Beschluss
9 A 3181/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1029.9A3181.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2018 abgewiesen und ausgeführt: Der Bescheid, in dem der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 20,50 Euro festgesetzt hat, sei rechtmäßig. Insbesondere begegne die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG keinen Bedenken. Der Kläger sei vom Beklagten nach dem Erreichen von vier Punkten mit Schreiben vom 2. März 2017 ermahnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen worden. Der Beklagte sei bei Erreichen von fünf Punkten nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Verwarnung erneut zu ermahnen. Einer erneuten Ermahnung bedürfe es nur, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die gesetzliche Schwelle von vier Punkten nach der Ermahnung wieder unterschreite und sodann erneut überschreite. Bei einer Erhöhung innerhalb einer Maßnahmenstufe sei – so u. a. die Rechtsprechung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – eine erneute Ermahnung dagegen nicht erforderlich. Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Der Kläger wendet unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08 – ein, dass die in § 4 (Abs. 5 Satz 1) Nr. 2 StVG bestimmten Maßnahmen erneut zu ergreifen seien, „wenn sich die vorausgesetzten Punktestände zum wiederholten Mal durch das Hinzutreten weitere[r] Punkte ergeben“. Dies sei bei dem Anstieg von vier auf fünf Punkte der Fall. Der Kläger legt damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dar. Mit der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung setzt er sich nicht auseinander. Aus der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung ergibt sich nichts anderes: Sie verhält sich unmittelbar nur zu der – hier nicht relevanten – Frage, ob von einem „Ergeben“ des Punktestandes auch dann auszugehen ist, wenn sich dieser durch Reduzierung der Punkte „von oben“, etwa durch einen Abbau von Punkten durch Tilgung, ergibt. Im Übrigen dürfte ihr implizit zu entnehmen sein, dass eine erneute Ermahnung (nur) dann erforderlich ist, wenn sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. vorausgesetzten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben, wenn also der „Punktebereich“ bzw. die nächste „Stufe“ erneut erreicht wird (juris Rn. 4, 7, 9, 26). Auch mit seinem weiteren Einwand zur Berücksichtigung des Verstoßes vom 11. Dezember 2016 mit 2 Punkten legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verstoß nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Bußgeldkatalog mit 3 Punkten geahndet worden wäre, was im Rahmen der Umrechnung am 1. Mai 2014 nur einen Punkt ergeben hätte. Dies begründe eine „benachteiligende Ungleichbehandlung“ des Klägers gegenüber einem Täter, der den gleichen Verstoß vor dem 30. April 2014 begangen hätte. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem legt der Kläger hiermit nicht dar. Die unterschiedliche Punktevergabe Ungleichbehandlung beruht auf einer Änderung der Rechtslage, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte sind deshalb nicht gegeben. Es ist dem Normgeber selbstverständlich unbenommen, durch Änderung des Bußgeldkatalogs höhere Sanktionen anzuordnen als zuvor. Soweit der Kläger pauschal auf die bisherigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).