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Urteil

11 A 1464/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.11A1464.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die am 13. Mai 1940 in der heutigen Russischen Föderation geborene Klägerin stellte am 3. September 2004 einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz; gleichzeitig beantragte sie die Einbeziehung ihres am 22. September 1940 geborenen Ehemanns W. C. . Sie erhielt auf ihren Aufnahmeantrag den Aufnahmebescheid vom 19. Januar 2006. Unter dem 25. November 2006 bestätigte sie den Wunsch, dass die nächsten Familienangehörigen, d. h. auch ihr Ehemann, in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollten. Weiterhin legte sie eine Teilnahmebestätigung des Goethe-Instituts (Sprachlernzentrum Novosibirsk) vom 20. Dezember 2006 vor, wonach ihr Ehemann die Prüfung „Start Deutsch 1“ nicht bestanden habe. Auf ihre Bitte erhielt die Klägerin einen weiteren Aufnahmebescheid vom 16. April 2008 (Zweitbescheid). Mit Schreiben vom 10. August 2008 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Ehemann erkrankt und deshalb nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Gleichzeitig übersandte sie eine Patientenkarte vom 30. November 2007, wonach der Ehemann an arterieller Hypertonie leide. Die Klägerin legte im Verlauf des Einbeziehungsverfahrens weitere ärztliche Bescheinigungen und Atteste vor, aus denen sich neben der Hypertonie noch weitere Erkrankungen des Ehemanns (u. a. chronische cerebrovaskuläre Insuffizienz bzw. zerebrale Arteriosklerose) ergaben. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsamt mit, die vorgelegten Atteste reichten nicht aus, um von einer Behinderung des Ehemanns bezüglich des Erlernens der deutschen Sprache auszugehen. Das Einbeziehungsverfahren ruhe solange, bis für den Ehemann der Klägerin das Zertifikat „Start Deutsch 1“ vorgelegt werde. Am 16. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und weitere ärztliche Atteste betreffend ihren Ehemann vorgelegt. Am 25. Juni 2012 reiste die Klägerin zusammen mit ihrem Enkel in das Bundesgebiet ein. Unter dem 9. Juli 2012 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Am 1. November 2012 reiste der Ehemann der Klägerin mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; gegen die Versagung erhob der Ehemann Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf der Grundlage eines im Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs erteilte ihm die Ausländerbörde eine Vorabzustimmung zur Wiedereinreise. Der Ehemann der Klägerin reiste am 12. August 2013 aus Deutschland aus und kehrte am 18. September 2013 wieder nach Deutschland zurück. Ausweislich des Ausländerzentralregisters meldete der Ehemann sich am 18. Oktober 2015 erneut ins Ausland ab und kehrte am 26. Oktober 2016 wieder nach Deutschland zurück, wo er sich seitdem aufhält. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Ehemann W. C. in ihren Aufnahmebescheid vom 19. Januar 2006/16. April 2008 einzubeziehen, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, „ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass der Ehemann der Klägerin bereits vor der Ausreise der Klägerin auf Grund einer Hirnerkrankung nicht in der Lage war, in angemessener Zeit Deutsch zu lernen“. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. scheitere daran, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hätten. Auch komme eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. nicht in Betracht. Eine dafür erforderliche besondere Härte sei nicht ersichtlich. Die Dauer des Einbeziehungsverfahrens könne keine besondere Härte begründen. Im Übrigen habe die Klägerin selbst die Situation herbeigeführt, aus der sie nunmehr eine besondere Härte herleiten wolle. Sie habe sich in Kenntnis der Erkrankung ihres Ehemanns und des noch nicht abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens bewusst dazu entschieden, ohne ihn nach Deutschland auszureisen. Auch scheide eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG a. F. aus. Dem Hilfsbeweisantrag sei nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache mangels Entscheidungserheblichkeit zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden könne. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin weitere ärztliche Atteste vorgelegt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihren Ehemann in den Aufnahmebescheid vom 19. Januar 2006 und den Zweitbescheid vom 16. April 2008 einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Urteil vom 5. März 2018 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte zur Einbeziehung des Ehemanns der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid verpflichtet. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt: „1. Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine besondere Härte bereits in der zeitweiligen Trennung der Eheleute zur Nachholung des Einbeziehungsverfahrens gesehen. […] Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte ist in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland. […] […] auch eine gemeinsame Rückreise der Eheleute ermöglichte keine Nachholung der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Eine ‚gemeinsame‘ Aussiedlung ist nicht mehr möglich, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson erfolgreich abgeschlossen ist. […] Dass der Antrag auf Einbeziehung bereits vor der Aussiedlung gestellt worden war, ändert daran nichts. Der Familienangehörige könnte sich nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet auch nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG berufen, weil er kein im Aussiedlungsgebiet ‚verbliebener‘ Ehegatte wäre. […] […]Hiermit unvereinbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine besondere Härte liege schon deswegen vor, weil der Klägerin als Spätaussiedlerin deutscher Staatangehörigkeit nicht zuzumuten ist, für die Dauer des Einbeziehungsverfahrens (mit ihrem Ehemann) in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar, denn die tatrichterlichen Feststellungen tragen nicht eine revisionsgerichtliche Bewertung, es habe aus anderen Gründen eine besondere Härte vorgelegen. a) Allein der Umstand, dass die Klägerin im Juni 2012 und in der Folge später auch ihr Ehemann nach Deutschland ausgereist sind, ohne eine positive Entscheidung über den Antrag auf Einbeziehung des Ehemannes in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid abzuwarten, schafft für sich gesehen keine besondere Härte, der über eine Nachholung der Eintragung begegnet werden müsste. […] b) Eine besondere Härte folgt auch nicht aus der Dauer des behördlichen Einbeziehungsverfahrens und dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor der Einreise einem Spracherwerb entgegenstehenden Gesundheitszustand des Ehemannes. […] c) Ein besonderer Härtefall ergibt sich nicht aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere zum Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 <105>). Die vertriebenenrechtliche Einbeziehung im Härtefallwege ist insbesondere nicht erforderlich, um den Fortbestand des auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage bewirkten Zusammenlebens der Ehegatten zu ermöglichen. […] d) Ein besonderer Härtefall lässt sich auch nicht damit begründen, dass der zuvor beschriebene Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird, wenn die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. […] 3. Die tatrichterlichen Feststellungen schließen indes das Vorliegen einer ‚besondere Härte‘ aus anderen Gründen auch nicht hinreichend aus, sodass die insoweit fehlende Entscheidungsreife zur Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO führt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zu möglichen Gründen getroffen, die einen Verbleib des Ehemannes im Aussiedlungsgebiet bis zu einer positiven Entscheidung über den Einbeziehungsantrag unzumutbar erscheinen lassen könnten. Zwar ist die von der Klägerin unmittelbar nach ihrer eigenen Einreise abgegebene Erklärung, sie wolle nicht länger warten, sondern bei ihrer Tochter in Deutschland leben, ihr Ehemann bleibe in Russland bei einer weiteren Tochter und komme dann vielleicht später irgendwie auf dem Wege der Familienzusammenführung nach, nicht zur Begründung eines besonderen Härtefalles geeignet. Die erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten alters- und gesundheitsbedingten Gründe lassen unter den gegebenen Umständen einen besonderen Härtefall zum maßgeblichen Ausreisezeitpunkt jedoch nicht ausgeschlossen erscheinen. Die tatrichterliche Würdigung - einschließlich des Umstandes, dass der Ehemann nach seiner Niederlassung in Deutschland offensichtlich freiwillig wieder nach Russland zurückgekehrt ist und sich dort ein Jahr ohne die Klägerin aufgehalten hat - muss dem Tatsachengericht vorbehalten bleiben[…]“. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin ein ärztliches Attest vom 17. Mai 2019 vorgelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihren Ehemann in den Aufnahmebescheid vom 19. Januar 2006 und den Zweitbescheid vom 16. April 2008 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Einbeziehung ihres Ehemanns in den ihr erteilten Aufnahmebescheid (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine besondere Härte i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt nicht vor. 1. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 20. Februar 2019, die der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), ergibt sich eine besondere Härte nicht daraus, dass es der Klägerin als Spätaussiedlerin nicht zuzumuten ist, für die Dauer eines Einbeziehungsverfahrens (mit ihrem Ehemann) wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Denn auch eine gemeinsame Rückkehr der Eheleute ermöglichte keine Nachholung der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 2. Es liegt auch keine besondere Härte „aus anderen Gründen“ vor. a. Sie ergibt sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, weder aus dem Umstand, dass die Klägerin, der im Januar 2006 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, im Juni 2012 und später auch ihr Ehemann ausgereist sind, ohne (weiter) eine positive Einbeziehungsentscheidung abzuwarten, noch aus der durch die Klägerin und ihren Ehemann mangels hinreichender Förderung selbst (mit-)verursachten langen Dauer des behördlichen Verfahrens noch ist die vertriebenenrechtliche Einbeziehung im Härtefallwege mit Blick auf Art. 6 GG zur Sicherung des Fortbestands des aufenthaltsrechtlich bewirkten Zusammenlebens der Ehegatten erforderlich. b. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass Umstände vorgelegen haben, die einen Verbleib des Ehemanns im Aussiedlungsgebiet bis zu einer positiven Entscheidung über einen Einbeziehungsantrag unzumutbar erscheinen lassen könnten. Sie hat zwar (entgegen den Ausführungen in der Revisionsentscheidung nicht erstmals im Revisionsverfahren) alters- und gesundheitsbedingte Gründe auch hinsichtlich ihrer eigenen Person geltend gemacht, hat diese aber über bloße Behauptungen hinaus weder durch weiteren Tatsachenvortrag untermauert noch sonst belegt. Aus dem ärztlichen Attest vom 17. Mai 2019 ergibt sich lediglich, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund einer Hirnleistungsstörung in Folge eines lange zurückliegenden Unfalls auf intensive Hilfe und Betreuung angewiesen sei und die Klägerin aus medizinischen Gründen die ganze Zeit über nicht in der Lage gewesen sei, diese Hilfe allein zu leisten. Weder lässt sich hingegen aus diesem Attest entnehmen, dass die Klägerin aus alters- und gesundheitsbedingten Gründen aus der Russischen Föderation (vorzeitig) ausgereist noch dass der Ehemann der Klägerin nachgereist ist, weil er insbesondere wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustands auf die Hilfe und Betreuung durch die Klägerin hier im Bundesgebiet angewiesen gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffenen gegen letzteres sprechenden Umstand - trotz entsprechender Nachfrage des Senats - nicht widersprochen, ihr Ehemann sei nach seiner Niederlassung in Deutschland offensichtlich freiwillig ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt und habe sich dort ein Jahr ohne sie aufgehalten. Auch betreffend die „im Revisionsverfahren geltend gemachten alters- und gesundheitsbedingten Gründe“ hat die Klägerin ‑ ebenfalls trotz entsprechender Nachfrage des Senats - weder weiter substantiiert vorgetragen noch diese durch entsprechende Unterlagen oder sonst belegt. II. Eine Einbeziehung kommt auch nicht auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in Betracht. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Darauf, dass der Ehemann der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Familienangehöriger eines Spätaussiedlers in diesem Sinne sein kann, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung hingewiesen. Denn danach könnte sich der Ehemann der Klägerin, der seit Jahren auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet lebe, schon deshalb nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG berufen, weil er mit Blick darauf auch im Falle seiner Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet kein im Aussiedlungsgebiet „verbliebener“ Ehegatte wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.