Beschluss
17 B 1189/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1016.17B1189.20.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Aus den von ihr angeführten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller entscheidungstragend darauf gestützt, dass ein Anordnungsanspruch vorliege bzw. erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Antragsteller aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zustehe, da die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem sechsjährigen, die serbische Staatsangehörigkeit innehabenden Sohn I. nur im Bundesgebiet gelebt werden könne und ihm auch eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens nicht zugemutet werden könne (BA Seite 6 ff.). Die Nachteile, die zulasten des Sohnes I. des Antragstellers und des weiteren deutschen Kindes B. der Kindesmutter entstünden bei Versagung der einstweiligen Anordnung, wögen deutlich schwerer als die Nachteile im umgekehrten Fall (BA Seite 13, zweiter Absatz f.). 1. Soweit die Beschwerde einwendet, mangels eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Duldung sei der einstweilige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, verfängt dieses Vorbringen angesichts des unwidersprochen gebliebenen und belegten Hinweises auf den entsprechenden per Fax an die Antragsgegnerin übermittelten, auch auf Erteilung einer Duldung gerichteten Antrag vom 17. Juni 2020 nicht. 2. Die Beschwerde bringt zudem vor, bei einem Verbleib des Sohnes I. in Deutschland stehe dem Antragsteller für die Dauer eines Visumverfahrens die Möglichkeit offen, gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-VisaVO seinen Sohn wiederholt für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zu besuchen und so die Beistandsgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Dies habe der Antragsteller auch in der Vergangenheit praktiziert und hierzu angemerkt: „Auch wenn eine räumliche Trennung stattgefunden hat, so bestand eine Beistandsgemeinschaft weiterhin.“ Aus welchem Grunde eine solche Lösung nicht auch für die Dauer des Visumverfahrens adäquat umsetzbar sei, werde nicht dargelegt. Zudem sei es möglich, dass sein Sohn I. die Ferien bei dem Antragsteller verbringen könne. Jedenfalls dieses Vorbringen führt zum Erfolg der Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist vorliegend der nach § 123 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller ist auf die Nachholung eines Visumverfahrens zu verweisen. § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG steht dem nicht entgegen. Eine Nachholung des Visumverfahrens ist dem Antragsteller – und auch seinem Sohn I. – zumutbar. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, bestand während der Zeit der räumlichen Trennung zwischen ihm und seinem Sohn I. „weiterhin“ eine „Beistandsgemeinschaft“ (Antragsschrift vom 17. Dezember 2019, Seite 4, vorletzter Absatz: „Auch wenn eine räumliche Trennung stattgefunden hat, so bestand die Beistandsgemeinschaft weiterhin. … Auch wenn das Paar sich hat scheiden lassen, so bestand die Beistandsgemeinschaft zu dem Sohn weiterhin.“). Selbst ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts eines sich „auf einen Zeitraum von mehreren Jahren belaufen(den)“ Visumverfahrens zur Familienzusammenführung (BA Seite 11, letzter Absatz) bestehen – wie die Vorgehensweise des Antragstellers in der Vergangenheit belegt – hinreichende Möglichkeiten zur Wahrung und Pflege der „Beistandsgemeinschaft“ zu seinem Sohn I. . Neben den visumfreien Besuchsmöglichkeiten des Antragstellers in Deutschland und den sonstigen Kontaktmöglichkeiten mittels sozialer Medien einschließlich Videotelefonie sind zugleich die Besuchsmöglichkeiten des Sohnes I. in Serbien – allein oder in Begleitung der Kindesmutter – in den Blick zu nehmen. Dieses breite Spektrum an Kontaktmöglichkeiten gewährleistet hinreichend die Aufrechterhaltung der Beistandsgemeinschaft wie in der Vergangenheit auch. Die damit verbundenen zumutbaren Erschwernisse sind den zu wahrenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 4 AufenthG, geschuldet. Soweit der angefochtene Beschluss meint, visumfreie Besuchsaufenthalte seien „in größerem Umfang mit einer Erwerbstätigkeit zu Sicherung des Lebensunterhalts zudem kaum vereinbar“ (BA Seite 12, erster Absatz), steht dies – wie die vom Antragsteller praktizierte Vorgehensweise in der Vergangenheit zur Aufrechterhaltung der von diesem selbst so bezeichneten „Beistandsgemeinschaft“ – gerade nicht entgegen. 3. Mit vorstehenden Ausführungen fällt zugleich eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Interessenabwägung“ zum Nachteil des Antragstellers aus. Auf die Frage, ob eine solche überhaupt in Betracht zu ziehen wäre, kommt es mithin nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.