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Beschluss

17 A 4414/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.17A4414.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.594,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.594,01 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung rügt, das beklagte Versorgungswerk habe bei der Berechnung der Beiträge des Klägers für das Jahr 2016 zu Unrecht auch seine im Jahr 2014 erzielten Einkünfte aus ehrenamtlicher Kommunalpolitik angerechnet. Diese Leistungen seien indes kein Einkommen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 SVR, da sie weder Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV seien. Das ehrenamtliche Engagement in der Kommunalpolitik sei mangels Gewinnstrebens keine gewerbliche Tätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte seien lediglich Aufwandsentschädigungen im Sinne der Entschädigungsverordnung. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass und warum die Leistungen in Höhe von 8.524,00 Euro, die der Kläger im Jahr 2014 als ehrenamtlicher Mandatsträger im Rat der Stadt I. , im Kreistag des Kreises N. und des Landschaftsverbandes Rheinland, als Vorsitzender des Polizeibeirates der Kreispolizeibehörde N. sowie als Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse I. und als Mitglied und Vorsitzender des Risiko-(Kredit-)Ausschusses der Stadtsparkasse I. erhalten hat, Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV seien und daher dem Einkommensbegriff des § 30 Abs. 2 Satz 1 SVR unterfallen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG NW sind die Mitglieder des Versorgungswerks zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen maßgeblich sind, gelten §§ 14, 15 SGB IV entsprechend (§ 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NW). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit sind z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, mit Blick auf die (nur) beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reiche es für die Anwendung dieser Bestimmung aus, dass die in Frage stehende Betätigung den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich sei. Insbesondere seien Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten erfasst. Den explizit genannten Aufsichtsratsmitgliedern seien Mitglieder von Verwaltungsräten oder andere Personen gleichzustellen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt seien. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 28. August 2003 ‑ IV R 1/03 ‑, juris, Rn. 30, 34. Dementsprechend gehörten Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. April 2011 ‑ VIII B 110/10 ‑, juris, Rn. 2, und Urteil vom 08. Oktober 2008 ‑ VIII R 58/06 ‑, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ B 3 KS 1/15 R ‑, juris, Rn. 17. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg entgegen. Es setzt sich weder substantiiert mit den genannten gesetzlichen Regelungen noch mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundessozialgerichts auseinander. Namentlich erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit der steuerrechtlichen Einordnung (auch) von Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der allgemeine Einwand, das ehrenamtliche Engagement in der Kommunalpolitik sei mangels Gewinnstrebens keine gewerbliche (selbständige) Tätigkeit, greift nicht durch. Das Bundessozialgericht hat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ B 3 KS 1/15 R ‑ (juris, Rn. 17, m. w. N.) (unmissverständlich) klargestellt: "Man kann zwar davon ausgehen, dass die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit in erster Linie deshalb ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür Vergütungen zu erzielen, dabei in den Hintergrund rückt. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit genügt es indessen, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Dies ist jetzt ausdrücklich in § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG für die gewerblichen Einkünfte ausgesprochen; für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt nichts anderes." Der Zulassungsantrag legt nicht dar, aufgrund welcher Besonderheiten für die Einnahmen des Klägers als kommunaler Mandatsträger etwas anderes gelten sollte. Der Zulassungsantrag macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 ‑ B 12 KR 14/16 R ‑ weiter geltend, Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger seien mangels einer persönlichen Abhängigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV) im Sinne eines (sozial-)versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht sozialversicherungspflichtig und daher kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV. Das beklagte Versorgungswerk habe rechtswidrig Aufwandsentschädigungen unter diese Begriffe subsumiert und damit gegen höherrangiges Recht (§§ 7 Abs. 1 RAVG NW, 14, 15 SGB IV) verstoßen. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung (vgl. juris, Rn. 26) ausgeführt, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen Abhängigkeit führten. Diese Feststellung deckt sich indes mit der Einordnung der aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch hat das beklagte Versorgungswerk diese Einnahmen bei der Beitragsfestsetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NW in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen. Auch soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, das beklagte Versorgungswerk setze sich mit der Anrechnung der Aufwandsentschädigungen als Einkommen in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, da es in den Jahren 1998 bis 2015 diese Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung eingerechnet habe, werden Richtigkeitszweifel nicht geweckt. Der Umstand, dass der monatliche Versorgungsbeitrag des Klägers in den letzten Jahren möglicherweise fälschlich zu niedrig angesetzt wurde, vermittelt mit Blick auf die (jeweils eigenständige) jährliche Ermittlung der Versorgungsbeiträge keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass auch bei der Beitragsfestsetzung 2016 Aufwandsentschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Zulassungsantrag wendet ferner ein, der Kläger werde unter Verletzung der Freiheit und Gleichheit des Mandats und des in der Entschädigungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers benachteiligt. Ziel der Entschädigungsverordnung sei es, dass alle kommunalen Mandatsträger in Fragen der Entschädigung gleich behandelt würden. Die „Landesregierung als Verordnungsgeber“ wolle eine Gleichbehandlung sowohl in Hinsicht auf die Entschädigungsbeträge als auch bei der steuerrechtlichen Behandlung dieser Einkünfte; dies bringe sie in ihren Erlassen über die einheitliche steuerliche Behandlung solcher Zahlungen ebenfalls zum Ausdruck. Der Kläger werde indes als freiberuflich Tätiger gegenüber sozialversicherungspflichtig Beschäftigten benachteiligt, weil diese für ihre Einnahmen als kommunale Mandatsträger keine Sozialabgaben zu zahlen hätten, hingegen seine Einnahmen bei der Berechnung seiner Beiträge zum Versorgungswerk berücksichtigt würden. Auch mit diesem Vorbringen werden durchgreifende Richtigkeitszweifel nicht dargetan. Die Frage, ob die Entschädigungsverordnung ihrerseits alle kommunalen Mandatsträger gleich behandelt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beantwortung der Fragen, wie die nach der Entschädigungsverordnung gezahlten Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie bei der Berechnung der Versorgungsbeiträge als Einkommen zu berücksichtigen sind, unterfällt wiederum nicht dem Anwendungsbereich der Entschädigungsverordnung. Diese Fragen beantworten sich nach den ‑ höherrangigen ‑ gesetzlichen Regelungen in §§ 7 Abs. 1 RAVG NW, 14, 15 SGB IV und § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Besteuerung der vom Kläger erzielten Aufwandsentschädigungen wenden sollte, wäre auch diesem Einwand nicht zu folgen. Er überginge die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob die vom Kläger erzielten Aufwandsentschädigungen ggf. zu den steuerfreien Einnahmen (etwa) nach § 3 Nr. 12, 13 EStG gehörten, nicht das beklagte Versorgungswerk, sondern das zuständige Finanzamt zu entscheiden habe. Maßgeblich sei allein, dass das Finanzamt die Einkünfte (bislang) als steuerpflichtig eingestuft habe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen indes nicht auseinander. 2. Die Divergenzrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, greift ebenfalls nicht durch. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Dazu muss der Rechtsmittelführer die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. April 2012 - 17 A 2735/10 ‑; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rn. 215 f. Als Bezugspunkt der Abweichung bezeichnet die Antragsbegründung die Urteile des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2018 ‑ S 38 R 259/17 ‑ und des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 ‑ B 12 KR 154/16 R ‑. Beide Gerichte sind indes (schon) keine der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte. 3. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Diesen Vorgaben wird der Zulassungsantrag mit seiner allgemeinen Behauptung, die Rechtssachen hätten grundsätzliche Bedeutung, „da hiervon möglicherweise eine Vielzahl – hunderte – ehrenamtlich Engagierte betroffen sind“ und es in Nordrhein-Westfalen rund 100.000 ehrenamtlich engagierte kommunale Mandatsträger gebe, ersichtlich nicht gerecht. Auch hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, "ob ein mit eingeschränktem Satzungsrecht ausgestatteter Rechtsträger sich mit der selbst vorgenommenen Ausgestaltung seiner eigenen Satzung sich bewusst gegen den in der Entschädigungsverordnung des Landesgesetzgebers erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers und die höchstrichterliche Rechtsprechung in Widerspruch setzen darf, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargetan. Die ‑ für sich genommen schon kaum verständliche – Frage stellte sich in einem Berufungsverfahren nicht. Das beklagte Versorgungswerk verfolgt mit der einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Belastung seiner Mitglieder und hat hierbei die – gegenüber der Entschädigungsverordnung höherrangigen – gesetzlichen Vorschriften der §§ 7 RAVG NW, 14, 15 SGB IV und 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden. Ungeachtet dessen bedarf es auch deshalb keiner Klärung der aufgeworfenen Frage, weil hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse sich für die Einstufung seiner Einnahmen als steuerfrei an das Finanzamt wenden, keine Richtigkeitszweifel dargetan werden. 4. Die Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, greift ebenfalls nicht durch. a) Der Kläger erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass seinem unter dem 17. Juli 2019 gestellten Antrag auf Verlegung des auf den 25. September 2019 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen worden ist. Die Ablehnung dieses Antrags durch gerichtliche Verfügung vom 17. September 2019 lässt indes einen Rechtsmangel nicht erkennen. Die diesbezügliche Begründung führt zutreffend aus, dass ein genereller Vorrang von Notarterminen vor Gerichtsterminen nicht besteht und der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, etwaige auf den 25. September 2019 anberaumte Notartermine zu verlegen. Eine Unaufschiebbarkeit derartiger Termine hatte der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. August 2019 nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 ‑ 17 A 4412/19 ‑. Auch der Zulassungsantrag enthält keine diesbezüglichen konkreten Angaben. b) Für eine Ablehnung des Vorderrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist im aktuellen Verfahrensstadium kein Raum. Die Beteiligten verlieren ihr Ablehnungsrecht mit der Beendigung der jeweiligen Instanz. Ob ein nach Abschluss der Instanz bekannt gewordener Ablehnungsgrund im Rechtsmittelverfahren noch geltend gemacht werden kann, wird unterschiedlich beurteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 ‑ 17 A 4412/19 ‑, unter Hinweis auf Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 54 Rdn. 19, kann indes dahinstehen, da der geltend gemachte Ablehnungsgrund, nämlich die Ablehnung des Vertagungsantrags, dem Kläger schon vorher bekannt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.