Beschluss
19 A 2587/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0922.19A2587.17A.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, einem aus erheblichen Gründen im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestellten Terminverlegungsantrag zu entsprechen.
Tenor
Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Heiber in Wuppertal beigeordnet.
Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, einem aus erheblichen Gründen im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestellten Terminverlegungsantrag zu entsprechen. Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Heiber in Wuppertal beigeordnet. Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Die Kläger können die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung (II.) zuzulassen. I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Frage, „ob Flüchtlingen aus Eritrea, die sich durch ihre Flucht dem Militärdienst und dem Nationalen Dienst entziehen, nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG i. V. mit der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist.“ Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach ist die Grundsatzfrage dahin zu beantworten, dass den genannten eritreischen Staatsangehörigen regelmäßig nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 1857/19.A ‑, demnächst in juris. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass die Sanktionierung von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung anknüpft (Rn. 32 ff., 65 ff.). II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es ihre Terminverlegungsanträge im Schriftsatz vom 6. September 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2017 abgelehnt und in Anwesenheit ausschließlich ihrer Prozessbevollmächtigten mündlich verhandelt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem aus erheblichen Gründen im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestellten Terminverlegungsantrag zu entsprechen. Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag einerseits das im Verwaltungsprozess geltende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und die Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das gebotene rechtliche Gehör wird durch eine Ablehnung des Terminverlegungsantrags unzulässig verkürzt, wenn einem Beteiligten dadurch die Möglichkeit abgeschnitten wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2020 ‑ 5 B 30.19 D ‑, juris, Rn. 29, vom 19. Dezember 2019 ‑ 1 B 84.19 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 5. Mai 2015 ‑ 4 BN 2.15 ‑, juris, Rn. 4, und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 ‑ 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 4 ff. Nach diesem Maßstab ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem am 5. September 2017 erlittenen schweren Unfall des Klägers zu 1. mit multiplen Frakturen und anschließendem mehrtägigem stationärem Krankenhausaufenthalt keine erheblichen Gründe im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO. Auch wenn der Kläger zu 1. dadurch unverschuldet gehindert war, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern, hatte er gleichwohl jederzeit die Möglichkeit, sich über seine Prozessbevollmächtigte sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Auf seine persönlichen Angaben zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal kam es nicht entscheidungserheblich an, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner Familie den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides bereits zuerkannt hatte und das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu 1. zu seiner Desertion aus dem aktiven Nationaldienst und diejenigen seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., zu der ihr drohenden Einberufung im Hinblick auf seine Rechtsprechung im bereits zitierten Urteil vom 23. März 2017 als wahr unterstellt hat (S. 31 des Urteils). Für die Kläger war diese generalisierende Sachverhaltswürdigung auch vorab erkennbar, weil das Verwaltungsgericht sie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 31. Mai 2017 bereits darauf hingewiesen hatte. Gleichwohl haben sie weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Antragsbegründung mitgeteilt, welche Angaben der Kläger zu 1. gemacht haben würde, wenn er Gelegenheit zu einer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehabt hätte. Die Prozessbevollmächtigte hat hierzu lediglich in der mündlichen Verhandlung die Mitteilung des Klägers zu 1. aus dem Krankenhaus übermittelt, dass ihm „sehr an der Terminswahrnehmung gelegen sei“ und dass er die Intensivkrankenschwester erfolglos gebeten habe, „eine Stunde frei zu bekommen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).