Beschluss
10 A 2544/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.10A2544.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.300 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück H.-straße 24 in E. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 860 qm und einer Geschossfläche von 1.497 qm. Sie begehrt einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (im Folgenden: Vorbescheid) für eine Erweiterung des Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1.202 qm (im Folgenden: Vorhaben). Westlich, südlich und östlich ist das Vorhabengrundstück von baulichen Anlagen mit industriellen und gewerblichen Nutzungen umgeben. Auf dem Vorhabengrundstück werden auch ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 407 qm und ein Haushaltswaren-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 324 qm betrieben. Der Regionalplan weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als gewerblich-industriellen Bereich (GIB) aus. Für das Vorhabengrundstück selbst setzt der Bebauungsplan Nr. vom 24. Oktober 1964 ein Industriegebiet fest. Der Bebauungsplan Nr. vom 15. März 2012, der den ursprünglichen Bebauungsplan ändert, schließt Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nrn. 1 und 2 der E. Sortimentsliste in einem mit * gekennzeichneten Teilbereich des Industriegebiets aus. Im nördlichen Teil des Plangebiets, in dem das Vorhabengrundstück liegt, sind Einzelhandelsbetriebe weiterhin zulässig. Allerdings sind wegen der durch den Bebauungsplan Nr. erfolgten Umstellung auf die BauNVO 1990 großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nunmehr nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 zu beurteilen. Mit Blick auf den Rahmenplan Einzelhandel 2007 wollte der Rat mit der Änderung des Bebauungsplans das Nachbarschaftszentrum C.-straße/G.-straße (N-Zentrum) und das große Stadtteilzentrum C1.-straße/B.-straße (C-Zentrum) schützen und stärken. Die Klägerin hatte im Aufstellungsverfahren beklagt, dass ihr Betrieb auf den Bestandsschutz gesetzt werde. Der Rat war ihren diesbezüglichen Einwendungen nicht gefolgt. Er habe die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Erweiterung ihres bestehenden Betriebs sei nicht gewünscht. Durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde der Rahmenplan Einzelhandel 2007 umgesetzt, der für Discountmärkte in Nachbarschaftszentren eine maximale Verkaufsflächengröße von 800 qm vorsehe. Um ihre Belange angemessen zu berücksichtigen, werde der zentrale Versorgungsbereich (N-Zentrum C.‑straße/G.-straße) zugunsten ihres Betriebs auf das Grundstück H.-straße 24 erweitert und der Rahmenplan Einzelhandel entsprechend fortgeschrieben. Das Vorhabengrundstück ist in dem fortgeschriebenen Rahmenplan Einzelhandel 2016 als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs C.-straße/G.-straße (N-Zentrum) dargestellt. Unter dem 19. August 2016 beantragte die Klägerin den Vorbescheid und fügte dem Antrag eine Verträglichkeitsanalyse von Dr. M. & Partner bei. Darin heißt es, dass die geplante Erweiterung den gestiegenen Anforderungen an eine bessere Warenpräsentation dienen solle. Der Standort befinde sich in „siedlungsintegrierter“ Lage in einem ausgewiesenen Nahversorgungszentrum und trage maßgeblich zu dessen Funktionsfähigkeit bei. Die Verträglichkeitsanalyse betrachtet ein fußläufiges Einzugsgebiet des Vorhabens von 1.200 m und geht davon aus, dass dort 15.100 Personen wohnen, die im Hinblick auf Anbieter von Lebensmitteln nicht ausreichend versorgt sind. Die Ausrichtung des Vorhabens auf die Nahversorgung ergebe sich auch daraus, dass die Anzahl der zugehörigen Stellplätze von bisher 140 auf 123 reduziert werde. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. November 2016 ab. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 sei nicht widerlegt. Eine städtebauliche Atypik, wie sie die Klägerin für das Vorhaben behaupte, sei zu verneinen. Ausweislich des Rahmenplans Einzelhandel 2016 handele es sich bei dem Nahversorgungszentrum C.-straße/G.-straße mit über 4.886 qm Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante und 1.345 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente um eines der leistungsfähigsten Nahversorgungszentren in E. Der rechnerische Nachweis für eine Nahversorgungsfunktion des Vorhabens könne nicht erbracht werden. Es solle am nördlichen Rand eines großen zusammenhängenden gewerblich-industriellen Bereichs verwirklicht werden. Die Mantelbevölkerung im fußläufigen Einzugsbereich von 500 m bestehe lediglich aus rund 7.000 Personen. Der Einzugsbereich könne mit Blick auf das C-Centrum B.‑straße/C1.-straße, mit dessen Einzugsbereich er sich sonst überschneiden würde, nicht weiter gefasst werden. Das Vorhaben sei auch unter Berücksichtigung der Größe der zugehörigen Stellplatzanlage kein Betrieb, der in erster Linie auf Kunden aus dem fußläufigen Nahbereich ausgerichtet sei. Die Klägerin hat am 7. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 sei hinsichtlich des Vorhabens widerlegt. Insoweit sei eine städtebauliche Atypik gegeben. Das Vorhaben liege in einem Nahversorgungszentrum und habe eine Magnetfunktion sowie wegen seiner großen Stellplatzanlage auch sonst eine erhebliche Bedeutung für dieses Versorgungszentrum. Die besagte städtebauliche Atypik ergebe sich bereits daraus, dass das Vorhaben in einem Nahversorgungszentrum verwirklicht werden solle und es einen Betriebstyp darstelle, der dem Zweck des Versorgungszentrums entspreche. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Sortiment der Discountmärkte vervielfacht habe und die Warenregale niedriger sowie die Gänge zwischen den Regalen breiter geworden seien mit der Folge, dass die durchschnittliche Verkaufsfläche der Discountmärkte über 800 qm liege. Da viele zentrale Versorgungsbereiche als faktische Mischgebiete zu qualifizieren oder als solche festgesetzt seien, könnten sich Discountmärkte, wollte man in Fällen wie diesem eine städtebauliche Atypik verneinen, nicht mehr in zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Soweit es darauf angesichts der städtebaulichen Atypik des Vorhabens überhaupt noch ankomme, ergebe sich zudem aus der Verträglichkeitsanalyse und der weiteren Stellungnahme der Gutachter vom 3. April 2018, dass von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2016 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf dem Grundstück H.-straße 24 in E. (Gemarkung G1., Flur 21, Flurstücke 3, 4, 5, 348, 365) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend auf die deutliche Überschreitung der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 hingewiesen. Eine Atypik des Vorhabens könne sich nicht schon allein aus der Lage des Vorhabengrundstücks im Nahversorgungszentrum ergeben. Es handele sich um eines der leistungsstärksten Nahversorgungszentren. Zu berücksichtigen sei die Lage des Vorhabengrundstücks am nördlichen Rand eines gewerblich-industriell genutzten Bereichs und die dadurch bedingte geringe Mantelbevölkerung. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2018 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO komme nicht in Betracht. Allein aus der Lage des Vorhabens in einem Nahversorgungszentrum und seiner Ausrichtung auf die Nahversorgung lasse sich eine städtebauliche Atypik nicht ableiten. Das Vorhabengrundstück sei von der Beklagten, abweichend von dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 73 ff, entschieden habe, konzeptionell nicht als Standort für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorgesehen. Sie habe dementsprechend auf das „Eindringen“ von großflächigem Einzelhandel in Form des Betriebs der Klägerin in das Industriegebiet durch den Bebauungsplan Nr. reagiert. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. funktionslos geworden sei. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. November 2016 zu verpflichten, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf dem Grundstück H.-straße 24 in E. (Gemarkung G1., Flur 21, Flurstücke 3, 4, 5, 348 und 365) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie geht weiterhin davon aus, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids nicht zustehe. Der ursprüngliche Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden, weil sich im Plangebiet – wie im Flächennutzungs- und Regionalplan vorgesehen – weiterhin erheblich belästigende Gewerbebetriebe ansiedeln könnten. Auch nach dem vom Rat im Jahre 2018 beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept „Gewerbe- und Industriekernzonen“ sei das besagte Industriegebiet zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 9) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Falles besteht nicht. Die hier zu beantwortenden Fragen, nämlich insbesondere die Wirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. und die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist an dem vorgesehenen Standort im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ist nicht, wie die Antragstellerin meint, funktionslos geworden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Festsetzung nur funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 – 10 D 8/17.NE –, juris, Rn. 52 ff. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, juris, Rn. 4. Von einem derartigen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Nach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Auch wenn, wie die Klägerin geltend macht, damit speziell ein Standort für erheblich belästigende Gewerbebetriebe geschaffen werden soll, gibt ihr Einwand, dass in dem kleinen Plangebiet lediglich Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe sowie kleinere Gewerbebetriebe vorhanden seien, für die Annahme einer Funktionslosigkeit ebenso wenig her wie die von ihr zitierte, andere Fallgestaltungen betreffende Rechtsprechung. Dass in dem in Rede stehenden Industriegebiet bisher keine erheblich belästigenden Betriebe angesiedelt sind, stellt seine allgemeine Zweckbestimmung nicht durchgreifend in Frage. Die Ansiedlung solcher Betriebe mag zwar wegen der in der Nähe des Baugebiets vorhandenen Wohnnutzung grundsätzlich problematisch sein, erscheint aber, wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat, nicht dauerhaft ausgeschlossen, zumal es am Rande eines größeren industriell genutzten beziehungsweise für solche Nutzungen planungsrechtlich gesicherten Bereichs liegt. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO ist für die städtebauliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidend, ob sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Die Auswirkungen umschreibt die Baunutzungsverordnung näher als schädliche Umwelteinwirkungen sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Wenn derartige Auswirkungen im Einzelfall zu bejahen sind, ist der jeweilige großflächige Einzelhandelsbetrieb nur in einem Kerngebiet oder in einem dafür festgesetzten Sondergebiet zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind derartige Auswirkungen in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsbetriebs 1.200 qm überschreitet. Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bezogen auf den geplanten konkreten Betrieb Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 qm Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen. Bei dieser Prüfung sind nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Es verbietet sich bei Anwendung dieser Bestimmung eine lediglich an der Verkaufsfläche und/oder an der Geschossfläche anknüpfende schematische Betrachtung. Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist oder in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr durch ihn hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher der Betrieb die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschreitet, desto größeres Gewicht kommt der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der großflächige Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels ist die von dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Abstimmung mit der Bauministerkonferenz, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden des Einzelhandels eingerichtete Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ zu dem Ergebnis gelangt, dass es insbesondere auf die Größe der Gemeinde/des Ortsteils, auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs ankomme. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung könne es an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn Prozent der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des zu erwartenden betriebsbedingten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert sei. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 2019 – 7 A 2387/17 –, juris, Rn. 57 ff. und vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 51. ff. m.w.N. Auszugehen ist davon, dass einzelne Besonderheiten nicht isoliert von dem Gesamtbild des Betriebs und den maßgeblichen städtebaulichen Verhältnissen betrachtet werden können. Unter Berücksichtigung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind erhöhte Anforderungen an die Überwindung der normativen Typisierung zu stellen. Vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock: BauNVO, 3. Auflage, § 11 Rn. 79. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht widerlegt. Nach der geplanten Erweiterung überschreitet das Vorhaben mit der von der Klägerin angegebenen Geschossfläche von 1.871 qm die Vermutungsgrenze von 1.200 qm nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ganz erheblich. Die danach darlegungspflichtige Klägerin benennt demgegenüber keine Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass der geplante Betrieb nach der Erweiterung nicht die in § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO benannten Auswirkungen hätte. Sie führt im Wesentlichen keine das konkrete Vorhaben kennzeichnenden Umstände an, die trotz der deutlichen Überschreitung der Vermutungsgrenze die Annahme einer städtebaulichen Atypik nahelegen könnten, sondern belässt es weitgehend bei allgemeinen Erwägungen etwa zu der Lage des Vorhabengrundstücks in einem zentralen Versorgungsbereich sowie der Zuordnung des Vorhabens zu einem Betriebstyp, der grundsätzlich der Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs diene. Auch die von der Klägerin behauptete durchschnittliche Verkaufsfläche von Lebensmittelmärkten mit Vollsortiment oder Lebensmitteldiscountmärkten, die grundsätzlich als Magnetbetriebe von zentralen Versorgungsbereiche einzustufen seien, helfen zur Darlegung einer vermeintlichen Atypik nicht weiter. Soll ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, dessen Geschossfläche die Grenze von 1.200 qm überschreitet, in einem zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden, kann dieser geplante Standort ein Anhaltspunkt dafür sein, dass von dem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO zu erwarten sind. Denn es entspricht einem besonderen städtebaulichen Anliegen, dass sich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln und damit zu einer Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs beitragen, sie also der Erhaltung und Entwicklung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs dienen. Allerdings können sich – wie die Klägerin einräumt – durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs Auswirkungen auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereiche ergeben, wenn nämlich der zu erwartende Umsatz dieses Einzelhandelsbetriebs die Kaufkraft der ihm funktional zugeordneten Bevölkerung überschreitet. Vgl. hierzu zum Beispiel den Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 28. September 2017, https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42320580.pdf. Insoweit hatte die Beklagte bereits in ihrem ablehnenden Bescheid vom 23. November 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass dem Vorhaben keine städtebauliche Atypik zugebilligt werden kann, weil das Nahversorgungszentrum, in dem es verwirklicht werden soll, mit 4.886 qm Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante und 1.345 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente eines der leistungsfähigsten in E. ist. Die Mantelbevölkerung umfasse lediglich rund 7.000 Personen. Der fußläufige Einzugsbereich sei wegen der Nähe zum Stadtteilzentrum B.-straße/C1.-straße auf 500 m begrenzt. Unter Berücksichtigung des geschätzten Umsatzes des Vorhabens im Bereich Nahrungs- und Genussmittel hat die Beklagte daraus eine sogenannte Abschöpfungsquote errechnet, mit der sie plausibel darlegt, dass das Vorhaben keine reine Nahversorgungsfunktion hat. Nach alledem kann eine städtebaulich Atypik schon mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO angesprochene Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Stadt E. nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.