Beschluss
12 E 37/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0914.12E37.20.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe wird regelmäßig nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits - wie hier - durch rechtskräftiges Urteil beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist. Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008- 12 E 545/06 -, juris Rn. 3; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 9 ZB 17.1451 -, juris Rn. 5, m. w. N. An der Vorlage einer vollständigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO fehlt es hier. Die Klägerin hat ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 29. April 2019 zum einen keinen Nachweis ihres Girokontoguthabens beigefügt. Ferner hat sie die Frage nach "Angehörigen, die Ihnen gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)", mit "Nein" beantwortet. Das erschließt sich so nicht. Die Klägerin ist zwar volljährig und hat erfolgreich mit dem Erwerb der Fachhochschulreife eine Berufsausbildung absolviert. Das derzeitige Studium "Computervisualistik und Design" dürfte sich aber als Weiterbildung im bisherigen Ausbildungsweg (Abschluss als gestaltungstechnische Assistentin) darstellen, zumal es sich unmittelbar an die Berufsausbildung angeschlossen hat und inhaltliche Überschneidungen mit dem berufsbezogenen Lernbereich des Bildungsgangs der gestaltungstechnischen Assistentin aufweisen dürfte. Daher kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht ihrer Eltern in Betracht. Vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2018 - II-7 UF 18/18, 7 UF 18/18 -, juris Rn. 28. Dass ein solcher Anspruch gegenüber den Eltern aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen war, ist nach Aktenlage nicht eindeutig. Zwar hat der Vater der Klägerin gegenüber dem Amt für Ausbildung bis 2016 jeweils angegeben, keine relevanten Einkünfte zu haben, während die Mutter der Klägerin zuletzt - Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 - im maßgeblichen Kalenderjahr 2017 über ein geringes Einkommen verfügte, das nach den Regeln des BAföG in vollem Umfang anrechnungsfrei blieb. Allerdings wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, im Rahmen ihres PKH-Antrages aktuelle Einkommensunterlagen beider Eltern vorzulegen, die sich auf das Kalenderjahr 2019 beziehen. Dabei ist zu beachten, dass zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen auch ein aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören kann, wenn - wie hier - ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 ‑ 12 E 1457/10 ‑, juris Rn. 2 f., m. w. N., und vom 2. November 2015 ‑ 19 E 780/15 ‑, juris Rn. 10. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht der Klage im angefochtenen Beschluss vom 6. September 2019 zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz1 VwGO i. V. m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesprochen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen im Wesentlichen die rechtlichen Hinweise des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2019 zugrunde liegen, und macht sich diese zu Eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem setzt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigt. Ihr pauschaler Verweis auf "streitige Rechtsfragen", die einer Klärung bedurften, erschließt sich so auch unter Berücksichtigung ihrer Klagebegründung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, nicht. Soweit sie mit der Klage geltend gemacht hat, den Bescheid nicht gelesen zu haben, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass am Sozialleistungsverhältnis Beteiligte, wie die Klägerin, verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren und Sozialleistungsempfänger gehalten sind, sie begünstigende Bescheide zu lesen. Namentlich ist der Empfänger von Ausbildungsförderung verpflichtet, die nach § 50 Abs. 2 BAföG im Bescheid für die Berechnung des Förderungsbetrages maßgebenden relevanten Faktoren (Höhe und Zusammensetzung) nachzuprüfen und die Behörde ggf. auf etwaige Fehler hinzuweisen. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 - 5 C 54.87 -, juris Rn. 19 f. Hat die Klägerin somit ihre Obliegenheiten verletzt, so hat sie damit grob fahrlässig i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gehandelt und ist ihr Vertrauen auf den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 - 5 C 54.87 -, juris Rn. 21. Soweit die Klägerin sich daneben auf den Verbrauch der Leistungen berufen hat, hat das Verwaltungsgericht gleichfalls treffend ausgeführt, dass der eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 50 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris Rn. 18, keinen Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zulässt. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).