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Beschluss

7 A 1233/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1014.7A1233.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Hauptantrag war die Klage schon deshalb abzuweisen, weil der Erteilung der begehrten Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 567 "T. . N. - X. Straße/B. -T1. -Straße" entgegenstehen, dessen Wirksamkeit aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsurteils vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE - und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2020 - 4 BN 13.20 - rechtskräftig feststeht. Die Abweisung der Klage mit dem ersten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Erwägung gestützt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB ausscheide, nachdem die Geltungsdauer der Veränderungssperre zwischenzeitlich abgelaufen war. Die Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag ist - auch wenn man das Feststellungsbegehren als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre auffasst - zutreffend. Denn auch zu diesem Zeitpunkt bestand - ungeachtet der zuvor ausgesprochenen Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB - kein Anspruch auf die Erteilung der streitigen Baugenehmigung. Dies folgt jedenfalls aus der vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag angestellten Erwägung, dass der Erteilung der Baugenehmigung das Erfordernis einer gesicherten Erschließung nach § 4 Abs. 1 BauO NRW a.F. entgegenstand. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag Eigentümerin sowohl des Vorhabengrundstücks als auch des vorderliegenden, an die öffentliche Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks war, ist insoweit nicht ausreichend. Denn die Zufahrt muss nach Landesrecht auch in einem solchen Fall öffentlich-rechtlich, nämlich durch eine Baulast, gesichert sein. Vgl. etwa Rasche-Sutmeier, in: Schulte u.a., Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 2019, § 4 Rn. 6. Soweit die Klägern weiterhin vorträgt, die Grundstücke seien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits „zusammengeführt" worden, ist dieses Vorbringen bezogen auf den früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf die Beurteilung der Erschließungssituation durch die Beklagte in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Baugenehmigungsverfahren für ein anderes Bauvorhaben an. Für die Annahme, dass sich der anwaltlich formulierte zweite Hilfsantrag auch auf spätere Zeiträume als auf den ausdrücklich benannten Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre bezog, bestand - wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - kein Anhaltspunkt. Auch die Abweisung des dritten Hilfsantrages begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des eingangs genannten Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil ersichtlich die Grundzüge der Planung berührt wären, wie es das Verwaltungsgericht richtig zugrunde gelegt hat und es die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Das Zulassungsvorbringen zeigt schließlich nicht auf, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Klägerin bezogen auf ihren zweiten Hilfsantrag sinngemäß die Bindung an das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO thematisieren will, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem entsprechenden Verstoß, weil - wie zu 1. ausgeführt worden ist - auch bei der Auffassung des Antrages als Fortsetzungsfeststellungsbegehren der zweite Hilfsantrag hätte abgewiesen werden müssen und für eine weitergehende Auslegung des Antrages kein Raum war. Eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zulasten der anwaltlich vertretenen Klägerin vermag der Senat im Ansatz nicht zu erkennen. Die Klägerin zeigt auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Gehörsverstoß auf. Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht - nach den Behauptungen der Klägerin ohne jeden vorherigen Hinweis - auf den bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der gesicherten Erschließung nach § 4 Abs. 1 BauO NRW a.F. abgestellt hat. Denn der damit begehrten Berufungszulassung steht jedenfalls das Beruhenserfordernis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entgegen, vgl. dazu allgemein etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 50 ff., weil der Sachvortrag der Klägerin zu diesem Gesichtspunkt in ihrer Zulassungsbegründung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - im Ergebnis keine günstigere Beurteilung der Klage gestattet hätte. Die übrigen Verfahrensrügen der Klägerin erfüllen - das Vorliegen eines Verfahrensfehlers unterstellt - das Beruhenserfordernis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht. Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO beziehen sich sämtlich auf Feststellungen, auf die es für die Beurteilung der Klageanträge nach Maßgabe der Ausführungen zu 1. nicht ankommt. Auch auf der aus Sicht der Klägerin fehlerhaften Behandlung ihres Ruhensantrages beruht das Urteil nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar.