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Beschluss

17 B 1148/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1022.17B1148.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 AufenthG stehe entgegen, dass dieser die von ihm geplante und durchgeführte Tätigkeit nicht erfolgreich verwirklicht habe. Ausweislich der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu E. vom 12. Dezember 2019 habe es der Antragsteller auch nach fünfjähriger Geschäftstätigkeit nicht geschafft, kostendeckend bzw. gewinnbringend zu arbeiten. Das Beschwerdevorbringen macht geltend, es könne von einer erfolgreichen Verwirklichung der Geschäftsidee des Antragstellers ausgegangen werden, da er seinen Geschäftsbereich auf den Export von Rindern nach Syrien erweitert habe. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis (zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit) auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). So liegt der Fall hier nicht. Namentlich ist (auch) dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, welche geplante selbständige Tätigkeit der am 05. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Langstrecken-Rindertransporten erfolgreich verwirklicht haben will. Schon der Gegenstand der am 15. Mai 2014 in Essen mit Sitz in E. gegründeten C. GmbH lässt eine unternehmerische Tätigkeit im Bereich der behaupteten Langstrecken-Rindertransporte nicht erkennen. Unternehmensgegenstand war der „Ex- und Import von Waren aller Art, die Einrichtung sowie der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsstätten, die Entwicklung von technischen Verfahren sowie die Herstellung und der Vertrieb von Öl-Erzeugnissen jedwelcher Art für Maschinen, Verbrennungsmotoren und ähnliche Technik“. Mit Abruf vom 15. November 2019 ist das Unternehmen in dem beim Amtsgericht E. geführten Handelsregister mit dem erweiterten Unternehmensgegenstand „Der Ex- und Import und der Handel von Mineralölprodukten und Öladditiven sowie von Kosmetik- und Köperpflegeprodukten sowie von Lebensmitteln, die Herstellung und der Vertrieb von Ölerzeugnissen jedwelcher Art für Maschinen und für Verbrennungsmotoren, die Einrichtung und der Betrieb von Beherbergungs- und Gastronomiestätten sowie die Einrichtung und der Betrieb von Reisebüros und die Tätigkeit als Reiseveranstalter“ eingetragen. Der Transport lebender Wirbeltiere oder die Organisation und/oder Vermittlung entsprechender Transporte werden nicht erwähnt. Auch im Übrigen bleibt offen, welche konkrete unternehmerische Tätigkeit der Antragsteller insoweit erfolgreich verwirklicht haben will. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines stimmigen, überarbeiteten und den Rinderexport betreffenden Geschäftskonzepts weder dargelegt noch ersichtlich sei. Die Grundzüge des Geschäftsmodells des Antragstellers, namentlich hinsichtlich der Herkunft der Tiere, des logistischen Ablaufs des Exportgeschäfts, der Einhaltung (welcher) gesetzlicher Bestimmungen und des spezifischen Fachwissens des Antragstellers seien nur rudimentär und nicht in plausibler Weise dargelegt worden. Eine entsprechende Aufklärung ist auch der Beschwerde nicht gelungen. Für den Vortrag, die Firma des Antragstellers habe im Jahr 2017 von der N. GmbH 849 Rinder erworben und diese nach Syrien verschifft, fehlt es schon an der Vorlage eines aussagekräftigen (Kauf-)Vertrags. Die – nur in englischer Sprache und damit schon nicht den Vorgaben der §§ 173 Satz 1 VwGO, 184 Satz 1 GVG entsprechende – vorgelegte Ausfertigung eines (vermeintlichen) Vertrags vom 31. Juli 2017 haben die Vertragsparteien nicht unterschrieben. Aber selbst wenn der Vertrag den Verkauf der Rinder an die C. GmbH bestätigen könnte, fehlte (wie bisher) jegliches detaillierte Vorbringen dazu, wer die Tiere bei der N. GmbH in W. wann abgeholt haben soll, wie der Transport konkret organisiert wurde, wer (mit welchen Fachkenntnissen und entsprechenden Zulassungen) die Tiere auf welcher konkreten Strecke innerhalb welchen Zeitraums wohin genau gebracht haben will und wie die erforderliche Versorgung der Tiere (auch in Drittländern) konkret sichergestellt wurde. Der Aussage, die Tiere seien im September 2017 nach Syrien verschifft worden, ist nichts Konkretes zu entnehmen. Die als „Nachweis“ zur Durchführung des Geschäfts übersandte Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer zu C1. vom 05. September 2017 erwähnt die Firma des Antragstellers nicht, sondern bestätigt lediglich die Vorlage einer englischsprachigen Erklärung, derzufolge die Waren („goods“) von der N. GmbH hergestellt wurden sowie das Nichtvorliegen gegenteiliger Erkenntnisse. Offen bleibt auch, welcher konkrete Umstand hinsichtlich einer Tätigkeit des Antragstellers mit dem in englischer Sprache übersandten und an „Animal Health Services of Syria, Directorate of Animal Health, Ministry of Agriculture & Agrarian Reform, Damaskus, SYRIA“ gerichteten Dokument, bei dem es sich um „eine Bestätigung des Landwirtschaftsministeriums C1. vom 03. August 2017“ handeln soll, dargelegt werden soll. Gleiches gilt für einen Versicherungsnachweis vom 31. August 2017 über „849 German breeding heifers“, ein Dokument „BILL OF LANDING“ über „849 HEADS OF BREEDING HEIFERS GERMAN ORIGIN“ und ein „Ursprungszeugnis“ der Industrie- und Handelskammer T. vom 04. September 2017, die weder den Antragsteller noch die C. GmbH erwähnen. Offen bleibt auch, ob etwa die Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (VO (EG) Nr. 1/2005) eingehalten worden sind. Art. 14 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern durch geeignete Kontrollen überprüft, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen. Weiter überprüft sie, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Sie versieht das Fahrtenbuch (erst) mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist, Art. 14 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 1/2005. Die Beschwerde hat diese Vorschrift mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. August 2020 (7 B 2224/20), mit dem der Landkreis Aurich im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wurde, das Fahrtenbuch des für den 31. August 2020 geplanten Transports von 132 trächtigen Rindern in die Russische Föderation mit einem Stempel gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 1/2005 zu versehen, selbst in Bezug genommen. Dem allgemeinen Beschwerdevorbringen, die Tiere müssten „vor der Verschiffung in Quarantäne, um ein Veterinärzertifikat zu erhalten“, und es seien „Vorschriften zu beachten, die der syrische Staat bei Verschiffung der Tiere nach Syrien vorschreibt, wie z. B. Blutuntersuchungen und Impfungen“, sind indes insoweit keine brauchbaren Angaben zu entnehmen. Unklar bleibt auch, welche konkrete Funktion der Antragsteller im Rahmen des behaupteten Langstreckentransports im Jahr 2017 übernommen und über welches Fachwissen er insoweit verfügt haben will. Auch die Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller habe zuvor an einer Ausschreibung des syrischen Staates teilgenommen und einen „gewissen“ Betrag hinterlegen müssen, bleibt vage und wird durch nichts belegt. Ebenso lässt das Beschwerdevorbringen offen, an wen und zu welchem Preis die C. GmbH die Tiere verkauft und welche konkreten Einnahmen sie insoweit erzielt haben will. Wenig Substanz weist auch das Beschwerdevorbringen zu einem vermeintlichen Langstrecken-Rindertransport im Jahr 2018 auf. Dem Vorbringen, „Auch im Jahr 2018 wickelte die Firma des Antragstellers mit der Firma S. GmbH ein Geschäft über die Veräußerung von 900 Rindern nach Syrien ab.(…) Nur durch Einschaltung der Firma des Antragstellers gelangt diese Transaktion mit dem Inhalt der Veräußerung von 900 Rindern zu einem Stückpreis von € 1.815,--, mithin einem Gesamtvolumen von 1.633.500,--.“, ist schon nicht zu entnehmen, welche konkrete Tätigkeit der Antragsteller insoweit übernommen haben soll und welche Einnahmen er aus dieser Tätigkeit erzielt haben will. Das vermeintlich am 14. Dezember 2017 zwischen der C. GmbH und der S. GmbH, Norden, über den Kauf von trächtigen Rindern („pregnant heifers") geschlossene „Contract Agreement“ ist von der C. GmbH als Käuferin („The Buyer“) nicht unterschrieben worden. Zudem bleibt offen, welcher konkrete Umstand hinsichtlich des Antragstellers mit der an „Syrian Arab Republic, Ministry of Agriculture and Agrarian Reform, General Organisation of Cattle, Hama, Syria“, gerichteten Rechnung („Commercial Invoice“) der S. GmbH über 1.638.000,00 Euro dargelegt werden soll. Der Zusatz „By Order of C. GmbH gemäß Vertrag vom 14.12.2014“ sagt nichts über die konkrete Tätigkeit der C. GmbH aus. Im Übrigen fehlen auch hinsichtlich dieses Langstrecken-Rindertransports sämtliche konkrete Angaben zu Ablauf und Organisation. Ebenso dürftig bleiben die Angaben zu vermeintlich geplanten Geschäften in den Jahren 2019 und 2020, die coronabedingt (nur) zurückgestellt worden sein sollen. Dem allgemeinen Vorbringen, auch im Jahr 2019 sei „ein entsprechendes Geschäft über den Export von Rindern abgeschlossen“ worden, und das Geschäft zwischen der Verkäuferin der Rinder, der S. GmbH und der Käuferin, Frau K. F. , Damaskus, sei „durch die Kontakte des Antragstellers in Syrien von der C. GmbH“ vermittelt worden, ist nichts von Substanz zur konkreten Tätigkeit des Antragstellers und den hierfür konkret erwarteten Einnahmen zu entnehmen. Offen bleibt, welcher konkrete Umstand mit Blick auf den Antragsteller mit der Vorlage eines nur von der S. GmbH unterschriebenen „Contract Agreement“ dargelegt werden soll. Ebenso substanzlos bleiben der allgemeine Vortrag, „als Vermittler hat der Antragsteller Sorge für den ordnungsgemäßen Ablauf zu tragen“ sowie die Ausführungen, die Tiere sollten nach Absolvieren der Quarantänestation mit Lkw auf dem Landweg nach Slowenien gefahren und von dort in die Hafenstadt Tartus nach Syrien verschifft werden. Auch soweit die Beschwerde vorträgt, der Antragsteller besitze in Syrien ebenfalls eine Firma, die Al Bader Establishment, die im Jahr 2020 5000 Rinder von Deutschland aus unter Vermittlung der C. GmbH habe erwerben wollen, und dieses Geschäft sei wegen der politischen Entwicklung gescheitert, bleibt das Vorbringen vage. Ebenso ist das weitere Vorbringen, derzeit laufe eine Ausschreibung des syrischen Staates zum Erwerb von Rindern und hierfür habe sich der Antragsteller beworben und als Sicherheit 180.000,00 EUR hinterlegen müssen, schon nicht durch Vorlage eines Nachweises, mit dessen Hilfe ein konkreter Zahlungsweg nachverfolgt werden könnte, belegt. Ungeachtet dessen vermag der ungewisse Ausgang eines Ausschreibungsverfahrens von vornherein nicht zu belegen, dass der Antragsteller bereits eine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat. Soweit die Beschwerde auf erstinstanzlichen Vortrag verweist, ist dieser Hinweis unbeachtlich, da von vornherein jegliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss fehlt. Abgesehen davon spricht gegen eine (künftige) erfolgreiche Durchführung von Langstrecken-Rindertransporten von der in Niedersachsen ansässigen Firma S. GmbH nach Syrien auch, dass das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit (dem Senat unbürokratisch und kurzfristig übersandtem) Erlass vom 23. Juli 2020 (204-42501/3.1-36 N) angeordnet hat, dass bis auf Weiteres von Abfertigungen langer Beförderungen (Straßen- oder Schiffstransporten) von Nutztieren (hier: Wiederkäuer und Schweine) in Drittländer mit sofortiger Wirkung abzusehen sei. Soweit sich der Antragsteller unter allgemeiner Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. August 2020 – 7 B 2224/20 – und den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17. September 2020 (204.1-42501/5.1-20-7) darauf beruft, es kämen trotz des Erlasses vom 23. Juli 2020 Langstreckentransporte von Rindern in Betracht und seien möglich, verhilft auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde legt schon nicht dar, welches konkrete Vorhaben des Antragstellers mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Sachlage, in der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg eine „konkrete Einzelfallprüfung“ des Kreises Aurich gegeben war, vergleichbar sein könnte. Auch ist der Erlass vom 23. Juli 2020 weiterhin grundsätzlich gültig. Dies hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seinem Erlass vom 17. September 2020, mit dem es unter strengen Auflagen einem Langstrecken-Rindertransport am 09. Oktober 2020 nach Marokko zugestimmt und eine Begleitung des Transports durch Niedersächsische Landesbedienstete vorgesehen hat, ausdrücklich klargestellt. Die Beschwerde legt indes nicht dar, dass der Antragsteller für einen konkreten Transport eine Ausnahmegenehmigung dieser Art erhalten hat. Ohne dass es noch entscheidungstragend darauf ankäme, hat auch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen den Langstreckentransport von Rindern in Länder außerhalb der EU per Erlass bis auf Weiteres verboten. Zwar hat das Ministerium den Erlass auch auf wiederholte Bitte des Senats ohne jegliche schriftliche Reaktion nicht übersandt. Der Senat geht indes mit Blick auf in der Presse veröffentlichte Berichte von seiner Existenz aus. So hat etwa der WDR am 22. Juli 2020 berichtet: „NRW-Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) hat bestimmte Langstrecken-Tiertransporte „bis auf Weiteres“ verboten. Dies betrifft den Transport von Rindern in so genannte Drittstaaten und lange Transporte von „nicht abgesetzten“ Kälbern. Das sind wenige Wochen alte Kälber, die noch auf Muttermilch angewiesen sind.Umstritten sind solche Langstrecken-Tiertransporte seit langem. Zuletzt hatte 2015 der Europäische Gerichtshof entschieden, dass tierschutzrechtliche Vorgaben der EU bis zum Bestimmungsort einzuhalten sind, auch wenn dieser in einem Nicht-EU-Land liegt. Bei Kontrollen waren aber immer wieder Verstöße festgestellt worden, etwa durch Überschreitung der zulässigen Transportdauer oder durch fehlende Tränkmöglichkeiten der Kälber. Als Drittstaaten gelten dabei – mit wenigen Ausnahmen, wie etwa der Schweiz - alle Länder außerhalb der EU. Als „lange Transporte“ gelten Fahrten von mehr als acht Stunden ab Verladung. Die Kreisbehörden in NRW wurden nun angewiesen, solche Langstreckentransporte künftig nicht mehr zu genehmigen.“vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/ langstrecken-tiertransporte-100.html. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu E. vom 12. Dezember 2019 auseinander, ausweislich derer es das Unternehmen des Antragstellers in den letzten 5 Jahren – und damit auch 2017 und 2018 - nicht geschafft habe, kostendeckend bzw. gewinnbringend zu arbeiten. Allein der Verweis auf im Jahr 2018 in Höhe von 130.365,50 EUR und in der Zeit von Januar 2019 bis September 2019 in Höhe von 50.000,00 EUR erzielte Umsätze der C. GmbH genügt nicht, weil diese Zahlen nichts darüber aussagen, ob die C. GmbH kostendeckend oder sogar gewinnbringend gearbeitet hat. Soweit sich die Beschwerde nunmehr darauf beruft, aus dem vom Steuerberater des Antragstellers gefertigten Jahresabschluss 2019 sei ersichtlich, dass die Firma des Antragstellers einen Jahresüberschuss in Höhe von 28.209,99 EUR erwirtschaftet habe, sagt dies nichts über eine erfolgreiche Verwirklichung der behaupteten Langstrecken-Rindertransporte aus. Der Überschuss ist geringer als im Vorjahr (56.427,65 EUR) und bezieht sich im Übrigen auf die C. GmbH mit dem Tätigkeitsbereich „Ex- und Import von Mineralölprodukten und Kosmetik“. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auch nicht – wie hilfsweise begehrt – einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedenfalls entgegen, dass für die Tätigkeit des Antragstellers kein wirtschaftliches Interesse oder regio-nales Bedürfnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehe. Die Industrie- und Handelskammer E. habe in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 festgestellt, dass bei dem Antragsteller ein defizitäres Geschäftsmodell und eine fehlende positive Entwicklung gegeben seien. Eine für ihn günstige positive Prognoseentscheidung sei nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller sei es seit dem Jahr 2014 auf zahlreichen Geschäftsfeldern und an wechselnden Unternehmens-sitzen nicht gelungen, unternehmerisch Fuß zu fassen. Auch lege er nicht substantiiert dar, warum er in Zukunft mit Gewinnen rechne. Auch dieser Ansicht ist die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht durchgreifend entgegen getreten. Der Senat verweist auf seine bisherigen Ausführungen, mit denen er zugleich klarstellt, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Durchführung von Langstrecken-Rindertransporten durch den Antragsteller (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht hinreichend dargelegt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.