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Beschluss

1 A 1656/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1021.1A1656.20A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Fünftel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Fünftel; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in der Form von Fehlern bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend machen, handelt es sich von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Berufung ist auch nicht wegen des von den Klägern gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung zu mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Die Kläger machen (sinngemäß) geltend, dem Gericht obliege – soweit es Widersprüche, insbesondere bei der Anhörung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, festgestellt habe – die Pflicht, von Amts wegen zu ermitteln. Vor der Geburt ihres Enkelkindes im Januar 2018 habe die Klägerin zu 2. zu keiner Zeit realisiert, dass ihre zu der Zeit noch minderjährige älteste Tochter bereits seit längerem (ungeschützt) sexuell aktiv gewesen sei. Ihr Enkelkind habe aus ihrer Sicht deshalb nur aus der Vergewaltigung im September 2017 stammen können. Ihre älteste Tochter habe dies ihr gegenüber mit einer Frühgeburt erklärt. Auf diesen Umstand habe ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Das Gericht hätte sich deshalb dazu veranlasst sehen müssen, die ebenfalls im Termin anwesende älteste Tochter der Klägerin als Zeugin zu vernehmen. Diese Rüge zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben bereits ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich das aus ihrer Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 82 bis 85, m. w. N. Mit ihrem Zulassungsvorbringen legen die anwaltlich vertretenen Kläger nicht dar, in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2020 einen unbedingten Beweisantrag gestellt zu haben. Vielmehr stehen sowohl das Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO), das einen solchen Antrag nicht enthält, als auch das Zulassungsvorbringen selbst einer solchen Annahme entgegen. Mit ihrem Zulassungsantrag haben die Kläger nämlich (nur) erklärt, ihr Prozessbevollmächtigter habe „auf diesen Umstand ausdrücklich im Termin hingewiesen“, weshalb das „Gericht sich hätte veranlasst sehen müssen, die ebenfalls im Termin anwesende Tochter (…) als Zeugin anzuhören, da hierzu nunmehr Anlass und Gelegenheit war“. Dem lässt sich entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gerade keinen (unbedingten) Beweisantrag gestellt hat, sondern meinte, das Gericht hätte sich von Amts wegen zu einer weiteren Aufklärung veranlasst sehen müssen. Die damit allein verbleibende Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nämlich schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Dass sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung der ältesten Tochter der Klägerin zu 2. hätte aufdrängen müssen, legen die Kläger nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dass die älteste Tochter der Klägerin zu 2. überhaupt im Termin anwesend gewesen ist und der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf „diesen Umstand“ (welcher dies konkret gewesen sein soll, legt das Zulassungsvorbringen schon nicht dar) hingewiesen hat, lässt sich dem Sitzungsprotokoll bereits nicht entnehmen. Ungeachtet dessen machte die Klägerin zu 2. auf Vorhalt ihrer „ohne Not abgegebene[n] Spontanäußerung“ auf das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 9) einen „ertappten und unbeholfenen Eindruck“. Ihre nachgeschobene Erklärung, dass ihr Enkelkind ggf. aus einem anderen sexuellen Kontakt ihrer ältesten Tochter resultiere, bewertete das Verwaltungsgericht als nicht geeignet, ihren Vortrag glaubhaft zu machen und den Widerspruch, ihr Enkelkind sei das Ergebnis der Vergewaltigung ihrer ältesten Tochter, zu erklären. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch eine Zeugenvernehmung der Tochter drängte sich bei dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts – selbst wenn diese im Termin anwesend gewesen sein sollte und der Prozessbevollmächtigte der Kläger (nur) auf eine aus seiner Sicht nachvollziehbare Erklärung für die nach Einschätzung des Gerichts unglaubhaften Angaben der Klägerin zu 2. hingewiesen hat – nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).