Beschluss
1 B 1716/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.1B1716.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat weder mit ihren Hauptanträgen aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 6. Januar 2020 (A.) noch mit den mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 gestellten Hilfsanträgen (B.) Erfolg. A. Den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Anträgen des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Aufhebung der VS-Ermächtigung durch den Geheimschutzbeauftragten der Generalzolldirektion vom 29. Juli 2019 rechtswidrig ist, sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die für ihn bis zum 29. Juli 2019 geltende Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3 wieder zu erteilen, kann auch in Ansehung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die qualifizierten Anforderungen, die wegen der mit beiden Anträgen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs zu stellen seien, seien nicht erfüllt. Es sei nach summarischer Prüfung und Anlegung eines strengen Maßstabs nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung vom 29. Juli 2019, es liege ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) vor, die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Annahme auf mehrere, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Umstände gestützt, die der Antragsteller nicht substantiiert bestritten habe. Hierzu zählten zunächst die Dienstzeitverletzungen, die Verletzung der dienstlichen Aufgaben in der Sachbearbeitung und die Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten bei gemeldeter Erkrankung, die Gegenstand des aktuellen Disziplinarverfahrens seien, sowie ferner die bereits disziplinarrechtlich geahndete regelwidrige Beschaffung eines Beamers und die defizitäre Mitwirkung bei zurückliegenden Sicherheitsüberprüfungen. Hieraus habe sie auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers geschlossen und angenommen, dass die beharrliche Nichteinhaltung von Normen Gleichgültigkeit sowie eine fortwährende Verletzung von Dienstpflichten zeige; das rechtfertige die Befürchtung, dass der Antragsteller auch andere Bestimmungen wie z. B. solche, die Verschlusssachen beträfen, nicht einhalten werde, wenn er diese als lästig oder überflüssig einschätze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen (fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2020 und der Vortrag in den weiteren Schriftsätzen vom 3. Februar 2020, 25. Februar 2020, 19. März 2020, 9. April 2020, 29. Mai 2020 und 5. Juni 2020, soweit er sich – allein berücksichtigungsfähig – auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung beschränkt) genügt teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch. I. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe das Ausgangsverfahren 15 L 551/19 mit seinem Trennungsbeschluss vom 12. September 2019 unsachgerecht "aufgeteilt". Diese Rüge ist unerheblich. Zwar berührt der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht die Befugnis der Beteiligten, die von ihm erfassten Maßnahmen im Rahmen des Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung in der Sache zum Gegenstand einer Verfahrensrüge zu machen. Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 15; ferner auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 20: Erst gegen die Schlussentscheidung soll der Einzelne Rechtsmittel einlegen können. Das hier gegebene Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kann aber mit einer Verfahrensrüge – hier der Rüge einer unsachgemäßen Verfahrenstrennung – von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die dieses Rechtsmittel eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – nämlich kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Februar 2019 – 1 B 830/18 –, juris, Rn. 10 f., und vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 –, juris, Rn. 22 bis 25, jeweils m. w. N. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die gerügte Verfahrenstrennung, die im Übrigen nicht Zusammengehörendes aufgespaltet, sondern nur den zahlreichen, neue Streitgegenstände in das Ausgangsverfahren (VG Köln, 15 L 551/19) einführenden "Antragserweiterungen" Rechnung getragen hat, angesichts der Möglichkeit der Beiziehung von Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen einer sachgerechten Kenntnis und Bewertung des maßgeblichen Gesamtsachverhalts entgegenstehen könnte. Zudem war, wie die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vom 22. Januar 2020 (Seite 4) zutreffend hervorhebt, die Trennung des hiesigen Verfahrens von dem die Dienstpostenbesetzung betreffenden Verfahren auch vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1a SÜG angezeigt. Auch der Vortrag in dem außerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 3. Februar 2020, die Verfahrenstrennung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren und Gleichheit im Verfahren, greift nicht durch. Dieser nicht fristgerechte Vortrag ist, da nicht nur erläuternd, sondern gänzlich neu, schon nicht berücksichtigungsfähig (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon kann ihm aber auch aus den vorstehenden Gründen und mit Blick auf die – im Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommene – Gelegenheit zu einer (erneuten) Einsichtnahme in die Sicherheitsakte nicht gefolgt werden. II. Neben dieser Verfahrensrüge macht der Antragsteller mit seinem gänzlich ungeordneten und teils auch redundanten Vortrag im Kern das Folgende geltend: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, zu Unrecht unbeanstandet gelassen. Es hätte seiner Entscheidung die tatsächlichen Annahmen des Geheimschutzbeauftragten der Generalzolldirektion (gehandelt hat hier der stellvertretende Geheimschutzbeauftragte, Zollamtmann H. ; im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung ohne diese Differenzierung: GSB) nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen. Dessen Annahmen seien falsch. Der GSB habe sich nämlich ausschließlich auf die Erkenntnisse und Feststellungen aus dem Disziplinarverfahren gestützt, deren Fehlerhaftigkeit er – der Antragsteller – bereits außergerichtlich und im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert aufgezeigt habe, und sei deshalb auch zu einer fehlerhaften Prognoseentscheidung ohne Verhältnismäßigkeitserwägungen bzw. Berücksichtigung langjährig untadeliger Führung gelangt. Das Verwaltungsgericht sei auch deshalb besonders zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen, weil der GSB nicht den Abschluss des Disziplinarverfahrens abgewartet und auch keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt habe. Die "Vorhaltung (…) näher nicht substantiierter Mitwirkung des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren" durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend, weil Gegenstand des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens allein die Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren seien, und verletze mangels hinreichender Akteneinsicht im Disziplinarverfahren das rechtliche Gehör. Gegen den vom Verwaltungsgericht erhobenen "Verzögerungsvorwurf" werde auf den Vortrag zu den Gründen der Verzögerungen und zu Auskunftsersuchen vom 21. März 2019 und 20. Juli 2019 im Disziplinarverfahren verwiesen. Gegen die Bewertung im angefochtenen Beschluss, der Antragsteller habe die ihm zur Last gelegten Umstände nicht substantiiert bestritten, sei auf dessen der Beschwerdebegründung beigefügte persönliche Stellungnahme sowie auf die Ausführungen in der anwaltlichen Antragsbegründung vom 20. August 2019, S. 7 bis 13, zu verweisen. Letztere hätte schon das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen. Das Vorgehen dem Antragsteller gegenüber beruhe letztlich auf sachfremden Erwägungen, nämlich dem Ziel, ihn "im maßgeblich zugrunde liegenden Konkurrentenverfahren 'kalt zu stellen'". Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Mit ihm hat der Antragsteller auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der mit den beiden Hauptanträgen behauptete Anordnungsanspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 1. Das gilt zunächst für den (ersten) Hauptantrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Feststellung begehrt, dass die Entscheidung des GSB vom 29. Juli 2019, die VS-Ermächtigung des Antragstellers wegen Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG mit sofortiger Wirkung für fünf Jahre aufzuheben, rechtswidrig ist. a) Zwar trifft insoweit die – auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte – Annahme des Antragstellers zu, dass statthafte Rechtsschutzform insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO ist. Namentlich kann Eilrechtsschutz hier nicht in einem – gegenüber dem Verfahren gemäß § 123 VwGO vorrangigen (§ 123 Abs. 5 VwGO) – Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO gewährt werden. Die angegriffene Maßnahme des GSB ist nämlich kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG. Das an den Antragsteller gerichtete, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und auch sonst nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidete Schreiben vom 29. Juli 2019 stellt, wie schon aus ihm selbst deutlich hervorgeht, die Information bzw. Mitteilung nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 Satz 1 SÜG über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens dar, das der GSB nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse 2018 eingeleitet und mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos i. S. v. § 5 SÜG beendet hat. Eine solche Mitteilung ist bereits keine Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG, weil sie selbst schon begrifflich nicht objektiv und unmittelbar darauf gerichtet ist, gegenüber dem Betroffenen eine Rechtsfolge zu setzen. So im Ergebnis auch Denneborg/Friedrich/Schlat-mann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12: "Die Unterrichtung der betroffenen Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt." Stellt man gleichwohl auf den mitgeteilten Inhalt ab, so ergibt sich keine abweichende Bewertung. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nämlich nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung. So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und – für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung – BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 – 1 WB 55.14 –, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002– 1 WB 24.02 –, juris, Rn. 5. Zu diesen Auswirkungen zählen der (in dem Schreiben des GSB ausgesprochene) Entzug der VS-Ermächtigung als zwingend vorzunehmender Vollzug der Feststellung eines Sicherheitsrisikos (für regelmäßig fünf Jahre) – vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 a. E. und 21 (zwingend vorzunehmender Vollzug) Rn. 16g (regelmäßig fünf Jahre), sowie zu Letzterem auch Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 14 – und die sich daraus ergebenden organisationsinternen Verwendungseinschränkungen bei Beamten. Vgl. insoweit von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Juli 2020, VwVfG § 35 Rn. 239 und 241.1, sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1999– 12 A 3882/96 –, juris, Rn. 24 bis 29. b) Der Antragsteller hat aber (jedenfalls) nicht glaubhaft gemacht, dass ihm entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts der behauptete Anordnungsanspruch zusteht, der nach dem Vorstehenden sinngemäß auf die vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des GSB zielt, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Antragstellers entgegenstehe. Die Entscheidung des GSB erweist sich vielmehr auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als formell und materiell rechtsfehlerfrei. Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Feststellung sind hier die Regelungen der §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG: Werden über eine sicherheitsüberprüfte (vgl. §§ 14 Abs. 3, 17, 38 SÜG), eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübende Person sicherheitserhebliche, d. h. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko begründende (§ 5 Abs. 2 SÜG), Erkenntnisse bekannt, so entscheidet die zuständige Stelle (hier der GSB bei dem Zollkriminalamt, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a, § 3a Abs. 1 SÜG) nach – vorliegend unter dem 10. April 2019 erfolgter – Prüfung und Feststellung i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 SÜG durch die mitwirkende Behörde (hier das Bundesamt für Verfassungsschutz, vgl. § 3 Abs. 2 Fall 1 SÜG) auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht; dies hat nach Maßgabe der über § 16 Abs. 2 Satz 2 SÜG anzuwendenden Regelungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SÜG zu geschehen. Den materiellen Maßstab für die Prüfung, ob ein (nachträglich eingetretenes) Sicherheitsrisiko vorliegt, gibt dabei § 5 Abs. 1 SÜG vor. Nach der vom GSB herangezogenen und hier auch allein in Betracht kommenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit eine prognostische Beurteilung, ob die überprüfte Person die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten wird oder ob hieran (zumindest) ernstliche Zweifel bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011– 2 A 3.09 –, juris, Rn. 28, m. w. N. (st. Rspr.). Diese Prognose hat auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit, zu erfolgen, wobei im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 SÜG). Eine negative Prognose kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf "feststehende Tatsachen" gestützt werden, nicht aber auf belastende Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nicht erwiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011– 2 A 3.09 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; nach der– überzeugenden – anderen Auffassung müssen die vom Gesetz (nur) geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen sollen, nicht – und schon gar nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit – bewiesen sein, so Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 10, und SÜG § 5 Rn. 5, sowie Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (156 f.), jeweils unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 SÜG sowie auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 –, juris, Rn. 42 f.; abweichend von seinem o. a. Urteil vom 31. März 2011 möglicherweise nun auch wieder der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 28 und 38, wonach das Tatbestandsmerkmal tatsächlicher "Anhaltspunkte" nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellt und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, die zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu widerlegen. Bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015– 2 A 9.14 –, juris, Rn. 21 bis 31, m. w. N.; ferner Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 4, wo auch dargelegt wird, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, von der dieses allein mit dem Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 36 bis 38, zwischenzeitlich abgewichen war. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in Rede stehende Entscheidung des GSB auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sowie des – vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten – erstinstanzlichen Vortrags des Antragstellers nicht zu beanstanden. aa) Zunächst liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die schon erstinstanzlich (Schriftsatz vom 20. August 2019, S. 6, unter d)) erhobene, vom Verwaltungsgericht nicht behandelte Rüge des Antragstellers, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, greift nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass der betroffenen Person vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wobei auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen werden kann (§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 4, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG). Der Antragsteller hat diese ihm ausreichend eingeräumte Gelegenheit aber aus eigenem Entschluss nicht wahrgenommen. Der GSB hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2019, zugestellt am 13. Juni 2019, mitgeteilt, dass nach den ihm – dem GSB – vorliegenden Informationen (insbesondere) aus dem Disziplinarverfahren tatsächliche Anhaltspunkte bekannt geworden seien, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründeten. Mit diesem Schreiben hat er zugleich die für entscheidungsrelevant gehaltenen Sachverhalte aufgeführt, nämlich die Vorwürfe aus dem laufenden Disziplinarverfahren, die Erkenntnisse aus dem 2011 abgeschlossenen Disziplinarverfahren sowie die defizitäre Mitwirkung des Antragstellers bei den Aktualisierungen seiner Sicherheitsüberprüfung (Schreiben, S. 2, Mitte, bis S. 4, Mitte). Zugleich hat der GSB den Antragsteller gebeten, sich mit ihm binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens wegen eines Termins zur persönlichen Anhörung in Verbindung zu setzen. Ausweislich eines Aktenvermerks des GSB hat sich der Antragsteller am 25. Juni 2019 (und damit noch innerhalb der gesetzten, bis zum 27. Juni 2019 laufenden Frist) telefonisch gemeldet und angekündigt, in der 27. Kalenderwoche (1. bis 7. Juli 2019) seinen Anwalt kontaktieren und sich bis zum 15. Juli 2019 äußern zu wollen. Am 4. Juli 2019 hat der Antragsteller, wie in einem weiteren Aktenvermerk des GSB festgehalten ist, sodann eine schriftliche, persönlich zu übergebende Äußerung für die 28. Kalenderwoche angekündigt; ab dem 15. Juli 2019 werde er in einem zweiwöchigen Urlaub sein. Statt die angekündigte Stellungnahme fristgerecht vorzulegen, meldete sich der Antragsteller erst am 16. Juli 2019– aus seinem Urlaub – per E-Mail und bat mit dieser wegen Überarbeitungsbedürftigkeit der schon vorliegenden anwaltlichen Stellungnahme um eine "letztmalige Fristverlängerung um weitere fünf Tage bis zum 20.07.2019". Der GSB entsprach dieser Bitte per E-Mail vom gleichen Tag und wies darauf hin, dass er nach Aktenlage entscheiden werde, wenn ihm am Montag, den 22. Juli 2019, keine Äußerung des Antragstellers vorliege. Da er trotz der Ankündigung des Antragstellers weder einen Eingang der angekündigten Stellungnahme noch eine weitere Bitte um Fristverlängerung verzeichnen konnte, entschied der GSB wie angekündigt unter dem 22. Juli 2019. Letzteres kann keinesfalls als "übereilt" bezeichnet werden. Der gegenteiligen Bewertung des Antragstellers steht entgegen, dass diesem die zugrunde gelegten Tatsachen überwiegend schon spätestens seit 2018 bekannt waren, dass der GSB insgesamt eine mehr als fünfwöchige Frist zur Äußerung eingeräumt hatte, dass der Antragsteller wiederholt eine fristgerechte Äußerung angekündigt, aber nicht abgegeben hatte und dass Verfahren, in denen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in Betracht kommt, naturgemäß grundsätzlich zügig durchzuführen sind. bb) Ferner ist nicht erkennbar, dass der Entscheidung des GSB ein unrichtiger, nicht "feststehender" oder nicht berücksichtigungsfähiger Sachverhalt zugrunde liegt. Als maßgebliche Sachverhalte sind in der Entscheidung des GSB die im laufenden Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe (Sachverhalte a.) bis c.)) sowie weitere Sachverhalte benannt, nämlich das Ergebnis des 2011 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens (Sachverhalt d.)) sowie das Verhalten des Antragstellers bei den zurückliegenden Aktualisierungen zu seiner Sicherheitsüberprüfung (Sachverhalt e.)). (1) Fehl geht zunächst die Rüge des Antragstellers, ihm könne keine mangelnde Mitwirkung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren vorgehalten werden, weil die Verzögerungen seit März 2019 ausschließlich im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin gelegen hätten. Diese Rüge verfehlt, wohl aufgrund eines bei dem Antragsteller vorliegenden Missverständnisses, den der Entscheidung des GSB insoweit zugrunde gelegten Sachverhalt. Diese stützt sich nämlich auf den Umstand, dass der Antragsteller die in der Vergangenheit erforderlichen Sicherheitserklärungen jeweils erst nach (mehrfacher) Erinnerung abgegeben und damit insoweit mangelhaft mitgewirkt hat. Das trifft, wie ein Blick in die Sicherheitsakte zeigt, zu. Der Aufforderung vom 12. September 2009 mussten drei Erinnerungsschreiben folgen, ehe der Antragsteller die Sicherheitserklärung schließlich unter dem 30. Dezember 2010 abgab. Auch die mit Schreiben vom 3. November 2015 angeforderte Sicherheitserklärung gab der Antragsteller erst nach drei Erinnerungen ab. Dass diese aktenkundigen Sachverhalte unzutreffend sein könnten, hat der Antragsteller schon nicht behauptet. (2) Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, der GSB habe sich nicht auf die (von diesem nach dem Vortrag des Antragstellers "ungeprüft übernommenen") Vorwürfe aus dem laufenden Disziplinarverfahren stützen dürfen, weil diese unzutreffend seien. (a) Nach der Einleitungsverfügung vom 11. April 2017, auf die sich der GSB gestützt hat, wird dem Antragsteller unter eingehender Schilderung der maßgeblichen Sachverhalte vorgeworfen, während der darin näher aufgeführten Zeiträume (1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017) es in zahlreichen Fällen unterlassen zu haben, bei dem Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes die Zeiterfassungsgeräte zu bedienen und die (auch Kernzeitpflichtverletzungen betreffenden) Nichtbuchungen durch Korrekturbelege bearbeitet zu haben, wodurch es zu einer Saldounterschreitung von insgesamt 1233 Stunden und 48 Minuten (vom GSB nur zugrunde gelegt: 783 Stunden) gekommen sei; im erstgenannten Zeitraum habe er zudem die nachträglichen Buchungen seiner Arbeitszeiten ohne Vorlage von Korrekturbelegen und ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die ihm vorgeworfenen Tatsachen zu entkräften. Er macht insoweit im Kern geltend, seine Handhabung der Arbeitszeitregelung in Abstimmung mit dem (seinerzeitigen) Präsidenten des Zollkriminalamts Drude und den Fachvorgesetzten sei (bis zu deren disziplinarer Würdigung) nie beanstandet worden. Seine damalige Tätigkeit als Pressesprecher der Zollkriminalamts habe seine nahezu permanente, von seinen Vorgesetzten zumindest gebilligte Erreichbarkeit auch über das dienstliche Mobiltelefon und den dienstlichen Laptop und Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten und während der Freizeit erfordert sowie zahlreiche Dienstreisen und Dienstgänge verlangt. Seine von den Arbeitszeitregelungen abweichenden Arbeitszeiten seien "von jedem der diversen Fachvorgesetzten ausnahmslos vorausgesetzt und gebilligt" worden. Die Abwesenheiten seien den Fachvorgesetzten in jedem Einzelfall "im Grundsatz bekannt" gewesen. Das Zeiterfassungsgerät habe er nur bei Krankheit sowie an Tagen von Dienstreisen und Dienstgängen nicht bedient; Kernzeitverletzungen seien "langjährig durch Korrekturbelege nachfrage- und kommentarlos sanktioniert und genehmigt worden". Seit dem 1. Januar 2016 (Einrichtung der Generalzolldirektion) sei zudem die organisatorische Anbindung des Pressesprechers unklar gewesen. Dass keine Korrekturbelege erstellt worden seien, sei von der Antragsgegnerin zu verantworten, da sie ihm (nach der Umorganisation der Zollverwaltung 2016) nie mitgeteilt habe, welcher Vorgesetzte diese Belege nun zu unterzeichnen habe ("nahe am Organisationsverschulden liegendes Regelungsvakuum"). Er habe auch keine falschen Tatsachen vorgetäuscht, indem er den "Sammelkorrekturbeleg nach wiederholter Aufforderung der Gleitzeitstelle im ZKA (…) aufgrund eines Wechsels des Buchungssystems mit dem Vermerk 'in Abstimmung mit dem Präsidenten' aufgrund dessen damaliger tatsächlicher Abwesenheit (…) in der nunmehr bemängelten Form" abgegeben habe. Viele der fehlerhaften Buchungen könnten bzw. "dürften" auch auf die Benutzung einer verlorenen und dann– nach Ersatzbeschaffung – wiedergefundenen und weiterverwendeten alten Gleitzeitkarte zurückzuführen sein. Den von der Antragsgegnerin aufgeführten Minusstunden stünden ganz erhebliche, nie verbuchte Mehrstunden von deutlich über 1.000 Zeitstunden gegenüber. Dieses Vorbringen stellt – abgesehen von der substanzlosen Behauptung, die alte Gleitzeitkarte habe nicht funktioniert – das vorgeworfene Verhalten schon nicht in Frage, sondern bewertet es nur abweichend. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er im fraglichen Zeitraum – namentlich ab dem 1. Januar 2016 – erforderliche Ein- oder Ausbuchungen unterlassen hat und dass es dabei auch zu Kernzeitverletzungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar (gemacht), warum der Antragsteller eine Einsichtnahme in seinen E-Mail-Verkehr (1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019) benötigen sollte, wie er u. a. im Verfahren 1 B 649/20 geltend gemacht hat (eAkte, Bl. 35 = dortige Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020, S. 12). Seiner abweichenden Bewertung kann, wie schon an dieser Stelle ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht gefolgt werden. Der Antragsteller zeigt nämlich nicht auf, dass für ihn ein anderes als das jeweils in der Dienststelle allgemein etablierte Arbeitszeitregime gegolten haben und dass es Sache der Dienststelle gewesen sein könnte, ihn erst auf dieses Regime hinzuweisen. Zudem bleibt der Vortrag, es habe (auch nach dem 1. Januar 2016) eine Billigung seiner von diesem Regime abweichenden Handhabung gegeben, gänzlich unsubstantiiert. Die von dem Antragsteller gewollte "Saldierung", die die Saldounterschreitung ausgleichen soll, vermag an dem Vorwurf, sich nicht an die für alle geltenden (ggf. zu erfragenden) Regelungen gehalten zu haben, von vornherein nichts zu ändern. Dass eine etwaige Verjährung des vorgeworfenen Verhaltens nach disziplinarrechtlichen Normen, auf die sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber der Antragsgegnerin berufen hat (Anlage zu dem im Verfahren 1 B 649/20 außerhalb der dortigen Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 8. Juni 2020), der Berücksichtigung dieses Verhaltens im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehen könnte, ist weder dargelegt noch– gerade mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsüberprüfung – sonst erkennbar. (b) Mit der Einleitungsverfügung vom 11. April 2017, auf die sich der GSB ferner gestützt hat, wird dem Antragsteller vorgehalten, dass er die ihm durch Weisung übertragenen dienstlichen Aufgaben in der Sachbearbeitung "Pfeifentabak" bzw. "Wasserpfeifentabak" trotz zahlreicher Bitten und Erinnerungen durch den Leiter Presse und Sprecher der Generalzolldirektion, Herrn L. , (u. a. durch sechs E-Mails und im Rahmen eines Personalgesprächs am 1. Dezember 2016) bis zur Entbindung von dieser Aufgabe mit E-Mail vom 2. Februar 2017 gar nicht bzw. nur grob mangelhaft erfüllt habe. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, die Behauptung, er habe diese Aufgabe nicht erfüllt, basiere "ausschließlich auf einer fachlich äußerst kontroversen Bewertung über den medial geeigneten Zeitpunkt zur Veröffentlichung von Ermittlungserkenntnissen" zwischen ihm und dem damaligen Pressesprecher der Generalzolldirektion. Er habe Herrn L. nicht als Fachvorgesetzten "verstanden und bewertet" und sei daher von einer "fachlichen Diskussion unter Pressesprechern" ausgegangen. Der Auftrag sei schließlich einem Sachbearbeiter in der Generalzolldirektion übertragen worden und im Übrigen bis heute nicht erfüllt. Diese Einlassung ist offensichtlich ungeeignet, den Vorwurf der beharrlichen Nichterfüllung einer dienstlichen Weisung zu entkräften. Sie ist nicht mit den in der Einleitungsverfügung detailliert dargestellten, vom Antragsteller nicht konkret in Zweifel gezogenen Fakten zu vereinbaren, aus denen sich klar ergibt, dass insoweit eine dienstliche Weisung zur Erfüllung der Aufgabe vorlag (Erinnerungs-Mails mit Fristsetzungen, Einforderung der Konzeption in einem Personalgespräch und darin erfolgte Zusage des Antragstellers, das angeblich bereits fertiggestellte Dokument am 2. Dezember 2016 zuzusenden). Außerdem spricht der Antragsteller selbst von einem "Auftrag" (s. o.), weshalb sich seine Einlassungen als unglaubhafte Schutzbehauptungen erweisen. (c) Der GSB hat sich schließlich in Teilen auch auf die beiden Ausdehnungsverfügungen vom 16. Mai 2018 und vom 11. April 2019 gestützt, die die Nebentätigkeit des Antragstellers betreffen. Er hat diese Verfügungen insoweit aufgegriffen, als dem Antragsteller darin vorgeworfen wird, seit langem eine entgeltliche Nebentätigkeit als vortragender Referent bei der Firma A. GmbH, ausgeübt zu haben, ohne der nach § 100 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 BBG (2009) bestehenden Anzeigepflicht nachgekommen zu sein, und dieses Verhalten noch nach Ergehen der ersten Ausdehnungsverfügung so fortgesetzt zu haben. Hierzu macht der Antragsteller mit fristgerechtem Vortrag im Kern nur geltend, er habe die Anzeige unmittelbar vor seinem ersten Vortrag im Jahr 1991 (nach anderen Angaben: 1990, vgl. den Widerspruch vom 29. Mai 2020 gegen die Versagung der Nebentätigkeit, Seite 6 und 7, vorgelegt im Verfahren 1 B 649/20) gegenüber der Vorsteherin des Hauptzollamtes L1. -S. getätigt. Seine unmittelbaren Fachvorgesetzten in der Pressestelle des Zollkriminalamtes seien über diese (nie innerhalb der Dienstzeiten oder bei Krankheit ausgeübte) Tätigkeit jeweils umfassend und detailliert informiert gewesen. Im Übrigen sei die Aufzählung der Vortragsveranstaltungen in der zweiten Ausdehnungsverfügung zu weitgehend, weil nicht alle im Internet mit seinem Namen angekündigten Vortragsveranstaltungen stattfänden oder schließlich von anderen Referenten durchgeführt würden. Diese Einwände sind nicht geeignet, die der Entscheidung des GSB zugrunde gelegten Tatsachen (vielfache Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Anzeige, und das auch noch nach der ersten Ausdehnungsverfügung) als unzutreffend erscheinen zu lassen. Dabei kommt es wegen des auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beschränkten Vorwurfs nicht auf die Frage an, ob die kommerziellen Fortbildungsveranstaltungen/Schulungen ohne wissenschaftlichen Charakter, die der Antragsteller 2018/2019 fortlaufend durchgeführt hat, überhaupt unter die nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG privilegierten Vortragstätigkeiten fallen und nicht vielmehr nach § 99 BBG genehmigungspflichtig sind. Ablehnend für solche Fälle etwa Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand: 1. April 2020, BBG § 100 Rn. 29, m. w. N., und Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 100 Rn. 8 Dass der Antragsteller vielfach bei Seminaren der genannten Firma vorgetragen hat, räumt er mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2020, in der die entsprechenden Veranstaltungstage angegeben sind (5 Tage in 2018, 6 Tage in 2019), selbst ein. Der Einwand des Antragstellers, er habe seine Tätigkeit schon 1991 einmalig angezeigt, ist ersichtlich ungeeignet, den erhobenen Vorwurf, er habe eine Nebentätigkeit nicht angezeigt, auszuräumen. Er ist schon nicht glaubhaft, weil 1991 kein Grund für eine solche Anzeige bestanden hat. Die fragliche Anzeigepflicht ist nämlich überhaupt erst 1997 eingeführt worden, und zwar im Wege der entsprechenden Ergänzung des § 66 BBG a. F. durch Art. 2 Nr. 2 a) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 9. September 1997, BGBl. I S. 2294, mit Wirkung vom 18. September 1997. Hierzu auch Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2020, BBG 2009 § 100 Rn. 25. Unabhängig davon hätte der Antragsteller einer (unterstellt: nur) bestehenden Anzeigepflicht in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vorträge in den Jahren 2018 und 2019 nicht schon durch die behauptete "Anzeige" im Jahre 1991 genügt. Zu verstehen ist unter "Vortragstätigkeit" nämlich nur das Abhalten einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe, durch die den Zuhörern ein in sich geschlossener Überblick über ein beliebiges Thema vermittelt werden soll. Vgl. Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 100 Rn. 8, und Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2020, BBG 2009 § 100 Rn. 13 und Rn. 27 (zur Möglichkeit einer Sammelanzeige). Dass hier eine von 1991 bis 2018/2019 fortdauernde "Vortragsreihe" in diesem Sinne vorgelegen haben könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (d) Erweisen sich die dem Antragsteller im laufenden Disziplinarverfahren vorgehaltenen Tatsachen nach alledem nicht als unzutreffend, sondern als "feststehend", so ist schon deshalb kein Grund erkennbar, aus dem der GSB, wie die Beschwerde meint, gehalten gewesen sein könnte, den rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Allgemein dazu, dass es spätestens mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 17 BDG) nicht mehr erforderlich ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens abzuwarten, vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 5a. (3) Den Sachverhalt schließlich, der dem disziplinarrechtlichen Verweis aus dem Jahre 2011 zugrunde lag (Verletzung der Vergabevorschriften bei der persönlich veranlassten Beschaffung eines Beamers und unzureichende Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts), den der GSB nach Kenntnisnahme im Jahre 2011 isoliert noch nicht als Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko gewertet hatte (Vermerk vom 23. März 2011), bestreitet der Antragsteller nicht. Er wendet sich insoweit vielmehr allein gegen die Verwertung dieses Verweises und des insoweit zugrunde liegenden Sachverhalts im Rahmen der angegriffenen Feststellung des GSB, da diese Umstände nach § 16 Abs. 1 BDG bereits seit 2013 einem Verwertungsverbot unterlägen. Er macht damit der Sache nach geltend, der GSB habe eine nicht berücksichtigungsfähige Tatsache zugrunde gelegt bzw. insoweit den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt. Das greift nicht durch. Zwar darf nach Satz 1 dieser auf Rehabilitation des Beamten zielenden Vorschrift ein Verweis nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig. Die Feststellung, nach der in der Person eines Beamten ein Sicherheitsrisiko vorliegt, stellt nämlich keine Disziplinar- oder sonstige Personalmaßnahme in diesem Sinne dar. Zu den– hier nur in Betracht kommenden – sonstigen Personalmaßnahmen zählen alle den Beamten betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen der Personalführung, wie insbesondere dienstliche Beurteilungen, Beförderungen und Umsetzungen. Vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, BDG § 16 Rn 9. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist keine solche Maßnahme der Personalführung, sondern dient dem Schutz der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Unabhängig davon würde insoweit auch, wie der GSB in seiner Entscheidung ausgeführt hat und die Antragsgegnerin geltend macht, der Gedanke des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG heranzuziehen sein, dass eine frühere Tat abweichend vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden darf, wenn die – bei einer Sicherheitsüberprüfung inmitten stehende – Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahme zwingend gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994– 1 C 19.92 –, juris, Rn. 19 f.; Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 8i. (4) Dass der Antragsteller gehindert gewesen sein könnte, zu den der Entscheidung des GSB vom 29. Juli 2019 zugrunde gelegten Tatsachen substantiiert Stellung zu nehmen, weil ihm – wie er geltend macht – insgesamt unzureichend Akteneinsicht gewährt worden ist, ist schon mit Blick auf die vorstehend behandelten – lediglich nicht durchgreifenden – Einwände des Antragstellers nicht konkret erkennbar (gemacht). Die von dem Antragsteller behaupteten Rechte aus Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen ihm im Übrigen, was das Sicherheitsüberprüfungsverfahren betrifft, erkennbar nicht zu. Diese Verordnung findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) DSGVO nämlich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, womit auch die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 16 DSGVO und Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV). Dass er Einsicht in die disziplinarrechtliche Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat. cc) Die nach alledem auf zutreffende und berücksichtigungsfähige Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung des GSB ist, soweit sie gerichtlicher Überprüfung unterliegt, auch im Lichte des verbleibenden Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Der GSB hat insoweit im Kern ausgeführt: Die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ergäben sich aus einer Gesamtschau der festgestellten Pflichtverletzungen. Mit den über einen längeren Zeitraum begangenen Kernzeitverletzungen in großem Umfang habe der Antragsteller das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn missbraucht. Die Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts, die der Antragsteller sogar noch nach der dies thematisierenden ersten Ausdehnungsverfügung fortgesetzt habe, belegten seine Unzuverlässigkeit ebenso wie die Nichterfüllung zugesagter dienstlicher Aufgaben, die defizitäre Mitwirkung bei den Aktualisierungen und das 2011 ermittelte mangelnde Interesse an der Bezahlung des beschafften Beamers und an der Aufklärung des Sachverhalts. Die Gesamtheit des in Rede stehenden Verhaltens belege ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein und eine fehlende Vertrauenswürdigkeit. Die Verstöße seien im Kernbereich der mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbundenen Pflichten anzusiedeln, und bei der zu treffenden Prognose sei zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der vielfach mit ihm geführten Gespräche keinerlei Einsicht gezeigt habe bzw. seinen Versprechungen keine Taten gefolgt seien. Die über einen längeren Zeitraum gezeigte beharrliche Nichteinhaltung von Normen bzw. Verletzung von Dienstpflichten belege Gleichgültigkeit gegenüber diesen Normen bzw. Pflichten. Das rechtfertige die Befürchtung, dass der Antragsteller auch (andere) Sicherheitsbestimmungen nicht einhalten werde, wenn er diese als lästig oder überflüssig einschätze. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Bewertung des GSB auf sachfremden Erwägungen beruht (dazu (1)) oder an sonstigen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Fehlern leidet (dazu (2)). (1) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, dass der Entscheidung des GSB vom 29. Juli 2019 sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Der Antragsteller behauptet nicht, dass sich solche Erwägungen schon aus der Entscheidung selbst ergeben, macht insoweit aber (sinngemäß) im Kern das Folgende geltend: Die Entscheidung des GSB beruhe darauf, dass dieser dem entsprechenden Drängen der Personaldezernentin der Generalzolldirektion, Frau Dr. Q. T. , nachgegeben habe, das wiederum auf – vom Verwaltungsgericht nicht untersuchten – sachwidrigen Erwägungen beruhe. Der seinerzeitige Präsident der Generalzolldirektion und der betroffene Fachvorgesetzte hätten beabsichtigt, ihm den ihm ab dem 1. Oktober 2017 im Wege der Geschäftsaushilfe übertragenen Dienstposten E. (Direktion VIII, Abteilung B, Referat 3, Dienstposten 42, Fachbereichsleitung schwere organisierte Betäubungsmittelkriminalität) dauerhaft zu übertragen. Die Personaldezernentin habe dies offensichtlich von Anfang an verhindern wollen, um diese Position mit der von ihr gewünschten Mitbewerberin besetzen zu können und ihn "zielgerichtet kalt zu stellen" (Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2020, S. 15 Mitte). Sie habe deshalb schon "unter dem 17. Mai 2017 das Disziplinarverfahren eingeleitet UND BEREITS VOR ERÖFFNUNG des Disziplinarverfahrens ausweislich Bl. 71 der Sicherheitsakte mit Schreiben vom 25. April 2017 den Geheimschutzbeauftragten aufgefordert, ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit möglichst negativem Ergebnis wegen diesen Disziplinarvorwürfen einzuleiten und ab zu schließen ohne das Ergebnis des Disziplinarverfahrens überhaupt abzuwarten." Der GSB habe trotz regelmäßigem aktenkundigen Drängen der Personalleiterin, die Sicherheitsstufe des Antragstellers wegen der Disziplinarvorwürfe aufzuheben, bis zum 8. Mai 2019 nicht nachgegeben und mehrfach in der Sicherheitsakte vermerkt, dass eine Entscheidung erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen solle. Am 21. März 2019 habe er – der Antragsteller – wegen der Besetzung des fraglichen Dienstpostens "Konkurrentenklage" erhoben und um ein – ihm nachfolgend verweigertes – Gespräch mit dem Präsidenten der Direktion I, Dr. S1. , gebeten. Stattdessen habe die Personaldezernentin ausweislich der Sicherheitsakte Bl. 112 den GSB aufgefordert, "das Sicherheitsüberprüfungsverfahren jetzt ab zu schließen, und dem Antragsteller die, für die streitgegenständlichen Konkurrentenposition notwendige Sicherheitsstufe 3 zu entziehen". Diesem Drängen habe der GSB zunächst wieder nicht nachgegeben, sondern in der Akte vermerkt: "Es liegt kein Fall einer möglichen Untersagung der Sicherheitsstufe vor." Aus diesem Grund habe die Personalabteilung das Disziplinarverfahren am 11. April 2019 erneut erweitert und den GSB weiter bedrängt, das Verfahren vor Abschluss des (gerade erst erweiterten) Disziplinarverfahrens abzuschließen. Schließlich habe der GSB dem ab dem 8. Mai 2019 nachgegeben und seine bisherige Rechtsposition überraschend geändert. Er habe dabei im Vermerk vom 8. Mai 2019 sogar ausgeführt: "T1. ist zu hören, aber die Entscheidung steht". Dieser Vortrag greift offensichtlich nicht durch. Schon die Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen der Antragsteller das Vorliegen sachwidriger Erwägungen ableiten will, trifft ausweislich der Sicherheitsakte nicht zu. Zunächst ist das Disziplinarverfahren, wie das Datum der Einleitungsverfügung zeigt (Beiakte Heft 2, Bl. 72), bereits am 11. April 2017 und nicht, wie der Antragsteller behauptet, erst unter dem 17. Mai 2017 eingeleitet worden. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens hat die Personalabteilung (Referat DI.A.2, Herr X. ) den GSB sodann per E-Mail am 25. Mai 2017 unterrichtet, damit der Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SÜG entsprochen und angefragt, ob für diesen ein Informationsbedürfnis nach dem SÜG bestehe (Beiakte Heft 2, Bl. 71). Weiteres enthält diese E-Mail nicht. Die oben zitierte Behauptung des Antragstellers, mit dieser E-Mail habe die Personaldezernentin den GSB aufgefordert, ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit möglichst negativem Ergebnis einzuleiten und abzuschließen, ohne das Ergebnis des Disziplinarverfahrens überhaupt abzuwarten, ist demnach offensichtlich haltlos und wahrheitswidrig. Ebenso haltlos ist die Behauptung des Antragstellers, nachfolgend habe es ein regelmäßiges aktenkundiges Drängen der Personalleiterin gegeben. Die Sicherheitsakte enthält hierfür nämlich keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch jegliches Drängen der Personalstelle ausdrücklich in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 22. Januar 2020, S. 4). Ferner trifft die Behauptung nicht zu, der GSB habe mehrfach und bis 2019 in der Sicherheitsakte vermerkt, dass eine Entscheidung erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen solle. Solche Äußerungen finden sich nur in einem frühen Verfahrensstadium. In dem Vermerk vom 2. Mai 2017 (Beiakte Heft 2, Bl. 85 f.) ist ausgeführt, dass das Ergebnis der Disziplinarermittlungen abzuwarten bleibe, und nach einem handschriftlichen Vermerk des GSB (wohl) vom 23. Oktober 2017 (Beiakte Heft 2, Bl. 95) sollte das Disziplinarverfahren abgewartet werden. In Reaktion auf den ersten Ausdehnungsvermerk vom 16. Mai 2018 hat der GSB hingegen bereits am 26. Juni/27. Juli 2018 in einem Vermerk (Beiakte Heft 2, Bl. 102 ff., 103) festgehalten und näher begründet, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht abgewartet werden müsse, und das Bestehen eines Sicherheitsrisikos i. S. v. § 5 Abs. 1 SÜG bejaht (Beiakte Heft 2, Bl. 104), also zeitlich weit vor der ihm am 7. Mai 2019 (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 124) von Herrn X. übergebenen zweiten Ausdehnungsverfügung vom 11. April 2019. Falsch ist (dementsprechend) auch die Behauptung des Antragstellers, der GSB habe (noch im Frühjahr 2019) in der Akte vermerkt, es liege kein Fall einer möglichen Untersagung der Sicherheitsstufe vor. Die hiermit offenbar gemeinte Äußerung im Schreiben des GSB an die Personalabteilung der Generalzolldirektion vom 25. März 2019 (Beiakte Heft 2, Bl. 108 ff, 110, vierter Absatz, letzter Satz) hat nicht den ihr von dem Antragsteller beigelegten Inhalt. Der maßgebliche vierte Absatz lautet: "Nach der Novellierung des SÜG im Jahr 2017 hat der Geheimschutz die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn die sicherheitserheblichen Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. In einem solchen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und anderen durch das SÜG geschützten Rechtsgütern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Ein solcher Fall ist hier allerdings bisher noch nicht gegeben." Der Hinweis auf die Novellierung und auf die Möglichkeit einer "unmittelbaren" Untersagung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit lassen klar hervortreten, dass der GSB sich insoweit auf die Untersagung i. S. d. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017, BGBl. I S. 1634, mit Wirkung vom 21. Juni 2017 in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingefügten § 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG bezogen und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser besondere Ausnahmefälle betreffenden Norm (noch) verneint hat. Dass "kein Fall einer möglichen Untersagung der Sicherheitsstufe" gegeben ist, hat der GSB am 25. März 2019 also keineswegs ausgeführt. Falsch ist auch die Darstellung des Antragstellers, der GSB habe in seinem Vermerk vom 8. Mai 2019 ausgeführt, dass der Antragsteller noch zu hören sei, die Entscheidung aber bereits stehe. Eine solche Äußerung, die auf eine Voreingenommenheit hindeuten würde, enthält der Vermerk ersichtlich nicht. Der GSB hat dort vielmehr ausgeführt, der Antragsteller werde nach der Anhörung von der "Entscheidung ( mögliche Aufhebung der VS Ermächtigung) unterrichtet" (Hervorhebung nur hier). Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidung des GSB sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, ergeben sich auch nicht daraus, dass der GSB (Frau X1. ) ausweislich eines Vermerks vom 2. Mai 2017 nach Rücksprache mit dem Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren, der insoweit wiederum die Personaldezernentin kontaktiert hat, entschieden hat, nicht den damaligen Präsidenten der Direktion VIII (Zollkriminalamt), Herrn E. , sondern zunächst nur Herrn U. als Vertreter des DP E. sowie Fachverantwortlichen der FIU zu informieren. Dass dies dazu gedient habe, die Einholung entlastender Angaben zu den Disziplinarvorwürfen von vornherein zu vermeiden (Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2020, S. 9), ist eine durch nichts belegte Mutmaßung des Antragstellers. Dem Vermerk lässt sich nämlich der sachliche Grund für diese Entscheidung entnehmen. Herr E. , der in der Einleitungsverfügung benannt war, sollte als möglicher Zeuge im Disziplinarverfahren unbeeinflusst bleiben, um einen möglichen Verfahrensfehler zu vermeiden. Gibt es nach alledem keine objektiven Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten der Personaldezernentin, stellt sich die Behauptung ihrer Motive als grundlose Spekulation des Antragstellers dar, der nicht gefolgt werden kann. (2) Dass die Prognoseentscheidung des GSB, die mit einer aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung versehen ist, die aus dem maßgeblichen gezeigten Gesamtverhalten des Antragstellers zukunftsgerichtet dessen Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung als lästig empfundener dienstlicher Vorgaben und ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableitet, sonst an der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Mängeln leiden könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht. (a) Zunächst greift nicht die Rüge durch, die Prognoseentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Tatsachen beruhe. Zur Begründung verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen, nach denen die vom GSB seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen auch im Lichte des Beschwerdevortrags zutreffen. (b) Der Antragsteller rügt ferner (wie schon im erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 20. August 2019, S. 14), der GSB habe die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht gesondert begründet. Mit dieser Rüge bezieht er sich der Sache nach auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 30, m. w. N., und legt im Übrigen – mit Blick auf seine defizitäre Mitwirkung bei den Aktualisierungen nicht ganz zutreffend – zugrunde, die vom GSB verwerteten Pflichtverletzungen hätten sämtlich keinen Bezug zu Sicherheitsaspekten. Nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Verletzung von Dienstpflichten, die keinen inhaltlichen Bezug zu Geheimhaltungsregeln aufweisen, nicht ohne weiteres den Schluss, der Beamte stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG dar. Weil die Sicherheitsüberprüfung der Wahrung der Geheimhaltung diene, bedürfe die Besorgnis, der Beamte werde womöglich geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben, bei einem Fehlverhalten, das damit nicht in Zusammenhang steht, der besonderen Begründung. Ob ein derartiges Fehlverhalten die Prognose zulasse, an der zuverlässigen Einhaltung der Geheimhaltungsregeln bestünden ernstliche Zweifel, könne nur aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dieser Rechtsprechung, die mit ihrer Forderung einer besonderen Begründung in den genannten Fällen über das gesetzliche Erfordernis einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG) hinausgeht und insoweit von der gesamten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz abweicht, folgt auch der Senat nicht. Sie findet keinen Anhalt im Gesetz und legt wenig nachvollziehbar zugrunde, dass eine Gesamtpersönlichkeit grundsätzlich aufgespaltet werden könne in eine Teilpersönlichkeit, die in einem Bereich ohne Bezug zu den Geheimhaltungsvorschriften Regeln verletzt habe, und eine andere Teilpersönlichkeit, die im Rahmen ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aber alle Bestimmungen strikt einhalten werde. So auch Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (157), und Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 8f. (c) Nicht weiter führt auch die Rüge, der GSB habe bei seiner Entscheidung keinerlei Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt. Soweit der Antragsteller eine Würdigung seines in der Vergangenheit untadeligen dienstlichen Verhaltens vermisst, ist ein solches mit Blick auf die der Entscheidung des GSB zugrunde gelegten Tatsachen in jüngerer Zeit gerade nicht erkennbar. Das gilt auch, soweit der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020 (dort Seite 11), die er in dem die Umsetzung betreffenden Verfahren 1 B 649/20 vorgelegt hat, nur die Zeitspanne von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 in den Blick nehmen will. Zum einen ist schon nicht erkennbar, warum es geboten sein sollte, vor diesem Zeitraum liegende Verhaltensweisen des Antragstellers bei der gebotenen Gesamtwürdigung auszublenden. Zum anderen hat der Antragsteller sich auch in dem von ihm gewünschten Zeitraum keineswegs "untadelig" verhalten, sondern ohne (mindestens) erforderliche Anzeige Nebentätigkeiten ausgeübt. Sollte der Antragsteller mit seiner Rüge zudem eine Abwägung mit seinen persönlichen Belangen verlangen, so griffe auch dies nicht durch. Das Regelungsprogramm des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sieht nämlich eine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen der überprüften Personen nicht vor. Die Folgen eines negativen Ergebnisses dürfen daher nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und bleiben bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, folglich außer Betracht. Dies betrifft vor allem Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit und die sich daraus ergebenden Nachteile für das berufliche Fortkommen sowie Auswirkungen einer notwendig werdenden Versetzung oder Umsetzung auf die private Lebensführung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 29. 2. Auch hinsichtlich des (zweiten) Hauptantrags des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die für ihn bis zum 29. Juli 2019 geltende Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3 (gemeint ist wohl die entsprechende VS-Ermächtigung) "wieder zu erteilen", ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf eine solche "Wiederteilung" oder auf ein in diesem Begehren enthaltenes "Minus" steht ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls die rechtmäßige (s. o. A. II. 1.), für fünf Jahre geltende Entscheidung des GSB entgegen, dass hier ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass er ausgehend von der wegen seines Einsatzes im Zollkriminalamt nach den §§ 10 Nr. 3, 34 Nr. 3 SÜG i. V. m. § 1 Nr. 4 SÜFV seinerzeit erforderlich gewordenen, 1998 erfolgten Erst überprüfung (vgl. insoweit das Schreiben des GSB beim Zollkriminalamt an den Antragsteller vom 29. Dezember 1997, Beiakte Heft 2 Blatt 1) nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 SÜG (Sܠ3) bis zu der Entscheidung des GSB vom 29. Juli 2019 über einen "Sܠ3-Status" und über eine Ermächtigung VS-STRENG GEHEIM verfügt hat. Gleichwohl soll darauf hingewiesen werden, dass diese Annahme nicht zutrifft. Ihr steht entgegen, - dass der Antragsteller stets nur zu einem Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM ermächtigt gewesen ist (vgl. den von dem Antragsteller unterschiebenen "Nachweis über Ermächtigung" vom 31. August 1998, Beiakte Heft 2 Blatt 13, und das Fehlen einer späteren, weitergehenden Ermächtigung), weil eine darüberhinausgehende Ermächtigung angesichts der Tätigkeiten des Antragstellers nicht erforderlich war, - dass sich die Aktualisierungen gemäß § 17 SÜG in der bis zum 20. Juni 2017 geltenden Fassung nach 2006 (Erklärungen des Antragstellers in den Jahren 2010 und 2016) wegen zwischenzeitlicher Aufnahme einer weniger sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (vgl. insoweit Beiakte Heft 2 Blatt 29) auch nur noch auf die Stufe ܠ2 bezogen haben und - dass von der durch die Umsetzung auf den Dienstposten E. im Herbst 2017 erforderlich gewordenen erneuten Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG wegen des Disziplinarverfahren und des unsicheren Verbleibs des Antragstellers auf diesem Dienstposten einstweilen abgesehen wurde und, da für den Umgang mit den dienstlich benötigten Dokumenten eine Sܠ2-Überprüfung bzw. eine entsprechende VS-Ermächtigung genügte (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020, S. 4; allgemein für alle Vorgänge im Zollkriminalamt: Schriftsatz vom 3. April 2020, S. 5), auch abgesehen werden konnte. B. Ohne Erfolg bleiben auch die für den Fall des – gegebenen, s. o. – Unterliegens mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 6. Januar 2020 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 gestellten, als Antrag Nr. 3 bzw. 4 bezeichneten Sachanträge. I. Der hilfsweise gestellte Antrag Nr. 3, "die aufschiebende Wirkung gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29.07.2019" anzuordnen, hat ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Mitteilung vom 29. Juli 2019 noch zu erhebenden Klage – dazu, dass die Klage eines Beamten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 16 bis 19 – hier unstatthaft ist, da die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2019 ausweislich der obigen Ausführungen kein Verwaltungsakt ist. II. Der ferner noch hilfsweise gestellte (sinngemäße) Antrag Nr. 4 des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den parallelen Hauptantrag im Verfahren 1 B 646/20 (a)) und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine erneute Sicherheitsüberprüfung (b)) vorläufig bei weiteren Auswahlverfahren für mindestens ܠ2 und ܠ3-relevante Dienstposten sowie möglichen Verwendungen im Rahmen von SÜG 2 und SÜG 3-Verschlusssachen nach dem SÜG mit zu berücksichtigen, kann mit seinen beiden Varianten a) und b) ebenfalls keinen Erfolg haben. Das gilt zunächst schon deshalb, weil die insoweit angestrebte wesentliche Erweiterung des Streitgegenstands unzulässig ist. Eine wesentliche Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren liegt vor, da die begehrte Mitberücksichtigung des Antragstellers bei bestimmten künftigen Auswahlverfahren vollständig neben den hier gegebenen Streitgegenstand (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung vom 29. Juli 2019, "Wiedererteilung der Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3") träte. Die damit gegebene, außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist anhängig gemachte Antragserweiterung ist nicht entsprechend § 91 VwGO sachdienlich, weil sie das gesetzliche Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO tatsächlich aushöhlen und das Beschwerdeverfahren in beachtlicher Weise verkomplizieren würde. Näher zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung in Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 B 830/15 – juris, Rn. 19 bis 26. Unabhängig davon erwiese sich der Antrag Nr. 4 bei – hier nur unterstellter – Sachdienlichkeit auch deshalb als unzulässig, weil es an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soll – wie hier – nach § 123 VwGO vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen – vorläufigen oder endgültigen – nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Vgl. statt aller: Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14, m. w. N. Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, zunächst etwaige künftige Auswahlverfahren und seine Nichtberücksichtigung in diesen abzuwarten und erst dann einen Eilantrag zu stellen. Unabhängig davon könnte er den begehrten Ausspruch auch der Sache nach nicht erlangen, weil die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist und der Antragsteller daher die damit verbundenen Folgen hinzunehmen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hiernach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier also dem mit seiner Beschwerde insgesamt ohne Erfolg gebliebenen Antragsteller. Dessen Antrag, der Antragsgegnerin abweichend von dieser gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge "auch im Falle des Obsiegens die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens" aufzuerlegen, kann nicht gefolgt werden. Namentlich kann dies nicht auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO geschehen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Zwar überlagert diese Norm auch die Regelung des § 154 Abs. 2 VwGO und ermächtigt daher das Gericht, ausscheidbare Mehrkosten einzelner Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte oder auch die gesamten Kosten des Verfahrens, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, abweichend von der gesetzlichen Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verteilen. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4, § 155 Rn. 3 und 75 bis 86, insb. Rn. 75 bis 77, 79 und 84. Hier ist aber schon kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin erkennbar, das für die Entstehung der gesamten Verfahrenskosten oder zumindest für das Anfallen – vom Antragsteller auch nicht benannter – ausscheidbarer Mehrkosten ursächlich gewesen sein könnte. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Umstand, dass mit den Anträgen jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, rechtfertigt die Ermessensentscheidung des Gerichts, von einer Reduzierung der in der Hauptsache anzusetzenden Streitwerte abzusehen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Eine Zulassung der Revision, wie sie der Antragsteller begehrt, sieht das Gesetz offensichtlich nicht vor.