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Beschluss

4 A 798/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0921.4A798.20A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u. a. –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 ‒ 4 A 2430/19.A ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. a) Ausgehend davon greift der Einwand des Klägers, sein rechtliches Gehör sei schon deshalb verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge nur unvollständig ‒ nämlich ohne die das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffenden Hilfsanträge ‒ in der mündlichen Verhandlung aufgenommen habe, nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht diese nicht weiter begründeten und nur schriftsätzlich angekündigten Anträge nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 3.7.2019 einschließlich des darin enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz). Der Kläger hat allerdings schließlich allein die im Urteil angeführten Klageanträge gestellt und an seinen darüber hinaus angekündigten weiteren Hilfsanträgen nicht mehr festgehalten. Für das Gericht ist gemäß §§ 103 Abs. 3, 86 Abs. 3 VwGO letztlich der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger ausdrücklich gestellte Klageantrag maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2018 ‒ 6 A 8.18 ‒, ZD 2019, 43 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2015 ‒ 1 E 154/14 ‒, juris, Rn. 4. Da es an jeglichem erstinstanzlichen Klagevorbringen zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlte, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Situation des Klägers auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Klagebegründung vom 1.10.2019 als sachdienlich und dem Willen des Klägers entsprechend nur die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, aufnimmt. Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls den protokollierten Antrag auch ausdrücklich genehmigt. Hätte der Kläger zusätzlich weitere Klageanträge aufnehmen lassen wollen, hätte er dies im Rahmen der Verhandlung geltend machen können und müssen. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten erschienen ist, entlastet ihn nicht. Ihm stand es frei, sich von seiner Prozessbevollmächtigten, die nicht verhindert war, im Termin zur mündlichen Verhandlung begleiten zu lassen, wenn er sich selbst die Stellung der für ihn relevanten Anträge ohne anwaltliche Begleitung nicht zugetraut hätte. b) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zur Parteizugehörigkeit von Bruder und Vater der ehemaligen Verlobten und deren daraus resultierenden Einflussmöglichkeit, ihre fortdauernden Bedrohungen sowie die von ihm ausgeführte Problematik einer melderechtlichen Erfassung bei funktionierendem Meldewesen nicht erwogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag im Tatbestand seines Urteils (Urteilsabdruck, Seite 3, zweiter Absatz) wiedergegeben und ihn in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8) gewürdigt. Dass es ihn anders als der Kläger gewertet hat, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen hätte es dem Kläger, dem Gelegenheit zur Begründung seines Antrages und zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden war, freigestanden, weitere Einzelheiten zu den von ihm für maßgeblich erachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Insgesamt greift seine Annahme nicht durch, das Gericht hätte ihm durch entsprechende Hinweise Gelegenheit zur ergänzenden Antragstellung und Stellungnahme geben müssen. Selbst ein hier nicht ansatzweise erkennbarer Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 22.11.2019 ‒ 4 A 1995/19.A ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Im Übrigen erschöpfen sich seine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen, insbesondere hinsichtlich eines funktionierenden Meldewesens in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 ‒ 4 A 2340/19.A ‒, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.