Beschluss
4 E 817/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4E817.20A.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.7.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.7.2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren und erstreckt sich damit auch auf das prozesskostenhilferechtliche Nebenverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 5, und vom 20.12.2018 – 13 E 337/18.A –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 28.5.2020 – 13a C 20.30391 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte, auf eine Beschwerdemöglichkeit verweisende Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.