllung Streitgegenstand eines neuen Verfahrens werden. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 106 Rn. 71 ff. Auch das "hilfsweise" Vorbringen des Klägers, wonach der nach der Regelung in Ziffer 1. des Vergleichs heranzuziehende Sachverständige zur Abgabe einer fundierten Einschätzung nach dem Stand der Wissenschaft ungeeignet sei, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Soweit Vertragsparteien sich in einer vergleichsweisen Vereinbarung darauf einigen, die weiteren Verpflichtungen bzw. Ansprüche von dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abhängig zu machen, ist dem das Risiko immanent, dass das Gutachten nicht dem gewünschten Ergebnis entspricht oder sich ein herangezogener Gutachter als womöglich weniger fachkundig erweist als angenommen. Der Beigeladenen zu 1. ist eine Rücktrittsfrist eingeräumt worden, innerhalb derer sie sich über die Eignung des vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen hätte informieren können. Die Prüfung, ob es sich bei dem erstatteten Gutachten um eine Begutachtung handelt, die der Vereinbarung in Ziffer 1. des Vergleichs entspricht, und ob die Beklagte bei Vorlage einer neuen Begutachtung oder aufgrund anderer Änderungen der Sachlage zur Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis verpflichtet wäre, ist einem eventuell neu anzustrengenden Verwaltungsverfahren (und ggf. einem daran anschließenden gerichtlichen Verfahren) vorbehalten. Soweit der Kläger auf eine angebliche - konkludente - Anfechtung der eigenen zum Vergleichsschluss führenden Vertragserklärung in seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verweist, setzt er sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, dass weder ein Erklärungsirrtum noch ein Inhaltsirrtum vorgelegen habe. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger oder die Beigeladenen über die Tragweite ihrer Erklärung irrten. Ein Irrtum über Methode der einzuholenden Begutachtung habe nicht zugrunde liegen können, da hinsichtlich der Art und Weise der Begutachtung gar keine Vereinbarung getroffen worden sei. Der pauschale Verweis des Klägers auf die Ausführungen im prozessualen Schriftsatz vom 8. März 2018 und die bloße Behauptung, ein Anfechtungsgrund liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls vor, stellen keine den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts dar. Schließlich zeigt der Kläger auch keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf, indem er eine Nichtigkeit des Vergleichs damit begründet, dass das wesentliche Kernstück des Vergleichs weggefallen sei, weil der benannte Sachverständige zu der Beantwortung der fachlichen Frage, die den Kern des Vergleichs darstellte, nicht in der Lage gewesen sei. Fällt die Wirksamkeit des Prozessvergleichs erst nachträglich weg, würde das allein den im Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffen, die prozessualen Rechtswirkungen des Prozessvergleichs als Prozesshandlung aber unberührt lassen. Ein Streit über das nachträgliche und nicht ex tunc rückwirkende Unwirksamwerden eines Prozessvergleichs - z. B. durch Rücktritt oder Wegfall der Geschäftsgrundlage - ist daher nicht durch die Fortsetzung des alten (erledigten) Prozesses, sondern in einem neuen Verfahren auszutragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, juris Rn. 14; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 106 Rn. 70. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass und warum aus einer womöglich unzureichenden Qualifikation des im Vergleichswege bewusst ausgewählten Sachverständigen eine etwaige anfängliche Nichtigkeit des Prozessvergleichs folgen könnte. Ebenfalls nicht dargelegt ist, ob und inwieweit die Betrauung eines Sachverständigen mit der Beantwortung einer Rechtsfrage die Nichtigkeit eines Prozessvergleichs nach sich ziehen kann. Ungeachtet dessen weist der Senat abschließend darauf hin, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Beigeladene zu 1. die von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Pädagogische oder therapeutische Arbeit bedarf regelmäßig einer staatlich anerkannten Ausbildung und Prüfung. Leiterinnen oder Leiter müssen ebenfalls über besondere Fähigkeiten nicht nur in der Erziehung, sondern auch hinsichtlich Personaleinstellung und -führung sowie über wirtschaftliche Kenntnisse und Verwaltungskenntnisse verfügen. Die Notwendigkeit einer mehrjährigen Berufserfahrung wird vorausgesetzt. Vgl. nur Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 45 SGB VIII (Stand: 10.08.2020) Rn. 55, m. w. N. Die Beigeladene zu 1., der die alleinige pädagogische Leitung der betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII obliegen soll, verfügt jedoch - ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Erfolge im Rahmen der Ausübung von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), die geringeren Erlaubnisvoraussetzungen unterliegt (§ 44 SGB VIII) - über keine einschlägige staatlich anerkannte Ausbildung oder Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese nicht unter Hinzuziehung der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO erforderlichen Vertretung (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer) einen wirksamen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).