Beschluss
12 E 296/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0824.12E296.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die angefochtene Wohngeldrückforderung voraussichtlich rechtmäßig sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der oben genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -, juris Rn. 4 und 5, m. w. N. Letzteres durfte das Verwaltungsgericht hier annehmen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 10. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2017 erweist sich bei summarischer Prüfung nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat, indem sie den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Tochter in den Monaten Dezember 2013 und Mai bis Dezember 2016 verschwiegen hat. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin hält dem mit der Beschwerde vergeblich entgegen, die Leistungen nach dem SGB II seien nicht ihr, sondern ihrer am 14. September 2005 geborenen Tochter bewilligt worden. Wie die Klägerin schon den Bewilligungsbescheiden des JobCenters des Kreises X. entnehmen konnte, wurden die fraglichen Leistungen "für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" bewilligt. Weiter weist die Beklagte mit der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass der Wohngeldantrag unter Nr. 13 ausdrücklich nach Einkommen u.a. auch der Kinder fragt. Das hat die Klägerin - entgegen ihrem Beschwerdevorbringen - auch hinreichend verstanden, wie ihre Eintragungen zu UVG-Leistungen belegen. Soweit sie sich erstmals darauf beruft, selbst den Mitarbeitern der Beklagten, mit denen sie ihre Situation ausführlich erläutert habe, sei die "Falschangabe zu den Transferleistungen nicht aufgefallen", ist damit schon nicht aufgezeigt, dass die Klägerin den SGB-II-Leistungsbezug diesen gegenüber konkret im Zusammenhang mit den hier relevanten Anträgen offengelegt hat. Im Übrigen entheben etwaige Hilfestellungen der Behörde bei der Antragstellung den Betreffenden nicht von seiner Mitwirkungspflicht, die auch im gewissenhaften Ausfüllen der Antragsformulare besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).