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Beschluss

19 A 3624/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1015.19A3624.18A.00
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Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Tenor

Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.      in N.      beigeordnet.

Die Berufungszulassungsanträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.). Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. in N. beigeordnet. Die Berufungszulassungsanträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfeanträge für das zweitinstanzliche Verfahren sind begründet. Die Berufungszulassungsanträge hatten im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Die Kläger konnten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die verbundenen Berufungszulassungsanträge sind unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihre Anträge ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Fragen: 1. „Sind die Bedingungen, unter denen eritreischer Nationaldienst zu leisten ist, als Verfolgungshandlungen einzustufen? 2. Sind Personen, die dem Nationaldienst unerlaubt ferngeblieben oder von dort desertiert sind, in Eritrea Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 AsylG ausgesetzt? 3. Erfolgt eine Verfolgungshandlung ‑ Bestrafung für Entziehung vom Nationaldienst und illegale Ausreise ‑ in Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG? 4. Ist Eritrea ein totalitärer Staat, in dem ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen daher willkürlich verhängt werden? 5. Indiziert das Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze in Eritrea die Zuschreibung eines asylerheblichen Merkmals für diejenigen Ausländer, die im Falle ihrer Rückkehr Strafmaßnahmen wegen der Entziehung vom Nationaldienst ausgesetzt wären? 6. Schreibt der eritreische Staat seinen Bürgern, die sich durch illegale Ausreise dem Nationaldienst entzogen haben, deswegen eine vom Regime abweichende politische Gesinnung zu? 7. Droht einem Ausländer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea wegen der Entziehung vom Nationaldienst und illegalen Ausreise Folter? 8. Ist zu erwartende Folter des Ausländers im Rahmen der Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst erkennbar gerichtet auf die politische Komponente dieser dem Ausländer zur Last gelegten Tat? 9. Sind verheiratete Frauen und Mütter vom eritreischen Nationaldienst ausgenommen? 10. Droht Frauen im Nationaldienst sexuelle Gewalt?“ Diese Fragen rechtfertigen im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Die Fragen zu 3., 6. und 8. sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Danach sind diese Grundsatzfragen zu verneinen. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig weder in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff. In Bezug auf diese Grundsatzfragen ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im Verfahren betreffend den Kläger zu 1. die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass die Einberufung zum Nationaldienst und die dort vorherrschenden Bedingungen, denen die Dienstpflichtigen unterworfen sind, ebenso wenig wie Sanktionen des Staates Eritrea gegen Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, an einen Verfolgungsgrund im Sinn der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 3, 3b AsylG anknüpfen (S. 11 ff. des Urteils). Für die verheiratete Klägerin zu 2. und den heute 3-jährigen Kläger zu 3. hat es bereits eine drohende Einberufung zum Nationaldienst verneint. Die übrigen aufgeworfenen Fragen sind unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann vielmehr als gegeben unterstellen, dass nach den bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea weiterhin mit Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG aufgrund der Entziehung vom Nationaldienst zu rechnen ist, weil diesen Verfolgungshandlungen danach jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).