Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2018 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit dieser Auslagen über den Betrag von 363,40 Euro hinaus festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Auslagen für das Öffnen seiner Wohnungstür im Zusammenhang mit aus seiner Wohnung kommenden Geräuschimmissionen zur Nachtzeit sowie für das folgende Einsetzen eines neuen Schlosses. Am Sonntag, den 18. Juni 2017, ging gegen 00:54 Uhr bei der Leitstelle des Ordnungsamtes der Beklagten eine telefonische Beschwerde über eine Ruhestörung in der B.---------gasse ein. Die dorthin entsandten Vollzugsbeamten der Beklagten trafen um 01:21 Uhr an der Örtlichkeit ein und vernahmen aus einer Entfernung von ungefähr 80 Metern zur Wohnung des Klägers laute, durch ein Tonwiedergabegerät verursachte Musik. Am Wohnhaus des Klägers eingetroffen wurde den Einsatzkräften auf Klingeln die Haustür geöffnet. Da die Wohnungstür weder durch den Kläger noch eine andere anwesende Person geöffnet wurde, klingelten und klopften die Einsatzkräfte zunächst und forderten den Kläger sodann auf, die Tür zu öffnen; andernfalls werde man die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Dem Ansinnen kam der Kläger nicht nach, die Wiedergabe von Musik wurde allerdings eingestellt. Die Einsatzkräfte der Beklagten verständigten die Polizei und forderten einen Schlüsseldienst an. Letzterer öffnete die Wohnungstür durch Aufbrechen des Profilschließzylinders. In der Folge betraten die Einsatzkräfte die Wohnung, in der sich ungefähr 30 Personen aufhielten, und stellen die Identität des Klägers fest; weitere Maßnahmen wurden nicht getroffen. Die Nachfrage, ob ein neues Schloss eingesetzt werden solle, bejahte der Kläger. Der Schlüsseldienst setzte sodann einen neuen Schließzylinder ein; die zugehörigen Schlüssel wurden dem Kläger übergeben. Die Einsatzkräfte verließen gegen 03.00 Uhr die Einsatzstelle. Die Party wurde nach einer weiteren Lärmbeschwerde um 04:51 Uhr durch die Polizei aufgelöst. Mit Bescheid vom 15. August 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 456,85 € für das Öffnen der Tür und den Austausch des Schließzylinders fest. Zur Begründung teilte sie mit, die in der Wohnung des Klägers stattfindende Feier habe eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft dargestellt. Obwohl der Kläger die Einsatzkräfte des Ordnungsamts bemerkt habe, habe er die Gäste aufgefordert, weiter zu feiern. Dies stelle einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 LImSchG NRW dar. Den Einsatzkräften sei es aufgrund der Weigerung des Klägers, die Tür zu öffnen, nicht möglich gewesen, die Lärmbelästigung zu beseitigen. Daher sei die Tür durch den Schlüsseldienst geöffnet worden. Der Kläger hat am 13. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Kostenbescheid beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, wer sich vor seiner Wohnungstür befunden habe, weil er dies durch den von außen wohl verdeckten Spion nicht habe erkennen können. Aus diesem Grund habe er die Tür nicht geöffnet und die Personen aufgefordert, das Haus zu verlassen. Als die Wohnungstür gewaltsam geöffnet worden sei, sei von seiner Wohnung bereits seit einer halben Stunde kein Lärm mehr ausgegangen. Das Eindringen in seine Wohnung sei daher rechtswidrig gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Öffnens der Tür habe eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen, weil aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Tür trotz mehrfacher Aufforderungen nicht geöffnet habe und aus der Wohnung immer wieder lautes Gegröle sowie Bedrohungen gegen die Einsatzkräfte der Beklagten zu hören gewesen seien, jederzeit erneut mit einer Lärmbelästigung zu rechnen gewesen sei. Die Türöffnung habe der Beseitigung der Gefahr gedient. Weniger belastende Mittel seien nicht vorhanden gewesen, um in die Wohnung zu gelangen und die Gefahr zu beseitigen. Bei dem Öffnen der Tür und dem Austausch des Schließzylinders habe es sich um eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug und eine Sicherstellung gehandelt. Das Verschließen der Tür sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt, dem nach Abschluss der Maßnahme die Schlüssel für den neuen Schließzylinder ausgehändigt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. August 2018 stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. August 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid könne nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden, da die Öffnung der Tür rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW seien nicht erfüllt gewesen, denn das Öffnen der Tür habe nicht der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gedient. In diesem Moment sei die Musikanlage schon seit längerem ausgeschaltet gewesen und der Kläger habe seine Gäste aufgefordert leise zu sein. Im Weiteren sei lediglich Lachen und Grölen der Gäste vernehmbar gewesen. Aus der Weigerung des Klägers, die Tür zu öffnen, ergebe sich nichts anderes. Es sei Spekulation, dass in den allermeisten Fällen Störungen durch Partylärm nach kurzer Zeit wieder einsetzen würden, wenn die Vollzugsbediensteten keine Befugnis zum Öffnen der Tür hätten. Vorliegend jedenfalls sei die Anwesenheit des Ordnungsamtes zur Kenntnis genommen und die Musik ausgeschaltet worden. Der Grundverwaltungsakt zum Öffnen der Tür könne zudem nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage gestützt werden. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LImSchG NRW sei vorliegend wohl nicht einschlägig. Jedenfalls sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass nur eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG ein Einschreiten rechtfertigen könne. Eine solche liege jedenfalls angesichts der Tatsache, dass die Musikanlage schon längere Zeit abgeschaltet gewesen sei, nicht vor. Auch auf § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PolG i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW könne die Türöffnung nicht gestützt werden. Das von der Beklagten bezweckte Abstellen der Musikwiedergabe sei bereits erreicht gewesen. Soweit sie auch erfolgt sei, um die durch Personen verursachte Störung der Nachtruhe zu beseitigen, seien keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden. Die Feststellung des Verursachers diene schließlich nur repressiven Zwecken. Schließlich sei das Öffnen der Tür auch nicht notwendig gewesen, damit sich die Einsatzkräfte vor Ort ein genaues Bild von der Lage machen und ihr Ermessen hinsichtlich weiterer Maßnahmen ordnungsgemäß ausüben konnten. Hinsichtlich der Kosten, die durch den Einbau eines neuen Schließzylinders entstanden seien, gebe es ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für die Kostenfestsetzung. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 24. Juni 2020 zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Sie macht geltend, die Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung und die Aufforderung zur Türöffnung ergebe sich aus § 16 Abs. 2 LImSchG. Dem stehe Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen, weil eine dringende Gefahr vorgelegen habe. Schon das Grölen und Lachen von Personen könne geeignet sein, Rechtsgüter von erheblichem Gewicht, namentlich die Gesundheit der Nachbarn, zu gefährden. Zudem sei bei dem Begriff der dringenden Gefahr zu berücksichtigen, wie hoch die Schadenswahrscheinlichkeit sei und in welchem zeitlichen Rahmen eine Gefahrverwirklichung drohe. Vorliegend sei der Lärm bereits aus 80 Metern Entfernung vernehmbar gewesen, wobei auch Musik gespielt worden sei. Zudem habe die Lärmbelästigung von der Meldung bis zum Eintreffen der Kräfte fortgedauert. Der Kläger habe die Tür nicht geöffnet und sich uneinsichtig gezeigt. Auch sei es zu weiteren Lärmbelästigungen durch Grölen gekommen und der Kläger habe seine Gäste zum Weiterfeiern aufgefordert. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW stelle ebenfalls eine ausreichende Ermächtigungslage für das Verlangen nach Türöffnung dar. Entscheidend sei allein, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Die Maßnahme diene gerade dazu, aufgrund der so zu gewinnenden Erkenntnisse weitere Maßnahmen treffen zu können. Hinsichtlich der Kostentragung für den neu eingesetzten Schließzylinder sei zu berücksichtigen, dass dieser auf den ausdrücklichen Willen des Klägers eingesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte berechtigt gewesen, auch diese Kosten anzusetzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Ordnungswidrigkeitenverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie führt zur teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Festsetzung der Kosten für das Öffnen der Tür unbegründet (dazu I.). Bezogen auf den Einbau eines neuen Schließzylinders ist sie hingegen begründet (dazu II.). I. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten ist im Hinblick auf die Kosten für die Türöffnung in Höhe von 363,40 Euro unbegründet. Der Bescheid ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Kostenfestsetzung ist § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach sind für – rechtmäßige – Amtshandlungen die Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, der Vollstreckungsbehörde von dem Pflichtigen zu erstatten. 2. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist formell rechtwidrig; dies erweist sich aber im Ergebnis als unerheblich. Der Kläger ist von der Beklagten entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des Festsetzungsbescheides nicht angehört worden. Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass sich der Betroffene zu den entscheidungserheblichen Aspekten äußern kann. Diese müssen mithin sowohl dem Anzuhörenden als auch der Behörde bekannt sein. Eine solche Anhörung ist weder schriftlich noch mündlich am 18. Juni 2017 unmittelbar nach der Türöffnung erfolgt. Im Einsatzprotokoll der Beklagten wird lediglich ausgeführt: „Auf Nachfrage der EK ob S1 die Kosten des Schlüsseldienstes vor Ort bar bezahlen oder eine Rechnung erhalten möchte, gab S1 gegenüber den EK und dem Schlüsseldienst an, dass er den Schlüsseldienst nicht vor Ort bezahlen könne und dies auch sonst nicht wolle.“ Dabei ist nicht erkennbar, dass dem Kläger (oder der Beklagten) die konkrete Höhe der Kosten überhaupt bekannt war und dass der Kläger aufgefordert worden ist, zu einer möglichen Festsetzung Stellung zu nehmen. Vielmehr versteht der Senat das oben genannte Einsatzprotokoll so, dass eine „Abkürzung des Zahlungsweges“ mit direkter Zahlung an den beauftragten Unternehmer vorgeschlagen, aber keine weiteren Aspekte erörtert worden sind. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Die Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Bei der Anforderung von Kosten und Auslagen handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvorstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2006 – 13 S 155/06 –, juris, Rn. 8. Die Anhörung ist nicht durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat schon aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017– 9 VR 2.17 –, juris, Rn. 10, sowie Urteile vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 17, vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 18, und vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 – 5 A 470/17 –, Seite 7 des Urteilsabdrucks, nicht veröffentlicht. Außergerichtlich hat die Beklagte den Kläger nicht nachträglich angehört. Auch durch ihr innerprozessuales Verhalten hat sie nicht zu erkennen geben, dass sie die vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in einen erneuten Entscheidungsvorgang eingebunden hat. Vgl. zu einer Heilung in der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015– 7 C 5.14 –, juris, Rn. 18. Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall aber unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Erhebung von Auslagen auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW kommt einer Behörde kein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich demnach um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Damit ist im Hinblick auf § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Anhörungsmangel insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 –, juris, Rn. 13 ff.; vgl. zur Anwendung von § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen: Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beckscher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1. Juli 2020, § 46 VwVfG, Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 VwVfG, Rn. 27. 3. Soweit die Beklagte durch den angegriffenen Bescheid Kosten für die Türöffnung erhoben hat, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Bei der der Kostenfestsetzung insoweit zugrunde liegenden Türöffnung handelte es sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach diesen Vorschriften auf der Grundlage des in § 55 Abs. 2 VwVG NRW geregelten sog. Sofortvollzugs lagen vor. Danach kann Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Zwar lag hier mit der Aufforderung, die Tür zu öffnen, ein Verwaltungsakt vor (dazu sogleich), der an sich das sog. gestreckte Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW eröffnen würde. Allerdings fehlte es vorliegend jedenfalls an der im gestreckten Verfahren zwingend vorgeschriebenen Zwangsmittelfestsetzung (vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW). In diesem Fall kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf die Regelungen des Sofortvollzugs zurückgegriffen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20. August 2020 – 5 A 2283/18 –, und vom 16. Februar 1982 – 4 A 78/81 –, NJW 1982, 2277; Klenke, NWVBl. 1994, S. 288, 290; Möller/Warg, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 230; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, OBG NRW, 2014, § 14 Rn. 51. a. Die Beklagte hat bei der Türöffnung im Rahmen ihrer Befugnisse i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW gehandelt. Die Anordnung, die Tür zu öffnen, die den nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorausgesetzten (hypothetischen) Grundverwaltungsakt darstellte, erweist sich als rechtmäßig. aa. Sie fand aber entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Grundlage nicht in § 16 Abs. 2 Satz 1 LImSchG NRW. Hiernach haben die Eigentümer und Besitzer anderer Grundstücke, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, den Angehörigen und Beauftragten der zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, diese Grundstücke zu betreten. Der Begriff der anderen Grundstücke muss dabei im Kontext des § 16 Abs. 1 Satz 1 LImSchG NRW verstanden werden. Dort werden Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, bestimmte Handlungs- und Duldungspflichten auferlegt. In Erweiterung dessen gibt Abs. 2 Satz 1 den zuständigen Behörden das Recht, auch andere Grundstücke und zur Verhütung dringender Gefahren auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ausdrücklich erwähnt wird dabei die Vornahme von Prüfungen, was bereits den Zusammenhang mit Abs. 1 verdeutlicht, denn den Behörden soll so etwa die Messung von Immissionen ermöglicht werden. "Andere" Grundstücke sind in diesem Zusammenhang daher nicht solche, von denen die Emissionen ausgehen, sondern solche, auf die von anderen Grundstücken ausgehende Emissionen als Immissionen einwirken. Dass es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine allgemeine Eingriffsbefugnis handelt, verdeutlicht auch die Regelung des Ersatzes von dabei entstandene Schäden. So sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LImSchG NRW vor, dass das Land für entstehende Schäden haftet. Diese Regelung wäre mit der Systematik der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen gegenüber Verhaltens- oder Zustandsstörern nicht in Einklang zu bringen. Dies zeigt bereits den von Gesetzgeber vorgesehenen einschränkten Anwendungsbereich. Schließlich nimmt § 16 Abs. 2 Satz 4 LImSchG NRW auch Bezug auf aus den Überwachungsmaßnahmen folgenden Schäden und legt den Schadensersatz dem Anlagenbetreiber auf, wenn in Folge der Überwachungsmaßnahme Anordnungen ergangen sind. Auch dies verdeutlicht, welchen Anwendungsbereich § 16 Abs. 2 LImSchG NRW hat. Vgl. Boiserée u.a., Immissionsschutzrecht, Stand: Mai 2020, § 16 LImSchG NRW, Rn. 1, unter Verweis auf die Kommentierung zu § 52 Abs. 6 BImSchG. bb. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Tür zu öffnen, findet sich indes in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW. Hiernach kann die Ordnungsbehörde eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Das Betreten und Durchsuchen ist dabei nach Abs. 2 auch während der Nachtzeit zulässig. Der Standardmaßnahme des Betretens und Durchsuchens schließt die Befugnis der Behörde ein, einen Verwaltungsakt mit der Aufforderung zu erlassen, die Tür zu öffnen. Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Abschnitt E Rn. 49. Der Begriff der Immissionen ist dabei im Sinne des § 3 Absatz 2 BImSchG zu verstehen und meint auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Als Nachbar anzusehen sind Menschen, die ihren Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthalt in einem solchen Umfeld haben, dass der Einwirkungsbereich der Immissionen sie erfasst. Eine besondere räumliche Nähe ist nicht erforderlich. Vgl. Braun, in: Möstl/Kugelmann, Beck’scher Onlinekommentar Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juni 2020, § 41 Rn. 57 f. Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfung bedarf die Vorschrift der Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift selbst könnte dahingehend zu verstehen sein, dass von der Wohnung im Moment des Betretens bzw. Durchsuchens Immissionen ausgehen müssen. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW verwendet den Begriff der Gefahr – anders als Abs. 3 – nicht. Dies würde indes der Schutzrichtung der Bestimmung unmittelbar zuwider laufen, wenn etwa in sicherer Kenntnis von einer zukünftigen Schutzgutverletzung bis zum Beginn der Immission gewartet werden müsste, eine Beeinträchtigung etwa der Nachtruhe also erst eintreten müsste, bevor ein Tätigwerden möglich wäre. Allerdings ist die Norm des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 7 GG verfassungskonform auszulegen. Ausreichend für ein Betreten der Wohnung ohne oder gegen den Willen des Inhabers sind nicht bloße Belästigungen. Vielmehr müssen die tatsächlich vorhandenen Immissionen von einer Intensität sein, dass eine dringende Gefahr für die geschützten Rechtsgüter besteht. Wann eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegt, ist nicht (allein) in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen. Vielmehr ist – soweit auf den Aspekt der besonderen zeitlichen Nähe überhaupt einzugehen ist – daneben jedenfalls maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens abzustellen. Für letzteres ist insbesondere auch erheblich, welche Bedeutung dem gefährdeten Rechtsgut zuzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 – I C 17.73 –, NJW 1975, 130; Jarass , in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., 2016, Art. 13 Rn. 37.; zur Einbeziehung auch einer zeitlichen Komponente vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2020, Art. 13 Rn. 129 ff. Gornig, in v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl., 2010, Art. 13 Rn. 124, 159. Für das Betreten einer Wohnung ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zur Unterbindung von Lärm ist es daher erforderlich, dass der Nachbarschaft durch die zu erwartende Fortsetzung der betreffenden Geräuschimmissionen erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch den Lärm die Nachtruhe nachhaltig gestört wird und die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen und damit deren Gesundheit gefährden würde. Dabei bedarf es der Würdigung aller Umstände, ob und in welchem Umfang mit einer Fortdauer zu rechnen ist. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2010 – 14 Wx 9/10 –, NJW 2010, 2961, 2962; Braun, in: Möstl/Kugelmann, Beck’scher Onlinekommentar Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. September 2020, § 41 Rn. 60; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des. PolR, 6. Auflage 2018, Kapitel E, Rn. 626; Schwabe, NVwZ 1993, 1173. Unter Anwendung dieses Maßstabs teilt der Senat die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW nicht. cc. Auf der Grundlage des Vorstehenden sind die Einsatzkräfte der Beklagten unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen ex-ante-Betrachtung zurecht von einer dringenden Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn, hervorgerufen von aus der Wohnung des Klägers zu erwartenden weiteren Lärmimmissionen, ausgegangen. Grundsätzlich kann eine solche dringende Gefahr schon durch fortdauerndes lautes Lachen und Grölen hervorgerufen werden. Dieses kann geeignet sein, die Nachtruhe erheblich zu stören und so die Gesundheit der Nachbarn nachdrücklich zu beeinträchtigen. Ob dies hier der Fall war, kann aber offen bleiben. Unter Berücksichtigung aller den Einsatzkräften zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen durften diese davon ausgehen, dass von der Feier in der Wohnung des Klägers im weiteren Verlauf der Nacht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine tiefgreifende Störung der Nachtruhe der Nachbarn und damit eine Gefahr für deren Gesundheit ausgehen würde. Wird nach einer Beschwerde wegen nächtlichem Lärms auch beim Eintreffen der Einsatzkräfte Musik in so erheblicher Lautstärke abgespielt, dass diese noch in größerer Entfernung deutlich wahrzunehmen ist, und wird diese erst bei Erscheinen der Einsatzkräfte abgestellt oder deutlich heruntergeregelt, rechtfertigt bereits ein erkennbar unkooperatives Auftreten des Wohnungsinhabers oder der Gäste die Einschätzung, dass ohne weitere Maßnahmen jedenfalls nach einem Abrücken der Einsatzkräfte zeitnah wieder mit lauter Musik zu rechnen ist. Noch beim Eintreffen der Einsatzkräfte verursachte die Wiedergabe einen solchen Schallpegel, dass die Musik noch in 80 Meter Entfernung deutlich wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll der Beklagten. Diese Angabe ist für den Senat anhand der Umstände beim Eintreffen der Einsatzkräfte und der erkennbar bestehenden Möglichkeit, die Immissionsquelle leicht zu lokalisieren, ohne weiteres nachvollziehbar. Insoweit hat der Kläger die Verstöße gegen § 117 OWiG in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen am 29. Juni 2018 – 446 OWi-509 Js 1664/17-59/18 – eingeräumt. Dass das Abspielen von Musik in dieser Lautstärke zur Nachtzeit eine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn darstellen würde, musste sich dem Kläger – ohne dass es hierauf für sich genommen ankommen würde – aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als die Zeit der Nachtruhe ganz erheblich überschritten war. Nach § 9 Abs. 1 LImSchG NRW sind – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Abs. 2 und 3 – von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Im Zeitpunkt der Ersatzvornahme waren mithin bereits drei Stunden seit Beginn der Nachtruhe verstrichen. Hieraus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Kläger zur Erreichung eines eigenen Vorteils gewillt war, die Nachtruhe der Nachbarn über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang zu missachten. Soweit das Verwaltungsgericht hierbei in seinem Urteil annimmt, einer Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 LImSchG NRW komme an einem Wochenende ein geringeres Gefahrenpotential zu, teilt dies der Senat ausdrücklich nicht. Eine solche differenzierende Annahme findet keine Stütze in den Vorschriften des LImSchG NRW. Auch in tatsächlicher Hinsicht findet bereits aufgrund des erheblichen Anteils der Bevölkerung, der auch am Sonntag arbeitet (vgl. etwa die Aufzählung in § 10 ArbzG) die Erwägung, die Störung der Nachtruhe wiege am Wochenende weniger schwer, weil sie etwa durch längeres Schlafen am Sonntag ausgeglichen werden könnte, keine belastbare Grundlage. Entsprechend den Ausführungen im Einsatzprotokoll der Beklagten geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger die aus seiner Wohnung dringende laute Musik abgestellt oder jedenfalls auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt bzw. dies veranlasst hatte, nachdem er das Erscheinen der Einsatzkräfte der Beklagten bzw. der Polizei bemerkt hatte. Der Einsatzbericht hält diesbezüglich die Äußerung aus der Wohnung fest „Da steht das Ordnungsamt vor der Tür! Lass die Tür bloß zu und macht die Musik aus!“ Dass jedenfalls zu dieser Zeit keine Musik mehr gehört wurde, ergibt sich übereinstimmend auch aus den schriftlichen Aussagen einiger Gäste der Feierlichkeit, namentlich der Schreiben der B1. I. vom 18. Juli 2017, des Herrn N. U. vom 10. Juli 2017 und der Frau U1. K. vom 17. Juli 2017. Dieser Zustand bestand auch im Zeitpunkt der Türöffnung fort. Die Gesamtsituation rechtfertigte jedoch aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Mitarbeiter der Beklagten die Annahme, dass für den Fall des Verlassens des Ortes ohne weitere Maßnahmen mit einer Wiederaufnahme der Musikwiedergabe zu rechnen war. Hierfür sprach nicht nur, dass es bereits längere Zeit zu einer massiven Störung der Nachtruhe gekommen war, und der Umstand, dass das Abspielen von Musik durch Nutzung eines Tonwiedergabegeräts jederzeit und ohne Aufwand wieder aufgenommen werden konnte. Ganz maßgeblich konnte diese Annahme darauf gestützt werden, dass sich der Kläger auch auf das Klingeln und Klopfen der Einsatzkräfte weigerte, die Tür zu öffnen und mit diesen zu sprechen. Der Kläger hat sich damit – aus der maßgeblichen Sicht der Einsatzkräfte – gegenüber diesen erkennbar unkooperativ verhalten. Dass die Einsatzkräfte davon ausgehen durften, der Kläger habe sie bemerkt, ergibt sich zunächst aus der im Einsatzprotokoll festgehaltenen, aus dem Inneren der Wohnung stammenden Aufforderung an die Gäste, sich durch die Anwesenheit der Ordnungskräfte nicht stören zu lassen und – trotz nunmehr abgestellter Musik – weiter zu feiern. Der Senat hält die Darstellung der beteiligten Einsatzkräfte, dass sie diese vernommen haben, für glaubhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bediensteten der Beklagten in dem Fall, dass in der Wohnung nachhaltig Ruhe eingekehrt wäre, den Einsatz ohne weitere Komplikationen hätten abschließen können; diese entschlossen sich hier aber zeitnah, Amtshilfe durch Vollzugskräfte der Polizei anzufordern, was bereits einen deutlichen Hinweis auf die Lageeinschätzung gibt. Auf die Frage, ob der Kläger durch den Türspion etwas erkennen konnte, kommt ebenso wenig an wie darauf, ob er tatsächlich wusste, um wen es sich vor der Tür handelte. Angesichts dieser Erkenntnislage durften die Einsatzkräfte annehmen, dass der Kläger in dem Fall, dass die Beklagte keine weiteren Maßnahmen ergreifen würde, jedenfalls im weiteren Verlauf die Musik wieder anstellen und wie zuvor „ungestört“, also ohne ausreichende Rücksichtnahme auf Dritte, weiterfeiern würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Tenor ihres Kostenfestsetzungsbescheids auf einen noch andauernden Verstoß gegen die §§ 9 und 10 LImSchG NRW, verursacht durch das zu laute Tonwiedergabegerät, abgestellt hat. Eine schon beendete Störung würde ein Betreten der Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht rechtfertigen können. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich indes, dass für die Beklagte eine noch andauernde Gefahr weiterer Lärmimmissionen der Grund für das Betreten der Wohnung war. dd. Die Beklagte hat das ihr nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der Befehl zum Öffnen der Tür war insbesondere verhältnismäßig, das heißt in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehend. Legitimer Zweck der Beklagten war es, die zu erwartende weitere Beeinträchtigung der Gesundheit zahlreicher Nachbarn durch die Störung der Nachtruhe abzuwenden. Die körperliche Unversehrtheit wird durch Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass das Betreten der Wohnung (und damit vorgeschaltet der Befehl zur Türöffnung) zum Zwecke der Feststellung des Verursachers keinen legitimen Zweck darstellen kann, gilt dies nur, soweit die Feststellung ausschließlich zu repressiven Zwecken erfolgt. Die Aufklärung der Störereigenschaft kann auch für das Ergreifen präventiver Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung – etwa im Hinblick auf den zu erwartenden Erfolg einer Maßnahme – sein. Daneben kann auch die unmittelbare persönliche Ansprache einen entsprechenden Effekt auf den Verursacher haben. Die Aufforderung zur Öffnung der Tür war auch ein geeignetes Mittel. Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1984– 1 BvR 1494/78 –, juris, Rn. 49, vom 10. Mai 1972 – 1 BvR 286/65 –, juris, Rn. 36, und vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 –, juris, Rn. 64. Dies war hier der Fall. Das Betreten einer Wohnung, für die die dringende Gefahr besteht, dass ihr von Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen, ist geeignet, dieser Gefahr entgegenzutreten. Dies gilt entsprechend für die vorgelagerte Aufforderung zum Öffnen der Tür. Das Betreten ermöglicht je nach Situation eine Vielzahl von Optionen, auf die Ursache der Immissionen einzuwirken oder deren Ausbreitung jedenfalls einzudämmen. Dies kann das Abstellen der Quelle durch verschiedene Arten der Einwirkung – auch etwa durch ein direktes Gespräch mit dem sie Beherrschenden –, aber auch zum Beispiel durch das Schließen offener Fenster, umfassen. Dabei ist regelmäßig das Öffnen der Tür und das eventuell nachfolgende Betreten der Wohnung gerade Voraussetzung hierfür, wobei zugleich zu bedenken ist, dass vor dem Öffnen der Tür eine genaue Beurteilung der Lage und die Entscheidung über das weitere Vorgehen (etwa der auf der Grundlage des § 15 LImSchG NRW ergehende Befehl, den Lärm abzustellen) angesichts der bestehenden Ungewissheiten nicht möglich sein wird. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW geht in dieser Hinsicht gerade weiter und erlaubt das Betreten der Wohnung bzw. zuvor das Verlangen, die Tür zu öffnen, bevor dies etwa zur Durchsetzung einer gezielten Maßnahme zur Immissionsbeendigung etwa im Wege der Ersatzvornahme möglich wäre. Die Maßnahme war auch erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand, das das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar eingeschränkt hätte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 –, juris, Rn. 137, und Beschlüsse vom 10. Mai 1972 – 1 BvR 286/65 –, juris, Rn. 36, sowie vom 18. Dezember 1968 – 1 BvL 5/64 –, juris, Rn. 41. Eine Handlungsmöglichkeit, die bei gleicher Eignung zur Erreichung des Zwecks die Rechtsposition des Klägers weniger belastet hätte, stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Hierzu ist es insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus dem Einsatzbericht ergibt, dass die Einsatzkräfte der Beklagten oder die anwesenden Vollzugskräfte der Polizei den Kläger und die Gäste aufgefordert haben, leise zu sein. Aus den Umständen, namentlich der lauten Musik beim Eintreffen der Einsatzkräfte und dem Abschalten der Immissionsquelle mit deren (von ihm wahrgenommenen) Erreichen der Wohnung, ergibt sich, dass der Kläger Anlass genug hatte, alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Beendigung der Feier zu treffen, um die Einhaltung der Nachtruhe umgehend sicherzustellen. Jedenfalls durch seine fehlende Kooperation wurde deutlich, dass andere zu diesem Zeitpunkt bei geschlossener Tür in Betracht kommende Maßnahmen jedenfalls nicht gleich wirkungsvoll sein würden. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf abstellt, dass die Einsatzkräfte nach der Türöffnung keine weiteren Maßnahmen wie etwa die Mitnahme der Musikanlage ergriffen haben, übersieht es, dass dies kein tauglicher Maßstab für die Frage ist, ob aus ex-ante-Sicht die Maßnahme erforderlich war. Es kann vielmehr gerade Ausdruck eines insgesamt verhältnismäßigen Einsatzes sein, nach der Öffnung der Tür und ggf. dem Betreten der Wohnung auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW auf hiervon zu unterscheidende weitere Maßnahmen zu verzichten. Schließlich erweist sich der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung des Klägers auch nicht als unangemessen. In der Abwägung mit der Gesundheit einer Vielzahl von Nachbarn, welche nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen ist, war die Beeinträchtigung des Klägers durch das hier allein maßgebliche Öffnen der Tür und das nachfolgende Betreten der Wohnung nachrangig. Zwar ist auch die Unverletzlichkeit der Wohnung ein hohes Verfassungsgut, jedoch stellt insbesondere das bloße Öffnen der Tür und selbst das Betreten der Wohnung, noch dazu im Beisein des Inhabers, keinen Eingriff dar, der im Vergleich zu den drohenden Schäden für die Gesundheit außer Verhältnis stünde. Das eigenverantwortliche Handeln des Klägers verstieß fortgesetzt und in erheblicher Weise gegen die Vorschriften des LImSchG und hätte durch diesen noch bis zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme durch kooperatives Verhalten vermieden werden können. b. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegen vor. Insbesondere war auch eine gegenwärtige Gefahr gegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer dringenden Gefahr verwiesen. Auch hat die Beklagte das ihr hinsichtlich der Ersatzvornahme zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Durchsetzung der Verpflichtung des Klägers, die Tür zu öffnen und so das Betreten der Wohnung zu ermöglichen, durch Hinzuziehen eines Schlüsseldienstes, begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Auch diesbezüglich kann auf die vorherigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Grundverwaltungsaktes Bezug genommen werden. Angesichts des hohen Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen bestand zu dem professionellen und somit schadensmindernden Einwirken auf das Türschloss keine gleich effektive Alternative. Die damit einhergehende Kostenbelastung war insoweit hinzunehmen. II. Im Hinblick auf die Kosten für das Einsetzen eines neuen Schlosses hat die Berufung hingegen Erfolg. Die Klage ist begründet, weil der Kostenfestsetzungsbescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kostenbescheid findet hinsichtlich dieser Kosten in § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW keine Rechtsgrundlage. Weder handelt es sich hier um einen Betrag, der bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen ist, noch um Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Gegenstand der Ersatzvornahme war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ausschließlich die Durchsetzung der Handlungspflicht des Klägers, die Tür zu öffnen, um das Betreten der Wohnung zu ermöglichen. Nur diese Handlungspflicht hatte der Beauftragte ausführen. Der Einbau eines neuen Schließzylinders gehörte nicht hierzu, denn er diente allein der Sicherung des Eigentums des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich auch nicht um einen Fall des § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Eine Sicherstellung im Sinne des § 43 Nr. 2 PolG NRW lag schon deshalb nicht vor, weil – anders in den von der Beklagten angeführten Fällen der Türöffnung in Abwesenheit des Wohnungsinhabers – der Kläger hier vor Ort war. Der Schutz der in der Wohnung befindlichen Gegenstände vor Verlust oder Beschädigung durch Einbau eines neuen Schlosses war somit nicht Aufgabe der Beklagten. Vielmehr oblag es dem Kläger, wenn gewünscht, ein neues Schloss selbst einzusetzen oder einsetzen zu lassen. So war es ausweislich des Einsatzberichtes auch der Kläger, der auf Nachfrage ein neues Schloss begehrte. Ein Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag, wie von der Beklagten hilfsweise angeführt, kann schon deshalb nicht angenommen werden. Dies würde sich auch dann nicht ändern, wenn man davon ausginge, dass vorliegend nicht der Kläger, sondern die Beklagte mit dem Schlüsseldienst einen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen habe nachdem der Kläger hierum gebeten hatte. Eine Geltendmachung im Wege des Kostenbescheids wäre auch insoweit ausgeschlossen. Die mithin rechtswidrig erhobenen Kosten umfassen die Rechnungsposition „Schließzylinder + 3 Schlüssel“ sowie den Ansatz von „Kleinteilmaterial pauschal“, weil nicht ersichtlich ist, welche Kleinteile für eine Türöffnung benötigt würden. Es drängt sich vielmehr auf, dass hiermit etwa Schrauben und ähnliches für das Anbringen des neuen Schlosses gemeint sind. Hinsichtlich der Lohnkosten bringt der Senat in Anwendung von § 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine angefangene Viertelstunde in Abzug, weil der Einbau eines neuen Schlosses insbesondere für einen Fachmann nur geringen Aufwand bedeutet. Somit sind die Kosten für die Türöffnung unter anteiliger Anrechnung der Mehrwertsteuer mit insgesamt 93,45 Euro anzusetzen. Die darüberhinausgehenden Positionen einschließlich der Fahrtkostenpauschale sind nicht anteilig zu kürzen, weil sie auch für eine bloße Türöffnung in dieser Höhe entstanden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.