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Beschluss

10 B 1127/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0828.10B1127.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE – und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Für einen schweren Nachteil zu Lasten des Antragstellers in dem dargelegten Sinne ist nichts ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan sich als wirksam erweisen wird, ist jedenfalls von einer konkreten Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers nicht auszugehen. Sein Vortrag, es sei planbedingt mit einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen auf dem T., an dem sein Grundstück liege, zu rechnen, gibt für die Annahme solcher Beeinträchtigungen nichts her. Nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsprognose sind planbedingt 370 zusätzliche Fahrbewegungen, davon 247 auf dem T. zu erwarten. Das Wohnhaus des Antragstellers wäre etwa von der Hälfte dieser zusätzlichen Fahrbewegungen betroffen, weil sich der das Plangebiet betreffende Ziel- und Quellverkehr auf dem T. in zwei Richtungen aufteilt. Das Verkehrsaufkommen auf dem T. erhöht sich insgesamt um etwa 10 %. Das auf der Grundlage dieser Verkehrsprognose eingeholte Immissionsschutzgutachten prognostiziert eine Zunahme der Immissionsbelastung am T. (IP02) in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers um weniger als 1 dB(A). Der Beurteilungspegel beträgt danach für den Planfall 61 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Selbst wenn die Zahl der zusätzlichen Fahrbewegungen auf dem T., wie der Antragsteller geltend macht, zu niedrig angesetzt worden sein sollte, ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass sich die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Immissionspunkten am T. für den Planfall so erhöhen würden, dass von einer konkreten Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers ausgegangen werden müsste. Sein weiteres Vorbringen, wegen der geringen Breite des T1. könne nicht berücksichtigt werden, dass nur ein Teil des zusätzlichen Verkehrs an seinem Grundstück vorbeiführe, beruht offenbar auf einem Missverstehen der Verkehrsprognose. Soweit es dort heißt, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem T. in zwei Fahrtrichtungen verlaufe, sind damit nicht die Fahrspuren gemeint, sondern die beiden Richtungen, in die der T. ausgehend von seinem Anschluss an das Plangebiet verläuft. Die weiteren Behauptungen des Antragstellers, die in den T. eingebauten Fahrbahnverengungen führten nach der planbedingten Verkehrszunahme insbesondere während der Stoßzeiten zu einem Verkehrschaos, einem extrem hohen Lärmpegel und einer erheblichen Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer, erscheinen bei der hier in Rede stehenden Verkehrsbelastung des T1. von zur Zeit circa 1.300 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aus der Luft gegriffen. Sonstige planbedingte Gesichtspunkte, die seine rechtlich geschützten Positionen betreffen würden, zeigt der Antragsteller nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).