Beschluss
4 B 1331/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0904.4B1331.20NE.00
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Tenor
Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 16.3.2020 ‒ 4 B 273/20.NE ‒ wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass Ziffer I. der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 10.2.2020 zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.4.1997 eine Ladenöffnung am 6.9.2020 im Stadtteil Wiesdorf nicht ohne Durchführung des Musik- und Familienfests „LEVlive“ gestattet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 16.3.2020 ‒ 4 B 273/20.NE ‒ wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass Ziffer I. der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 10.2.2020 zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.4.1997 eine Ladenöffnung am 6.9.2020 im Stadtteil Wiesdorf nicht ohne Durchführung des Musik- und Familienfests „LEVlive“ gestattet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.