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Beschluss

14 A 1884/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.14A1884.20A.00
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Leitsätze

Unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und die Regelungssystematik des § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 AufenthG erfasst § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer JugendstrafDer zum 17.3.2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestend des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hat den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen Anwendungsbereich unberührt gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00 -, BVerwGE 112, 180, und Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17.09 -)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und die Regelungssystematik des § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 AufenthG erfasst § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer JugendstrafDer zum 17.3.2016 in Kraft getretene weitere Ausschlusstatbestend des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hat den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen Anwendungsbereich unberührt gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00 -, BVerwGE 112, 180, und Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17.09 -) Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.