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Beschluss

12 B 1520/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0827.12B1520.19.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2019 - 19 L 2511/19 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2019 - 19 L 2511/19 - ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei seiner auf dieser Grundlage vorgenommenen Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung hat der Berichterstatter folgende Erwägungen berücksichtigt: Hinsichtlich der ausdrücklich formulierten erst- und zweitinstanzlichen Antragstellung, wonach konkret die Kosten für eine Tätigkeit von Frau L. als Integrationskraft bzw. Schulbegleitung aus dem dem Antragsteller bewilligten persönlichen Budget übernommen werden können, spricht zwar überwiegendes dagegen, dass die Rechtsverfolgung Erfolg gehabt hätte. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 3521/18 - die Bewilligung eines (sodann mit Bescheid vom 18. Juli 2019 bewilligten) persönlichen Budgets an den Antragsteller zum Zwecke der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vereinbart. Hierbei haben sie sich ausdrücklich darauf verständigt, dass das Budget "für eine Schulbegleitung, die eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit ihrem örtlichen Jugendamt hat", eingesetzt werden kann. Diese protokollierte, einvernehmliche und aus objektiver Sicht eindeutig zu verstehende Maßgabe dürfte als qualitätssichernde Regelung einer für die Bewilligung eines persönlichen Budgets erforderlichen Zielvereinbarung (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB IX) anzusehen sein. Allerdings verfügte Frau L. nicht über eine entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem für sie örtlich zuständigen Jugendamt. Auch ist sie entgegen der eingereichten Bestätigung des Leistungserbringers T. vom 15. November 2019 dort offenbar zu keinem Zeitpunkt angestellt gewesen, so dass der Antragsteller - vertreten durch seine Eltern - die begehrte Schulbegleitungsleistung durch Frau L. bei diesem Leistungserbringer, der wohl über eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung verfügt, auch nicht hätte einkaufen können. Bei der gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung darf aus Billigkeitsgründen aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin maßgeblichen Anlass zum vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegeben haben dürfte. Ob der Vorwurf des Antragstellers zutrifft, die Antragsgegnerin habe ihn nicht hinreichend bei der Suche und beim Finden eines der Budgetvereinbarung entsprechenden Leistungserbringers unterstützt, kann dahinstehen. Insoweit ist einerseits zwar festzuhalten, dass die selbstverantwortliche Beschaffung durch den Leistungsberechtigten dem Wesen eines persönlichen Budgets entspricht. Demgemäß dürfte primär der Leistungsberechtigte auch das Risiko tragen, keinen - von ihm selbst akzeptierten - Leistungserbringer zu finden, der die mit dem Jugendamt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt und im konkreten Fall zur Leistungserbringung bereit ist. Andererseits dürfte der zuständige Jugendhilfeträger aufgrund des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in der Mitverantwortung bleiben, die im Rahmen eines bewilligten persönlichen Budgets jedenfalls durch Beratung und Vermittlung sowie ggf. - bei unterbleibender Inanspruchnahme des Budgets - in der Aufnahme einer klassischen Leistungserbringung in Verantwortung des Jugendamts unter Aufhebung der Budgetbewilligung (vgl. § 29 Abs. 4 Sätze 6 und 7 SGB IX) wahrgenommen werden kann. Zu Lasten der Antragsgegnerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie das vereinbarte persönliche Budget nicht wie ein persönliches Budget an den Antragsteller ausgezahlt hat und dieser hierüber nicht - unter dem Risiko einer eventuellen Aufhebung der Budgetbewilligung und ggf. einer Rückforderung von ausgezahlten Beträgen - verfügen konnte. Persönliche Budgets werden regelmäßig als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Sofern das Budget nicht davon abweichend in Form von Gutscheinen erbracht wird, dürfte der zuständige Rehabilitationsträger daher grundsätzlich in Vorleistung zu treten haben, auch wenn ihm noch nicht bekannt ist, ob der Berechtigte qualifizierte und wirtschaftliche Angebote in Anspruch nimmt, mit denen sein gesamter Bedarf auch gedeckt wird. Dem Leistungsberechtigten ist gesetzlich ein Vertrauensvorschuss eingeräumt, dass er das Budget bedarfsdeckend und mit gesicherter Qualität einsetzt. Dem Leistungsträger wird damit das Risiko zugemutet, dass der Leistungsberechtigte die Zielvereinbarung nicht erfüllt. Denn dieser Aspekt ist nicht auf Tatbestandsebene für die Bewilligung eines persönlichen Budgets normiert, sondern nur als wichtiger Grund für die Kündigung der Zielvereinbarung ausgestaltet, an die eine Aufhebung der Budgetbewilligung anknüpft. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 66/20 -, juris Rn. 23. Eine Rückforderung von Zahlungen aus dem Budget, die für nicht der Zielvereinbarung entsprechende Angebote eingesetzt worden sind, dürfte nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 4 SGB X auf Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht kommen. Dementsprechend wäre der Antragsteller bei einer Leistungserbringung als Vorausleistung, die allein dem an sich vereinbarten und bewilligten persönlichen Budget tatsächlich entsprochen hätte, vorerst in die Lage versetzt worden, eine Leistungserbringung einzukaufen, die aus seiner (womöglich auch unzutreffenden) Sicht der Zielvereinbarung entspricht. Inwieweit angesichts der aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen - insbes. in § 35a Abs. 3 SGB VIII - und des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers, das persönliche Budget als Leistungsform auch im Bereich der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, BT-Drucks. 18/9522, S. 325; vgl. hieran anknüpfend auch OVG Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 66/20 -, a. a. O. Rn. 21, die vom Senat in einer früheren Entscheidung bezüglich der Gewährung von Hilfe nach § 35a SGB VIII gegen die Leistungsform des persönlichen Budgets thematisierten Bedenken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 12 A 3136/17 -, juris Rn. 9 ff., noch aufrecht gehalten werden, bedarf hier keiner Vertiefung. Vorliegend haben sich die Beteiligten übereinstimmend für diese Leistungsform entschieden und hätten sie dementsprechend auch in der vorgesehenen Weise durchführen müssen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).