Beschluss
12 B 1191/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.12B1191.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zum 1. August 2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in der Städtischen Kindertagesstätte K.---straße in X. nachzuweisen und die Betreuung in diesem Zeitraum zu gewährleisten. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die begehrte, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltende Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht. Für den geltend gemachten Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert. Denn der Anspruch sei nach §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1a Abs. 1 AG KJHG NRW gegen die kreisfreie Stadt T. als den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); das sei der Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt - hier seit September 2019 T. - haben. Dem stehe das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, das sich nur an den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger richte, nicht entgegen. Hinsichtlich des begehrten Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte K.---straße sei der Anordnungsanspruch auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Förderung gerade in dieser Einrichtung habe. Anspruchsinhalt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII könne unabhängig von einer konkreten Wunscheinrichtung vielmehr nur ein zumutbar und bedarfsgerechter Betreuungsplatz sein. Auch aus dem mit der Antragsgegnerin am 10. Mai 2019 geschlossenen Aufnahmevertrag folge kein Anordnungsanspruch. Dabei könne offen bleiben, ob der Vertrag rechtswirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden sei, da er jedenfalls keine Rechtswirkung mehr entfalte; denn aus § 3 Abs. 4 der zum Bestandteil des Vertrages gemachten Satzung der Antragsgegnerin über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ergebe sich, dass das Kind den Platz nur so lange in Anspruch nehmen könne, wie es im Rheinisch-Bergischen Kreis seinen Wohnsitz habe. Mit dem Wegzug sei die auflösende Bedingung eingetreten, so dass sich aus dem Aufnahmevertrag kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der Städtischen Kindertageseinrichtung K.---straße ergebe. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags. Der Antragsteller beruft sich mit der Beschwerde auf den wirksam geschlossenen "Betreuungsvertrag" für die streitgegenständliche Kindertagesstätte. Dabei kann hier dahinstehen, inwieweit die Antragsgegnerin hinsichtlich eines Anspruchs des Antragstellers auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach dessen Umzug - z. B. auf Grundlage von § 86c SGB VIII und/oder unter Berücksichtigung des am 10. Mai 2019 geschlossenen Betreuungsvertrags (Aufnahmevertrag) - noch passivlegitimiert ist. Denn der Antragsteller dringt mit der Beschwerde jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht durch. Er hat mit dem Beschwerdevorbringen keine Gründe angeführt, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Förderung in der Kindertageseinrichtung K.---straße , in Frage stellen. Aus dem Betreuungsvertrag folgt - ungeachtet seiner Rechtsnatur - ein solcher Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in der streitgegenständlichen Kindertagesstätte ab dem 1. August 2020 nicht. Die Einwendungen der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Wirksamkeit der Kündigung des Aufnahmevertrags bzw. Betreuungsvertrags (durch die Antragsgegnerin) richten, führen nicht zum Erfolg. Für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wie auch für einen - mit Blick auf die städtische Trägerschaft stehende Einrichtung - in Betracht kommenden Nutzungsanspruchs hinsichtlich einer öffentlichen Einrichtung kommt es darauf nicht an. Der Vertrag ist nicht geeignet, dem Antragsteller den geltend gemachten, streitgegenständlichen Anspruch zu vermitteln. Geht es um die Frage, ob dem Antragsteller (weiterhin) der Zugang zu einer städtischen Kindertagesstätte und damit einer öffentlichen Einrichtung gewährt wird, ist zu unterscheiden zwischen der ersten Stufe des "Ob", d. h. ob überhaupt Zugang zu der öffentlichen Einrichtung gewährt wird (regelmäßig dem öffentlichen Recht zuzuordnen), und der zweiten Stufe des "Wie", d. h. der konkreten Ausgestaltung und Abwicklung des begründeten Rechtsverhältnisses (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20. Mai 2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn 5; Bay VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35 ff. Die danach vorzunehmende Zuordnung des Streitgegenstandes ist nicht nur für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblich, sondern auch für das gerichtliche Prüfprogramm. Der Antragsteller beantragt hier zwar den Nachweis eines Betreuungsplatzes in der streitgegenständlichen städtischen Kindertageseinrichtung und damit den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung. Der Sache nach wendet er sich jedoch - er hält die (vorsorgliche) Kündigung des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung K.---straße vom 9. Juli 2020 für unwirksam bzw. unzulässig - gegen seinen Ausschluss aus Gründen, die den Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin selbst betreffen. Für den Ausschluss von der öffentlichen Einrichtung gilt indessen - als Kehrseite der Zulassung - Gleiches wie für die nach dem öffentlichen Recht - hier § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - zu beurteilende Frage des Zugangs. Denn auch im Fall einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses darf der Anspruch auf Benutzung der Einrichtung nicht durch eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen werden. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 E 120/18 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 12 CE 12.2170 -, a. a. O. Rn. 36. Das gilt - unabhängig von der Frage, ob mit der Zulassung zugleich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet wird oder lediglich der Zugang zu einem dann privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis - jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Gründe für die "Kündigung" bzw. Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem öffentlich-rechtliche Zulassungs- und Benutzungsverhältnis wurzeln, also das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Antragsteller und zuständigem Träger der Jugendhilfe betrifft. Ob die Beendigung eines Benutzungsverhältnisses auch dann auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilen bzw. vorzunehmen ist, wenn sich die (ggf. zivilrechtlich angebrachten) Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken - etwa einer verhaltensbedingten Verletzung des (privatrechtlichen) Betreuungsvertrags -, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 E 120/18 -, a. a. O. Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20. Mai 2015 - 6 L 34.15 -, a. a. O. Rn 5; VG Augsburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 K 16.829 -, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 10 K 3766/16 -, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 - 24 L 3143/03 -, juris Rn. 34, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn mit der hier streitigen Beendigung des Benutzungsverhältnisses wegen eines Umzugs (bzw. mit der begehrten Fortsetzung trotz Umzugs) des Antragstellers in eine Nachbargemeinde der Antragsgegnerin ist gerade nicht (lediglich) das vertraglich ausgestaltete Betreuungsverhältnis, sondern der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Besuch einer Kindertagesstätte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und damit auch die Frage des gewährten Zugangs nachträglich unmittelbar berührt. Für diese Frage des (Fort-)Bestehens des - hier streitgegenständlichen - grundsätzlichen Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist eine eventuelle Kündigung des nur die Ausgestaltung betreffenden (privatrechtlichen) Betreuungsvertrags indessen ohne Belang. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 - 24 L 3143/03 -, a. a. O. Rn. 34. Umgekehrt kann der erst nachgelagerte (privatrechtliche) Betreuungsvertrag (bzw. ggf. auch das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis), mit dem nach der Zugangsentscheidung das Betreuungsverhältnis näher ausgestaltet wird, selbst keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Zugang vermitteln. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Antragstellers, mit denen er das Vorliegen einer wirksamen Kündigung des Betreuungsvertrags in Zweifel zieht und allein aus dem (vermeintlichen) Fortbestehen des Betreuungsvertrags einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII herleitet, nicht an. Ebenso ist es daher für den grundsätzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unerheblich, ob der Betreuungsvertrag - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - schon deswegen keine Rechtswirkung mehr hat, weil wegen der Regelung in § 3 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen mit dem Wegzug des Kindes eine (konkludent vereinbarte) vertragsauflösende Bedingung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten ist. Danach kann das Kind den Kindergartenplatz nur solange in Anspruch nehmen, wie es im S. -C. -Kreis seinen Wohnsitz hat. Auch wenn es mit Blick auf den Beschwerdegegenstand darauf nicht mehr ankommt, spricht nach Ansicht des Senats vieles dafür, dass der gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bereits gewährte Zugang zu einer vom Jugendhilfeträger selbst betriebenen Kindertageseinrichtung, wie es auch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Mai 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 getan hat, im Wege des Widerrufs der - hier konkludent durch Abschluss des Aufnahmevertrages erfolgten - Gewährung der Förderung rückgängig zu machen sein dürfte, sofern - wie vorliegend etwa durch Wegzug aus dem Gemeindegebiet - der grundsätzliche Zugangsanspruch betroffen ist. Die Inanspruchnahme (vorläufigen) Rechtsschutzes wäre dann - sofern die Behörde die sofortige Vollziehung des Widerrufs anordnet - mittels eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu suchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).