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Beschluss

12 E 123/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0824.12E123.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Mit der Beschwerde ist zwar im Ansatz davon auszugehen, dass die Klage des Klägers zu 2. nicht ohne weiteres unzulässig sein dürfte, weil ihm das Sorgerecht nicht zusteht. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass der Kläger zu 2., wie er geltend macht, als Erziehungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII klagebefugt ist. Das liegt angesichts des Umstandes, dass er der leibliche Vater des Kindes ist (Vaterschaftsanerkennung) und mit der Kindesmutter zusammen lebt, also im gemeinsamen Haushalt auch für Erziehung und Betreuung des Kindes verantwortlich sein dürfte, nahe. Dieser Annahme hat die Klägerin zu 1. auch in keiner Hinsicht widersprochen; vielmehr hat sie stets alle behördlichen Schritte um das Personensorgerecht des Kindes gemeinsam mit dem Kläger zu 2. eingeleitet. Eine Vereinbarung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII kann auch durch entsprechendes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das setzt (lediglich) voraus, dass eine Person über 18 Jahre tatsächlich nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies in Kenntnis und mit Billigung im Sinne des Zulassens eines Personensorgeberechtigten geschieht. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2020 - 21 A 2862/18 -, juris Rn. 41; vgl. auch Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 7 SGB VIII (Stand 05.11.2018) Rn. 7. Weiter dürfte für die Fortsetzungsfeststellungsklage auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse beider Kläger jedenfalls mit Blick auf den geltend gemachten erheblichen Grundrechtseingriff in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne weiteres zu verneinen sein, wie das Verwaltungsgericht meint. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass die am 18. Mai 2018 erfolgte Inobhutnahme des am 25. Januar 2017 geborenen Kindes E. U. bis zu ihrer Beendigung rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). In der Sache rügen die Kläger voraussichtlich erfolglos, die für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche dringende Gefahr für das Kindeswohl habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 3. Juli 2018 - F - berufen. Mit diesem Beschluss ist den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ein Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Familiengericht stellt - neben den Schilderungen der Tochter der Klägerin zu 1. - maßgeblich auf die am 18. Mai 2018 in der Wohnung der Kläger vorgefundene Situation ab, wie sie die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten beim unangekündigten Hausbesuch wahrgenommen haben. Daraus ergäben sich "gravierende Anzeichen für einen erheblichen Alkoholkonsum der Kindeseltern." Dieser Einschätzung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, haben die Kläger nichts entgegengesetzt, was die Dringlichkeit der Inobhutnahme des Kleinkindes am 18. Mai 2018 infrage stellen könnte. Soweit sie schlicht bestreiten, am Vorfallstage hätten sich in Kindesnähe Schmerztabletten, Zigaretten und ein Aschenbecher befunden, steht dem der detaillierte Bericht des Jugendamtes der Beklagten gegenüber, der auf dem Hausbesuch und damit auf der Wahrnehmung zweier Fachkräfte beruht. Es liegt nicht nahe, dass diese insoweit falsche Angaben gemacht haben könnten. Soweit die Kläger mit Blick auf die nicht altersgerechte Grobmotorik von E. , der sich weder hochziehen noch krabbeln könne, ausführen, dass er nicht an die gefährlichen Gegenstände hätte herankommen können, verkennen sie, dass Schmerzmittel, Zigaretten und benutzte Aschenbecher wegen der potentiellen Gefährlichkeit für Kleinkinder und der Unberechenbarkeit von deren Aktivitäten generell in deren Umgebung nicht abzulegen sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese noch nicht in der Lage sind, sich selbständig fortzubewegen. Soweit die Kläger behaupten, dass E. beim Hausbesuch in seinem Kindersitz (ungesichert) nicht auf dem Wohnzimmersessel, sondern auf dem Boden abgestellt war, kann die Richtigkeit ihres Vortrages letztlich dahinstehen. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass zwei Fachkräfte des Jugendamtes insoweit einer falschen Wahrnehmung unterlegen sind. Ein nicht ebenerdig abgestellter Kindersitz, in dem - ungesichert - ein (gut einjähriges) Kind sitzt, das in der Lage ist, sich fortzubewegen oder jedenfalls kräftige Bewegungen auszuführen, stellt generell eine potentiell gefährliche Handhabung dar. Fachkräfte des Jugendamtes, die zur Einschätzung einer Gefährdung des Kindeswohls berufen sind, sind insbesondere darin geschult, derartige Gefahrensituationen sofort wahrzunehmen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1. diese Darstellung (Kindersitz stand auf dem Wohnzimmersessel) in ihrer Schilderung vor dem Generalkonsulat der Republik Q. in L. , das sie um Hilfestellung gebeten hatte, bestätigt. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an. Maßgebend ergibt sich die Einschätzung, dass E. am fraglichen Tag einer dringenden Gefährdungslage ausgesetzt gewesen ist, nämlich aus dem Gesamtbild. So war die vorgefundene Wohnsituation nach Aktenlage im Wesentlichen nicht nur davon geprägt, dass die genannten gefährlichen Gegenstände in der Umgebung des Kindes lagerten und das Kinderbett mit Gebrauchsgegenständen voll belegt war und somit für das Schlafenlegen des Kindes aus dem Kindersitz heraus, wie die Kläger vortragen, gar nicht zur Verfügung stand. Insbesondere ist nämlich bei dem Hausbesuch auch festgestellt worden, dass eine "große Menge Wodkaflaschen und Bierdosen herumlagen, welche in Teilen zugänglich waren für E. " (Bericht des Jugendamtes). Das wird von den Klägern im Grundsatz nicht in Abrede gestellt. Unbeschadet der Frage, woher das Leergut stammt, bergen in der Wohnung herumliegende leere Alkoholflaschen oder -dosen ein hohes und akutes Risiko für Kleinkinder, da regelmäßig Flüssigkeitsreste in solchen Behältnissen vorzufinden sind, die Kinder zum Probieren reizen. Dass diese Flaschen bzw. Dosen dort seit geraumer Zeit gelagert haben sollen, wie die Kläger betonen, verdeutlicht die Dringlichkeit einer damit geschaffenen andauernden Gefahrensituation. Allerdings sind ihre Erklärungsversuche, dieses Leergut sei bei einer Feier vor "drei Wochen" bzw. von der im März stattgefundenen Geburtstagsfeier des Klägers zu 2. zurückgeblieben, angesichts ihrer Widersprüchlichkeit auch schon nicht geeignet, die vorgefundene Situation schlüssig zu erklären. Namentlich wird damit der Verdacht nicht ausgeräumt, beide Eltern könnten übermäßig Alkohol konsumieren. Dass die Flaschen nicht von Familienfeiern, sondern vom Eigenkonsum beider Kläger stammen, wird insbesondere durch die Angaben der 14jährigen Tochter der Klägerin zu 1. gestützt, die am Tage des Hausbesuchs selbst um ihre Inobhutnahme nachgesucht hat. Ferner hat sich eine anonyme Melderin aus der Nachbarschaft bei der Beklagten gemeldet, der sich die Tochter anvertraut hatte. Namentlich die Schilderungen der Tochter der Klägerin zu 1., die detailliert sind und einzelne Situationen beschreiben, in denen die Klägerin zu 1. alkoholisiert mit E. umgegangen ist, können nicht mit dem bloßen Hinweis auf pubertäre Schwierigkeiten dieses Kindes und deren Beeinflussung durch eine Freundin als unbeachtlich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Tochter der Klägerin zu 1. sich mehrfach mit ihren Sorgen wegen des starken Alkoholkonsums beider Kläger und daraus resultierender Aggressivität des Klägers zu 2. an die Schulsozialarbeiterin und den Klassenlehrer gewandt hat. Aufgrund dessen war die Beklagte gehalten abzuklären, ob ein solcher Alkoholmissbrauch namentlich der Klägerin zu 1., die tagsüber allein für E. sorgen musste, stattfindet. An der notwendigen Aufklärung haben beide Kläger nach der Inobhutnahme von E. nicht hinreichend mitgewirkt. Sie sind der Forderung der Beklagten, den Verdacht missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum durch weitere Laborwerte oder eine Haaranalyse auszuräumen, wie dies vom ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes für erforderlich befunden wurde, nicht uneingeschränkt nachgekommen. Die Inobhutnahme war auch nicht rechtswidrig, weil - anders als in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VIII vorausgesetzt - eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig möglich gewesen wäre. Das war am (Abend des) 18. Mai 2018, einem Freitag, nicht der Fall und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Soweit sie rügen, dass bei dem Hausbesuch weder der Kläger zu 2. noch ein Dolmetscher zugegen gewesen sei, um die Situation mit der Klägerin zu 1. zu besprechen, weist der Bericht des Jugendamtes aus, dass die Tochter der Klägerin zu 1. die notwendigen Übersetzungen geleistet hat. Mit Rücksicht darauf, dass unmittelbar am 22. Mai 2018 eine Besprechung mit beiden Eltern und unter Heranziehung eines Dolmetschers stattgefunden hat, ist jedenfalls hinreichend Gehör gewährt worden. Soweit die Kläger darauf verweisen, die Beklagte hätte - unterstellt eine dringende Gefahr des Kindeswohls habe für E. vorgelegen - andere Maßnahmen als die Trennung von Eltern und Kind ergreifen können und müssen, dringen sie damit nicht durch. Angesichts der von der Tochter der Klägerin zu 1. geschilderten und auch vom Familiengericht aufgegriffenen akuten Gefährdungssituationen für E. in der Vergangenheit sowie der vorgefundenen häuslichen Situation spricht Überwiegendes dafür, dass die Inobhutnahme des Kindes bis zur vollständigen Abklärung des Verdachts, die Klägerin zu 1. konsumiere regelmäßig im Übermaß Alkohol, erforderlich i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII war. Hilfsmaßnahmen für die Klägerin zu 1. schieden auch deshalb aus, weil diese - ebenso wie der Kläger zu 2. - die Verantwortlichkeit für das Geschehen, namentlich auch den Sturz des Kleinkindes, allein bei der 14jährigen Tochter der Klägerin zu 1. gesehen haben. Es spricht schließlich auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin das Erforderliche getan hat, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), und die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bis zur Entscheidung des Familiengerichts vom 3. Juli 2018 nicht zu beanstanden ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 4 ff.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII (Stand: 11.08.2020) Rn. 204. Das Familiengericht wurde von der Beklagten kurzfristig nach dem Erstgespräch mit den Kindeseltern noch unter dem 22. Mai 2018 über die Inobhutnahme informiert; am 29. Mai 2018 folgte ein ausführlicher Bericht. Die familiengerichtliche Entscheidung, die u. a. die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Bestellung eines Ergänzungspflegers zum Gegenstand hatte, ist dann mit Beschluss vom 3. Juli 2018 getroffen worden, was Anlass für die Hilfegewährung auf Antrag des Ergänzungspflegers und die Beendigung der Inobhutnahme war (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Dass die Fremdunterbringung im Anschluss an die Inobhutnahme wegen der Verfahren beim Familiengericht weitere Monate andauerte, wie die Kläger rügen, berührt die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.