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Beschluss

12 A 3861/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.12A3861.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei erfolgt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Kläger zeigt keinen Ermessensfehler auf. Ihm ist zunächst darin beizupflichten, dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 88 Abs. 5 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung - SGB IX a. F. - (jetzt: § 171 Abs. 5 Satz 2 SGB IX) nach Ablauf eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nicht eintreten konnte. Denn die gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. stellt - wovon auch das Verwaltungsgericht treffend ausgeht - nicht auf eine Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Integrationsamt ab, sondern auf den Umstand, dass nach der Kündigung noch drei Monate Gehalt oder Lohn "gezahlt wird". Das legt auch der Widerspruchsbescheid zugrunde. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr darauf ab, die Widerspruchsbehörde habe zulässigerweise eine eigene Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung treffen können, weil der dem Zustimmungserfordernis zugrundeliegende Zweck nicht den umfassenden Schutz des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers beinhalte, sondern allein dazu diene, schwerbehinderte Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren auf dem Arbeitsmarkt und im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber zu bewahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung ausgesetzt sei. Namentlich sei das Anliegen des Klägers, eine vorübergehende Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel der Lohnfortzahlung zu erreichen, indem die - den Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten nicht berührende - Kündigung herausgezögert werde, vom Schutzzweck nicht erfasst. Mit diesen tragenden Erwägungen setzt der Kläger sich nicht auseinander. Vergeblich rügt er (wiederholt), der Widerspruchsausschuss habe bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass die Beigeladene die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. "erschlichen" habe, indem sie wahrheitswidrig angegeben habe, ab der Kündigung weitere drei Monate Lohn fortzuzahlen, obgleich sie dazu von Anfang an nicht willens gewesen sei. Daher sei der Widerspruchsausschuss gehalten gewesen, diese Entscheidung aufzuheben und ggfs. mit Wirkung ab Erlass der Widerspruchsentscheidung eine neue Zustimmungsentscheidung mit der Folge zu treffen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst zum 30. November 2017 wirksam geworden wäre. Die Arbeitgeberin sei in keiner Hinsicht schutzwürdig. Das geht am oben dargestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der Schutzzweck der Kündigungsschutzvorschriften des SGB IX umfasse allgemein arbeitsrechtliche Gesichtspunkte insbesondere dann nicht, wenn sie - wie hier - lediglich zu einer Verzögerung der Kündigung führen, vorbei. Ausgehend davon, war dieser Gesichtspunkt auch nicht in die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Interessenabwägung einzustellen, weil ein Bezug zur Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers insoweit fehlt. Die Schlussfolgerung des Klägers, der Verfahrensverstoß sei beachtlich und zwinge zur Aufhebung der Zustimmungsentscheidung, ist auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sie widerspricht Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens, wie er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, umschrieben und vom Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde gelegt worden ist. Danach sollen die §§ 85 ff. SGB IX a. F. - wie schon die Vorgängerregelungen der §§ 15 ff. SchwbG - nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden präventiven Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten. Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen ist nämlich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - sachlich kein umfassender Beendigungsschutz. Aus einer etwa bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit kann mithin nicht auf die Erstreckung des präventiven, verfahrensrechtlichen Beendigungsschutzes durch das Zustimmungserfordernis geschlossen werden. Der schwerbehinderte Mensch wird hierdurch auch nicht gänzlich "schutzlos" gestellt; denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt weiterhin der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 5 B 24.06 -, juris Rn. 10 f. m. w. N. Beachtlich im Rahmen der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes sind demzufolge insbesondere die Gründe, die einen Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung annehmen lassen. Leitlinie der Ermessensentscheidung ist es nämlich, sicherzustellen, dass der Schwerbehinderte gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt wird. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, juris Rn. 16 m. w. N. Daran gemessen ist hier kein Ermessensfehler dargelegt. Der Sonderkündigungsschutz tritt - wie das Verwaltungsgericht treffend zugrunde legt - bei einer Betriebsstilllegung erkennbar zurück, weil es in diesem Fall regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung fehlt und eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch das Zustimmungsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden soll. Vgl. Kreitner in: Schlegel/Voelzke/Kreitner/Luthe, juris-PK SGB IX, Stand: Juli 2020, § 171 Rn. 5, 9 m. w. N.; vgl. zur Kündigung während der Elternzeit auch: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 15; vgl. dahingehend auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 1998 - 12 A 12950/97 -, juris Rn. 19 ; Brandenb. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 4 B 59/03 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 1. Der Kläger zeigt mit dem Zulassungsantrag weder einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und seiner Schwerbehinderung auf noch legt er schlüssig dar, dass der von der Widerspruchsbehörde festgestellte Fehler - Bestätigung einer fiktiven Zustimmung, die mangels Voraussetzungen nicht vorlag - zu einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend führen musste, dass lediglich eine Aufhebung der Ausgangsentscheidung, vgl. zur Anfechtbarkeit fiktiver Kündigungszustimmungen: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris Rn. 12, und vom 10. September 1992- 5 C 39.88 -, juris Rn. 15, und ggf. der Erlass einer neuen Zustimmungsentscheidung in Betracht kam. Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine ähnliche Konstellation einer - wegen eines Anhörungsmangels rechtswidrigen - fiktiven Kündigungszustimmung unter Verweis auf § 42 SGB X entschieden, dass trotz des Verfahrensfehlers in der Sache zu entscheiden ist, ob die Zustimmung zur Kündigung mangels Zusammenhangs zwischen Kündigung und Schwerbehinderung zu erteilen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 39.88 -, juris Rn. 18 f. So liegt der Fall auch hier. Ermessensrelevante Gesichtspunkte, die ein anderes Ergebnis als die Zustimmung als rechtlich zumindest möglich erscheinen lassen könnten, sind nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren, das der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geführt hat, treffend ausführt, vgl. LAG Köln, Urteil vom 18. Januar 2018 - 7 Sa 791/17 -, juris Rn. 46, war die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, weil - ungeachtet der Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. - eine Ermessensreduzierung mit Rücksicht auf die vollständige Betriebsstillegung und wegen eines fehlenden Zusammenhangs zwischen Kündigung und Schwerbehinderung gegeben war. Dazu führt der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. September 2019 im Einzelnen aus, worauf Bezug genommen wird. Den dortigen Feststellungen tritt der Kläger nicht entgegen. Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Zeitpunkts der Zustimmungsentscheidung - zeigt sich im Übrigen weiter an Folgendem: Das Verwaltungsverfahren über die Zustimmung zur Kündigung steht allgemein unter besonderem Beschleunigungsdruck: Im Regelfall soll die Entscheidung des Integrationsamts gemäß § 88 Abs. 1 SGB IX a. F. innerhalb eines Monats nach Antragseingang erfolgen. Die Vorschrift ist als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Vgl. zu § 18 Abs. 4 SchwbG a. F.: BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 39.88 -, a. a. O. Rn. 19. Damit gilt die Monatsfrist zwar nicht zwingend, gleichwohl darf das Integrationsamt sie nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe überschreiten. Dahingehend wohl BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 5 B 24.13 -, juris Rn. 16; vgl. auch Kreitner, a. a. O., § 171 Rn. 9. Gründe, die hier ein längerdauerndes Verfahren etwa unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsaufklärung erfordert hätten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, weshalb die Zustimmung - ungeachtet der Erklärung der Beigeladenen zur Lohnfortzahlung nach der Kündigung - binnen eines Monats nach Eingang des Antrages (22. Dezember 2016) zu erteilen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund führt der Widerspruchsbescheid nicht zu einer "Schlechterstellung" des Klägers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, wie er sinngemäß rügt. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar. Die von ihm aufgeworfene Frage, "ob es rechtmäßig ist, eine rechtswidrige fiktive Zustimmung ohne Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer entstehenden Nachteile dadurch mit Rückwirkung zu heilen, dass im Widerspruchsverfahren eine Zustimmung mit anderer Begründung auf anderer Rechtsgrundlage erteilt wird", ist, da pauschal bezogen auf "dem Arbeitnehmer entstehende Nachteile", schon keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Sie hängt vielmehr in erster Linie davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung besteht und daher eine schwerbehindertenbedingte Benachteiligung zu besorgen ist. Darüber hinaus ist die Frage der Unbeachtlich des benannten Verfahrensfehlers, wie aufgezeigt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mittels anwaltlicher Unterstützung in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag des Klägers entgegengetreten ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.