Beschluss
1 E 579/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.1E579.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.323,40 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.323,40 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren i. S. v. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bestimmt wird. Das erstinstanzliche Verfahren hatte zwei Streitgegenstände, nämlich zum einen das Begehren des Antragstellers, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzuordnen, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) ihm ab sofort ungekürzte Versorgungsbezüge auszuzahlen hat (Antrag zu 1.), zum anderen das Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass das LBV die aus den Versorgungsbezügen Juni bis September 2018 bereits an Dr. T. überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 5.729,36 Euro (= 4 x 1.432,34 Euro) von diesem zurückfordert und an den Antragsteller auszukehrt (Antrag zu 2.). 1. Der Streitwert für das von dem Antrag zu 1. umfasste Begehren ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 8.594,04 Euro festzusetzen. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – wie hier – der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei § 52 Abs. 1 GKG gegenüber der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG spezieller und daher (auch) insoweit vorrangig heranzuziehen ist, vgl. Hofmann-Hoeppel/Kreutz/Kurpat/Luber/Schäfer/ Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 53 Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 E 604/20 –, n. v.; allgemein zur Spezialität des § 52 Abs. 1 GKG gegenüber § 52 Abs. 2 GKG etwa: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2019 – 1 E 258/19 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Die Verweisung auf § 52 Abs. 1 GKG stellt klar, dass das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der begehrten einstweiligen Anordnung maßgebend ist. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat dabei auch zu berücksichtigen, dass das Begehren grundsätzlich (nur) auf eine vorläufige, hinter der Hauptsacheentscheidung zurückbleibende Entscheidung gerichtet ist. Dem wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass das Eilbegehren grundsätzlich mit einem Bruchteil – zumeist mit der Hälfte – des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bewertet wird. Nimmt das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweg, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Vgl. die entsprechende Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), NVwZ-Beilage 2013, Heft 2, unter Nr. 1.5; ferner Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, GKG § 53 Rn. 7a und 8, Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Stand: 1. Juni 2020, GKG § 53 Rn. 20 f. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens wiederum ist nach den allgemeinen Regeln, ggf. unter Beachtung der Sondervorschriften des § 52 Abs. 3 bis 6 GKG, zu ermitteln. Vgl. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Stand: 1. Juni 2020, GKG § 53 Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 E 604/20 –, n.v. Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Nach diesen Maßgaben ist der Streitwert für den Antrag zu 1. auf eine Höhe von 8.594,04 Euro festzusetzen. a) Zunächst sind – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsteller entsprechend gerügt – bei der Bewertung der Bedeutung des Antrags zu 1. nicht die Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus zugrunde zu legen. Anders als der sog. Gesamtstatus (vgl. § 52 Abs. 6 GKG) ist der sog. Teilstatus im Gerichtskostengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Unter diesen Begriff fallen etwa Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung, auf (erhöhte) Zulagen, auf (erhöhtes) Unfallruhegehalt oder (erhöhten) Unfallausgleich. Deren Streitwert wird nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen wird. Vgl. ausführlich etwa: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N. Teilstatusklagen zielen dabei regelmäßig allein auf die Klärung der Rechtsfrage ab, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 59. Eine solche statusbezogene grundsätzliche Erhöhung der festgesetzten Versorgungsbezüge strebte der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. nicht an. Ihm ging es in der Sache vielmehr darum, eine Veränderung auf der der Festsetzung nachgelagerten Ebene der Auszahlung zu erreichen. Das LBV sollte den pfändbaren Teil seiner Versorgungsbezüge zukünftig nicht mehr an den Treuhänder, Rechtsanwalt Dr. T. , sondern unmittelbar an ihn – den Antragsteller – auszahlen. Hintergrund dessen war das am 11. Dezember 2006 über das Vermögen des Antragstellers eröffnete vereinfachte Insolvenzverfahren, aufgrund dessen sein – des Antragstellers – Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Treuhänder, Rechtsanwalt Dr. T. , übergegangen war. Nach seinem Beschwerdevorbringen befürchtete der Antragsteller auch (vgl. Schriftsatz vom 9. Juli 2019 unter 3) b)), der Treuhänder könnte andernfalls auf Grundlage durch das LBV weiter abgeführter pfändbarer Versorgungsbezüge – aus der Sicht des Antragstellers zu Unrecht – seine Vergütung und Auslagen erhöhen. b) Die Bedeutung dieses Begehrens für den Antragsteller bewertet der Senat nach seinem Ermessen mit 8.594,04 Euro. Dieser Betrag entspricht dem Sechsfachen des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 21. September 2018. Spätere – im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht aber noch nicht absehbare – tatsächliche Veränderungen dieses Betrags (ab Januar 2019) sind ohne Belang. Der Faktor 6 entspricht dabei der Anzahl der Monate, nach deren Ablauf im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gerechnet werden konnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte die vom Antragsteller angestrebte einstweilige Anordnung ihre Regelungswirkung verloren. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller nämlich die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen – und damit auch über den pfändbaren Teil seiner Versorgungsbezüge – zurückerlangt und hätte demnach das LBV auch ohne die (begehrte) einstweilige Anordnung die Versorgungsbezüge an den Antragsteller auszahlen müssen, ohne den pfändbaren Teil einzubehalten bzw. abzuführen. Nach § 200 Abs. 1 InsO Abs. 1 beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden die Rechtswirkungen der Eröffnung im Hinblick auf den Schuldner selbst (vgl. §§ 80 ff.) und die Gläubiger für die Zukunft beseitigt. Dies betrifft insbesondere die dem Schuldner durch die Verfahrenseröffnung entzogene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, welche er zurückerhält. Vgl. Nicht, in: BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, Stand: 15. Juli 2020, § 200 Rn. 3. Ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin vom 18. September 2019 sollte nach der Erklärung des Treuhänders, Rechtsanwalt Dr. T. , die Schlussverteilung voraussichtlich innerhalb von fünf Monaten vollzogen sein. 2. Diesem Wert hinzuzurechnen war nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Begehren nach dem Antrag zu 2. in Höhe von 5.729,36 Euro. Nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze bestimmt sich der Streitwert für den Antrag zu 2. nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. der Sondervorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Mit dem Antrag zu 2. zielte der Antragsteller darauf ab, den (genau bezifferten) Geldbetrag in Höhe von 5.729,36 Euro von dem LBV ausgezahlt zu erhalten. Zu einem von dem Antragsteller bemängelten „doppelten Ansatz“ des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge aus dem Monat September 2018 (S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2019 unter „2) b)“) kommt es nicht (mehr). Der Streitwert bezüglich des Antrags zu 1. umfasst nämlich nur den pfändbaren Teil zukünftiger, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (21. September 2018) fällig gewordener Versorgungsbezüge und damit Versorgungsbezüge ab Oktober 2018 (vgl. §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 9 Satz 1 LBeamtVG NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 LBesG NRW). 3. Da der Antragsteller mit beiden Begehren faktisch jeweils eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebte, kommt eine Reduzierung des Streitwerts auch mit Blick darauf, dass es sich hier um ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch handelt, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.