Beschluss
1 B 414/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0909.1B414.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2019/2020 (Beförderungsliste Beteiligung intern_TSI_nT) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da jedenfalls ausgeschlossen sei, dass sie bei einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge kommen könnte. Selbst wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen fehlerhaft sein sollten, sei unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsermessens der Beurteiler ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer fehlerfreien Neuerstellung der Beurteilungen besser oder zumindest gleich gut beurteilt werden könne wie die Beigeladenen. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergebe sich aus dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte, die den dienstlichen Beurteilungen zugrunde lägen. Die Beigeladene zu 1. sei dort in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Spritzennote „Sehr gut“ bewertet worden, der Beigeladene zu 2. sei ebenfalls ganz überwiegend mit „Sehr gut“ bewertet worden, zwei Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte wiesen in einem, eine Stellungnahme in zwei der Einzelmerkmale lediglich die Note „Gut“ aus. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte fehlerhaft seien, gebe es nicht. Auch die Beurteiler hätten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Bewertungen der Einzelmerkmale in den Stellungnahmen der Führungskräfte der Beigeladenen als zutreffend eingeschätzt und seien nicht davon ausgegangen, dass insgesamt keine Spitzenbewertungen vorgelegen hätten. Die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend ++“ in den Beurteilungen der Beigeladenen lasse erkennen, dass die Beurteiler keinerlei Anlass gesehen hätten, die von den unmittelbaren Führungskräften der Beigeladenen vergebenen guten Noten in ihren Stellungnahmen in Frage zu stellen. An diese Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen reichten die Bewertungen der Antragstellerin in den beiden Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte nicht heran. Zwar sei auch die Antragstellerin jeweils durchweg mit der Spitzennote „Sehr gut“ in den beiden Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte beurteilt worden. Die Antragstellerin habe diese Bewertungen aber auf einem niedriger bewerteten Dienstposten als die Beigeladenen erlangt. Der Dienstposten der Antragstellerin sei mit „08“ eingestuft. Dies entspreche einem statusrechtlichen Amt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Die Beigeladene zu 1. habe hingegen einen mit „09“ bewerteten Arbeitsposten bekleidet, was dem statusrechtlichen Amt A 13 BBesO entspreche. Der Beigeladene zu 2. sei sogar auf einem mit „10“ bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen, was dem statusrechtlichen Amt A 14 BBesO entspreche. Dieser Umstand müsse sich auch bei einer Neubeurteilung zugunsten der Beigeladenen niederschlagen und verschaffe ihnen einen entscheidenden Leistungsvorsprung vor der Antragstellerin. Es sei davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Arbeitspostens „Sehr gut“ erfülle, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei, als sie seinem Statusamt entspreche, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Diese Annahme basiere auf der allgemeinen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalteten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden seien. Auch der weite Beurteilungsspielraum erlaube es den Beurteilern nicht, diesen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte dokumentierten Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu negieren. Denn die Beurteiler könnten die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht aus eigener Anschauung bewerten, weil sie nicht deren Dienstvorgesetzte seien. Sie seien ausschließlich auf die Bewertungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte angewiesen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Stellungnahmen ihrer beiden unmittelbaren Führungskräfte zeichneten sich durch textliche Hervorhebungen besonders aus. Vergleichsgrundlage sei im Wesentlichen allein die vergebene Note, deren Definition durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben werde, nicht aber die durch freien Text erfolgte Begründung der Note. Für die Umschreibungen der Leistungen in der Begründung fehlten konkrete Hinweise in den Beurteilungsbestimmungen, mit welchen Begriffen die jeweiligen Leistungsstufen zu umschreiben seien. In den Stellungnahmen könnten folglich völlig unterschiedlich gewählte Formulierungen verwendet werden. Auch sei nicht festzustellen, dass die Antragstellerin einen tatsächlich höherwertigen Arbeitsposten als ausgewiesen wahrgenommen habe. Allein der Umstand, dass sie vertretungsweise mit der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten beauftragt worden sei, führe nicht dazu, dass ihr damit ein höherwertiger Arbeitsposten übertragen worden wäre. Ihre beiden unmittelbaren Führungskräfte hätten in ihren Stellungnahmen übereinstimmend die Wertigkeit des Arbeitspostens mit „08“ angegeben. Dass die Antragstellerin gegen diese Bewertung gegenüber ihren Vorgesetzten Einwendungen vorgetragen habe, ergebe sich aus dem Beteiligtenvorbringen nicht. Gegenüber der Antragstellerin hätten die Beigeladenen ihre Bewertungen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte anhand eines strengeren Beurteilungsmaßstabes erlangt. Die Beigeladene zu 1. sei wie die Antragstellerin in der Stellungnahme ihrer unmittelbaren Führungskraft ebenfalls in allen Einzelbewertungen mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden. Dieser Beurteilung habe jedoch der strengere Bewertungsmaßstab eines mit der Stufe „09“ bewerteten Arbeitspostens zugrunde gelegen. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass bei einer erneuten, fehlerfreien Beurteilung die Antragstellerin mit dem gleichen oder gar einem besseren Gesamtergebnis beurteilt werden könnte wie die Beigeladene zu 1. Da Beamte keine besseren Bewertungen als „Sehr gut“ in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte erlangen könnten, müssten sie trotz der vergebenen Spitzennoten im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung immer gegenüber Konkurrenten zurückbleiben, die ebenfalls in allen Einzelmerkmalen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte mit der Note „Sehr gut“ beurteilt worden seien, die aber auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt gewesen seien. Einen Leistungsvorsprung könne die Antragstellerin im Falle einer Neubeurteilung auch nicht im Verhältnis zum Beigeladenen zu 2. erlangen. Zwar wiesen die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Antragstellerin in allen Einzelbewertungen die Note „Sehr gut“ aus, während bei zwei Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Beigeladenen zu 2. jeweils ein Leistungsmerkmal und in einer Stellungnahme zwei Leistungsmerkmale lediglich mit der Note „Gut“ bewertet worden sei. Bei einem Leistungsvergleich sei aber auch hierbei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2. anhand des strengeren Beurteilungsmaßstabs eines mit der Stufe „10“ bewerteten Arbeitspostens beurteilt worden ist. Er habe mithin eine um zwei Besoldungsgruppen höherwertige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit der Antragstellerin ausgeübt. Eine gegenüber der Antragstellerin gleich gute oder gar schlechtere Beurteilung des Beigeladenen, die sich allein auf die schlechteren Bewertungen in einem bzw. zwei Einzelmerkmalen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte stützen könnte, sei nicht sachgerecht begründbar. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sei auch nicht deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, weil es für nicht auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzte Beamte keine Chance eröffne, mit der Bestnote beurteilt zu werden. Zunächst gebe es keinen Anspruch eines Beamten, mit der Bestnote beurteilt zu werden. Es gebe Behörden, die die Richtwerte des § 50 BLV bezüglich der Spitzennote regelmäßig nicht ausschöpften, sondern die Vergabe der Spitzennote auf wenige, besonders leistungsstarke Beamte beschränkten. So könne das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin verstanden werden, das für die Vergabe der Spitzennote nicht allein Spitzenbewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, sondern auch die Wahrnehmung eines besonders herausgehobenen (höherwertigen) Arbeitspostens verlange. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass leistungsstärkere Beamte, nur weil sie einen niedriger bewerteten Dienstposten wahrnähmen, schlechter bewertet würden als leistungsschwächere Bedienstete, die einen höherwertigen Dienstposten inne hätten. Dies sei aber nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen gegenüber der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wertigkeit des ausgeübten Arbeitspostens einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen auswiesen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin greift nicht durch. Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen seien fehlerhaft. Dies stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht infrage, weil es die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten ausdrücklich offengelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen eines Anordnungsanspruchs ausschließlich damit begründet, auch bei einer möglichen Neuerstellung der Beurteilungen sei die Antragstellerin chancenlos, da die Beigeladenen ihr gegenüber einen Leistungsvorsprung aufwiesen. Das gegen diese Annahme gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Insoweit führt die Antragstellerin aus, aus dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte ergebe sich kein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. So sei der Beigeladene zu 2. im Unterschied zur Beigeladenen zu 1. nicht in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden. Zwei Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte wiesen in einem, eine Stellungnahme in zwei Leistungsmerkmalen lediglich die Note „Gut“ auf. Hingegen habe sie, die Antragstellerin, von zwei unmittelbaren Führungskräften Stellungnahmen zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erhalten, in denen sie in sämtlichen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden sei. In Anbetracht dessen, dass sich im Bereich der Prädikatbewertungen innerhalb der Besoldungsgruppe A 8 nur Spitzenbeamtinnen und -beamte befänden, das Niveau hochwertig sei, stelle dies einen entscheidenden Unterschied dar. Zumindest der Beigeladene zu 2. habe keinen Leistungsvorsprung. Vielmehr habe sie einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Wertigkeit der von den Beigeladenen bekleideten Dienstposten zutreffend einen Leistungsvorsprung sowohl der Beigeladenen zu 1. als auch des Beigeladenen zu 2. angenommen. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend "Sehr gut" erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Ansatz auch auf beurlaubte Beamte anwendbar. Aufgrund seiner Herleitung ist unerheblich, ob eine „gewaltige Beförderungskonkurrenz“ mit höherwertig eingesetzten, in der Regel beurlaubten Beamtinnen oder Beamten besteht. Die vorgenannte Annahme dient vielmehr gerade dazu, die Leistung von Bediensteten, die auf einem höherwertigen Dienst-/Arbeitsposten anspruchsvollere Aufgaben erfüllt haben, gegenüber der Leistung von Bediensteten, die auf geringer bewerteten Dienst-/Arbeitsposten die dortigen Aufgaben erfüllt haben, zutreffend zu bewerten. Aufgrund der anspruchsvolleren Aufgaben ist die Leistung der höherwertig eingesetzten Bediensteten als besser zu bewerten, unabhängig davon, ob diese beurlaubt waren oder nicht. Es trifft auch nicht zu, dass es auf die Hochwertigkeit der Verwendung und ihr Ausmaß erst dann ankommt, wenn die Leistungen der Konkurrenten vergleichbar sind. Vielmehr ist schon eine Bewertung der Leistungen selbst nicht möglich, ohne zugleich die Wertigkeit des Dienstpostens und die Anforderungen der dort wahrzunehmenden Aufgaben in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung der Wertigkeit des Dienstpostens ist kein dem Leistungsvergleich nachgeschalteter Vorgang, sondern integraler Bestandteil der Bewertung der Leistung selbst. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende doppelte Bevorzugung der höherwertig eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Es trifft nicht zu, dass diese auch bei schlechteren Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber anderen Beamten allein wegen ihres höherwertigen Einsatzes den Vorzug erhielten. Auch wenn diese – wie vorliegend der Beigeladene zu 2. – in Einzelnoten eine schlechtere Note erhalten haben als geringwertiger eingesetzte Beamte, bedeutet dies wegen des am höherwertigen Dienstposten orientierten Maßstabes nicht, dass ihre Leistungen schlechter waren als Leistungen geringwertiger eingesetzter Beamter. Auf der Grundlage des Vorstehenden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sowohl die Beigeladene zu 1. als auch der Beigeladene zu 2. weise gegenüber der Antragstellerin einen Leistungsvorsprung auf, nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1. ist von ihren unmittelbaren Vorgesetzten zwar ebenfalls durchweg mit „Sehr gut“ bewertet worden. Sie war jedoch auf einem mit „09“ bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. Diese Einstufung entspricht einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Der Beigeladene zu 2. ist zwar von seinen beiden unmittelbaren Führungskräften hinsichtlich seiner allgemeinen Befähigung und hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz von einer unmittelbaren Führungskraft nur mit „Gut“ bewertet worden. Diese Leistungen erbrachte er jedoch auf einem Arbeitsposten, der – einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend – mit „10“ und damit um zwei Stufen höher als der Arbeitsposten der Antragstellerin bewertet war. Vor dem Hintergrund dieser deutlich höherwertigen Verwendung ist die geringfügig schlechtere Benotung seiner Leistung durch seine unmittelbaren Führungskräfte von untergeordneter Bedeutung. In Anbetracht der vom Beigeladenen zu 2. erfüllten deutlich anspruchsvolleren Aufgaben ist auch seine Leistung besser zu bewerten als die Leistung der Antragstellerin, die auf einem mit „08“ bewerteten Dienstposten eingesetzt war, was einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der von ihr ausgeübte Arbeitsposten sei zu Unrecht mit „08“ bewertet worden. Sie habe ab Juli 2017 die Projektarbeit „All-IP CVS Inlife-Maßnahme“ von einer in Rente gegangen Bediensteten übernommen, die außertariflich eingestuft gewesen sei. Diese Tätigkeiten, die sie nicht lediglich vertretungsweise wahrgenommen habe, würden nach der neuesten Ämterbewertung des Konzerns einheitlich mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sie die in Rede stehenden zusätzlichen Aufgaben dauerhaft übernommen hat – die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen insoweit nicht entgegengetreten –, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer Neubeurteilung eine Höherbewertung ihres Dienstpostens möglich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ausgeführt hat, außertariflich bewertete Dienstposten hätten ein umfassendes Aufgabenspektrum, das maßgeblich durch die Entwicklung/Optimierung von komplexen Strategien/grundlegenden Prinzipien auch im internationalen Kontext gekennzeichnet sei. Bei der Aufgabenwahrnehmung seien nicht nur die Unternehmens- und Bereichsstrategie zu berücksichtigen, sondern auch die Entwicklungen am Markt. Aus diesen Teilaspekten sei ein homogenes Ganzes zu formen. Dass die von der Antragstellerin übernommenen zusätzlichen Aufgaben ein derart komplexes strategisches Arbeiten auch im internationalen Kontext erfordern, hat sie nicht dargelegt. Vielmehr legt ihre Beschreibung der übernommenen Themen nahe, dass ihre neuen Aufgaben weniger von strategisch-konzeptionellem Arbeiten als von der Ausführung anderweitig getroffener konzeptioneller Entscheidungen geprägt waren. Beispielsweise beschäftigte sich die Antragstellerin mit der „Umsetzung (…) regulativer Vorgaben der Bundesnetzagentur“, der „Umsetzung neuer Anforderungen (…) der Reports“, „Änderung/Neuabbildung/Beenden von neuen Leistungen“, „Änderung/Neuabbildung/Beenden von Ratingregeln“, „Abmanagen/Vertriebseinstellen von PSTN-Leistungen nach Konzernvorgaben“, „Abmanagen/Vertriebseinstellen wegen Migration auf All IP“, „Abmanagen/Vertriebseinstellen von unwirtschaftlichen Leistungen im CVS“. Unabhängig von der Qualität dieser Aufgaben ist nicht dargelegt, dass sie den Arbeitsposten der Antragstellerin in einem Umfang prägten, der eine Höherstufung rechtfertigt. So führte die Antragstellerin selbst aus, dass die neuen Aufgaben (lediglich) zu drei zusätzlichen Projekten pro Jahr geführt hätten, die sie neben ihren bisherigen Aufgaben durchgeführt habe. Dementsprechend bezeichnet die Antragstellerin ihre seit dem Jahr 2000 ausgeübte Funktion als „Produkt- oder Realisationsmanagerin“ als „ihre Hauptaufgaben“. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 27. März 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 42.831,82 Euro (Januar, Februar 2020 jeweils 3.538,06 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.575,57 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (gerundet) 10.707,96 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.