Beschluss
12 E 290/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0904.12E290.19.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe wird regelmäßig nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits - wie hier - durch Klagerücknahme beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist. Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008- 12 E 545/06 -, juris Rn. 3, Bayer. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 9 ZB 17.1451 -, juris Rn. 5, m. w. N. An der Vorlage einer vollständigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten Prozesskostenhilfeerklärung vom 4. März 2019 lässt nicht hinreichend entnehmen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. bestritten hat, da er hierin lediglich seine Halbwaisenrente über 194,47 € eingetragen hat. Ohne weitere Angaben erweist sich auch als unschlüssig, weshalb der Kläger die Frage nach „Angehörigen, die Ihnen gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)“, mit „Nein“ beantwortet hatte. Der Kläger ist zwar volljährig, hat aber nach den Erkenntnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang ergeben, keine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass ein Anspruch gegen seine Mutter, die nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerunterlagen im Jahr 2016 jedenfalls 100.000 € zu versteuerndes Einkommen erzielt hat, auf Gewährung von Ausbildungsunterhalt weiterhin in Betracht kommt. Dass ein solcher Anspruch gegenüber der Mutter aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen war, ist nicht erkennbar. Der vorgelegte Kontoauszug der E. weist etwa auch unter dem 28. Februar 2019 eine Zahlung der Mutter an den Kläger über 800 € aus. Dabei ist zu beachten, dass zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen auch ein aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören kann, wenn - wie hier - ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 ‑ 12 E 1457/10 ‑, juris Rn. 2 f., m. w. N., und vom 2. November 2015 ‑ 19 E 780/15 ‑, juris Rn. 10. Unabhängig davon zeigt der Kläger auch mit dem im Wesentlichen wiederholenden Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung, er habe den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich vollzogen, nachdem er erkannt habe, dass das gewählte Studium nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche, fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr im angefochtenen Beschluss vom 1. April 2019 zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz1 VwGO i. V. m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesprochen. Zwar ist dem Kläger im Ansatz darin beizupflichten, dass sich die Frage, ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, nicht allein nach objektiven Umständen beurteilt, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen ist, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Vgl. z.B. Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 13, m. w. N. Das war hier aber wohl der Fall. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen er folgt (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1985, BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 -, juris, den der Kläger anführt, folgt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in jener Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Fällen verneint werden kann, in denen Auszubildende in höheren Semestern bei einem für sie erkennbaren Neigungswandel nicht alsbald ihr Studium abbrechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 -, juris Rn. 36. So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte die Eingangsphase seines ersten Studiums längst überschritten und war sich zudem schon nach dem zweiten Semester bewusst, dass er dieses ohne berufsqualifizierenden Abschluss aufgeben werde. Dennoch hat er den Studienplatz für die Dauer eines weiteren Semesters in Anspruch genommen. Die umfassende Versagung des Förderungsanspruches für die Zukunft stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens dar. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 16 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).