Beschluss
12 A 1345/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1112.12A1345.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 11.245,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 11.245,21 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 8. März 2017, mit dem der Bescheid über die Bewilligung von Direktzahlungen vom 30. Dezember 2015 aufgehoben und die bereits ausgezahlten Prämien zurückgefordert wurden, im Wesentlichen deshalb als rechtmäßig angesehen, weil der Kläger nach Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 kein zum Bezug von Direktzahlungen berechtigter Betriebsinhaber sei. Zwar übe er auf bestimmten Flächen des M. -G. E. als (Teil-)Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) VO (EU) Nr. 1307/2013 aus. Er unterfalle jedoch dem Ausschlusstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, weil er - neben Förderschulen, Krankenhäusern und Museen - namentlich auf dem Gelände des G. E. auch Freizeitflächen betreibe. Auf den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 könne der Kläger sich nicht berufen, weil ein Irrtum der Behörde nicht vorliege. Dieser setzte voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen sei. Hier habe es dem Beklagten jedoch an ausreichenden Angaben des Klägers zur Beurteilung seiner aktiven Betriebsinhaberschaft gefehlt, die der Kläger erst später nachgereicht habe. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Das gilt zunächst für die Einschätzung des Klägers, er sei - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - als aktiver Betriebsinhaber nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 vom Bezug der Direktzahlungen ausgeschlossen. Da sich diese Zweifel auf das Entscheidungsergebnis beziehen müssen, kommt es von vornherein insoweit nicht auf die Rüge des Klägers an, das Verwaltungsgericht habe zur Auslegung des Begriffs der Freizeiteinrichtung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 nationale Vorschriften herangezogen. Auch ist unerheblich, dass die vom Verwaltungsgericht angeführte Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung, bei der es sich um österreichisches Recht handelt, den Begriff der Freizeitfläche i. S. d. Katasterrechts als künstliche, nicht landwirtschaftliche Grünflächen definiert, die Freizeit- oder Erholungszwecken dienen (vgl. § 2 Abs. 8 Nr. 7 der Verordnung) und dass hier, wie der Kläger rügt, teilweise keine Grün- sondern Gebäudeflächen betroffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Einrichtungen auf dem Gelände des G. E. dienten neben kulturellen Zwecken gleichzeitig Freizeit- und Erholungszwecken und seien daher dem Begriff der Freizeitflächen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 zuzurechnen, vom Kläger mit Gegenargumenten schlüssig infrage gestellt wird. Das ist nicht der Fall. Der Kläger greift dabei im Grundsatz nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, die auf dem nicht landwirtschaftlich genutzten Gelände des G. E. befindlichen Gebäude (z.B. etc.) dienten auch Erholungs- und Freizeitzwecken. Vielmehr hält er eine engere Auslegung des Begriffs der Freizeitflächen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Vorschrift für geboten. Seine Erwägungen zur Begründung dieses Ansatzes greifen allerdings sämtlich nicht durch. Die nicht näher belegte Ansicht, die in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten Anlagen seien "in den meisten Fällen" von Grünflächen und Landschaftselementen umgeben, die ihr Areal abrundeten und keiner Bebauung zugänglich seien, erschließt sich zum einen so in Bezug auf Freizeitflächen nicht. Zum anderen geben sie für die Auslegung des Begriffs nichts her. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 diene offensichtlich dem Ziel, zu verhindern, dass derartige Flächen, die typischerweise eine gewerbliche Anlage abrundeten, als landwirtschaftliche Nutzflächen deklariert würden, um hierfür Direktzahlungen zu erhalten, lässt sich aus den Erwägungsgründen zur VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht entnehmen. Erwägungsgrund 10 zeigt vielmehr auf, dass mit dem Ausschluss bestimmter Betriebsinhaber verhindert werden sollte, dass natürlichen oder juristischen Personen, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, Stützungen gewährt werden. Die Regelung zielt damit erkennbar auf den Betriebsinhaber und die Beachtlichkeit eines (auch) landwirtschaftlichen Geschäftszwecks, nicht aber - wie der Kläger meint - auf die Eigenart der Fläche. Dementsprechend kann der Betreiber einer Einrichtung i. S: v. Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 bei Nachweis einer der in Unterabsatz 3 genannten Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung der Unbeachtlichkeit seines auch landwirtschaftlichen Geschäftszwecks widerlegen und als aktiver Betriebsinhaber gelten. Anderes ist auch der zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 2015 - C-684/13 - nicht zu entnehmen. Diese erfasst zum einen, wie der Beklagte treffend hervorhebt, eine Rechtslage vor Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 1307/2013 und gibt schon deshalb für die Auslegung der später erlassenen Verordnung nichts her. Zum anderen betrifft diese Entscheidung die Frage, ob die Sicherheitszone eines Flughafens, die ein Landwirt von der Flughafenbetreibergesellschaft gepachtet hat, eine beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche i. S. d. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 Buchstabe a) der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009 sein kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C- 684/13 - juris Rn. 47, 53 f. Darum geht es hier nicht. Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 regelt vielmehr, wer als aktiver Betriebsinhaber Direktzahlungen beanspruchen kann. Die Vorschrift ist somit nicht flächen- sondern unternehmensbezogen, was auch ihrem dargelegten Sinn und Zweck entspricht, natürliche und juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit nur marginal ist, von der Gewährung von Direktzahlungen auszuschließen. Die weiter vom Kläger angeführten Beispiele, mit denen er eine Praxis des Beklagten belegen möchte, Landwirten mit ähnlichen Freizeitflächen oder -angeboten Direktzahlungen zu gewähren, sind allesamt mit der Einrichtung des Klägers nicht vergleichbar. Landwirte, deren Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, sind nämlich, selbst wenn sie auf ihrem Betriebsgelände Freizeitflächen anbieten, gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht nach Unterabsatz 1 oder 2 vom Bezug der Direktzahlungen ausgeschlossen. Um derartige, dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnete Angebote handelt es sich bei dem beispielhaft genannten Hofcafé oder auch bei einer Führung, die ein Landwirt auf seiner Hofstelle anbietet. Davon unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers grundlegend. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass die hier betroffene landwirtschaftlich genutzte Fläche mit 34 ha bezogen auf das Grundstück des G. keine "Abrundung" des Areals darstellt, sondern eine beachtliche Größe aufweist. Darauf kommt es aber nach Vorstehendem nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger als möglicher Anspruchsinhaber eine juristische Person ist, die auch Freizeitflächen betreibt und dass - bezogen auf seine gesamten Einrichtungen - die landwirtschaftliche Betätigung auf dem Gelände des G. E. marginal ist und nicht den Hauptzweck der Körperschaft bildet. Das stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit er mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 pauschal bestreitet, Freizeitflächen zu "betreiben", und geltend macht, die Gebäude des G. E. dienten nicht überwiegend Freizeitzwecken, sondern seien Kultureinrichtungen, liegt dieses Vorbringen außerhalb der Frist für die Zulassungsbegründung. Es ist darüber hinaus auch nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, weil es die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung, kulturelle Einrichtungen dienten auch Freizeitzwecken und seien daher den Freizeitflächen i. S. d. Unionsrechts zuzuordnen, nicht schlüssig infrage stellt. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich ferner nicht aus den Angriffen des Klägers gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich in Bezug auf die Rückforderungsverpflichtung nicht auf Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) der Kommission Nr. 809/2014 berufen. Seine Einwände hiergegen zielen allesamt auf die Erkennbarkeit des Irrtums für den Begünstigten ab. Das geht an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, ein Irrtum der Behörde habe nicht vorgelegen. Der insoweit vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab eines der Behörde zurechenbaren Fehlers entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der Bestimmung nicht bereits dann vorliegt, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde setzt vielmehr voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Der europäische Normgeber verwendet den Begriff "Irrtum" (en: error; fr: erreur) im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers. Mit ihm ist nach herkömmlichem Begriffsverständnis regelmäßig, und so auch hier, nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. Die fehlerhafte Zahlung muss ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Bei einer anderen Auslegung der Vorschrift wäre nicht verständlich, neben einem Irrtum der zuständigen Behörde auch den Irrtum einer anderen Behörde als Grundlage des Vertrauensschutzes zu nennen. Wäre jede Fehlvorstellung der zuständigen Behörde, die ursächlich für die zu Unrecht gezahlte Beihilfe geworden ist, unabhängig davon erheblich, ob sie von der zuständigen Behörde zu verantworten ist, so wäre diese Erweiterung aber auch die Anknüpfung an einen Irrtum und Fehler der Behörde überhaupt praktisch bedeutungslos. So BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 B 20.12 -, juris Rn. 10, zur nahezu gleichlautenden, inzwischen außer Kraft getretenen Regelung in Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001; vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 21 ZB 14.2868 -, juris Rn. 15. Diese Voraussetzungen für einen Irrtum der Behörde liegen hier nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat er nicht "alle Angaben gemacht, die im Rahmen der Antragstellung von ihm erwartet werden", während die Behörde das Recht fehlerhaft angewandt habe. Sein Sammelantrag zeigt vielmehr, dass er sowohl den antragstellenden Betriebsinhaber mit "X. G. " nicht treffend eingetragen als auch jedenfalls in Anlage AB zum Sammelantrag die entscheidende Frage 1 "Grundbedingung" fehlerhaft ausgefüllt hat, weil er das Betreiben von Freizeitflächen ausgeschlossen hat. Die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen 2015 beruhte hiernach nicht auf einem "Irrtum der zuständigen Behörde" i. S. d. Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014, sondern auf den objektiv falschen Angaben des Klägers im Sammelantrag. Soweit die Angriffe des Klägers dahingehend zu verstehen sind, dass - ungeachtet der Frage eines (zurechenbaren) Irrtums der Behörde - die fehlende Erkennbarkeit einer rechtswidrigen Zahlung für den Begünstigten die Grenze für die Rückforderung von Direktzahlungen bilde, greift auch das nicht durch. Auf fehlende Erkennbarkeit kann der Kläger sich nämlich nicht berufen. Nach dem Maßstab des Europäischen Gerichtshofs, der für die Beurteilung der Erkennbarkeit fehlerhafter Zahlungen anzulegen ist, gilt vielmehr Folgendes: Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 709/2014 und darauf, dass sie den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt, ist insoweit zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich u.a. aus Art. 14 VO (EU) Nr. 1307/2013, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 84 ff. Es oblag somit dem antragstellenden Kläger, der lediglich auf einem Teil des Geländes des G. E. Landwirtschaft betreibt und im Übrigen über zahlreiche nicht-landwirtschaftliche Einrichtungen verfügt, bei Zweifeln an den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 seine Berechtigung zur Antragstellung im Wirtschaftsjahr 2015 zu klären. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Zwar formuliert er eine Frage dahingehend, ob Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich diejenigen Fälle erfasst, in denen Unternehmen die in der Norm beschriebenen Anlagen betreiben und die landwirtschaftlichen Nutzflächen lediglich eine Abrundung der in der Norm beschriebenen gewerblichen und sonstigen Anlagen darstellen. Angesichts seines eigenen zutreffenden Vorbringens, die unionsrechtliche Norm werde nach einer Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (§ 5 DirektZahlDurchfV in der Fassung vom 12. Dezember 2017) u. a. in Deutschland ab dem Wirtschaftsjahr 2018 nicht mehr angewandt, zeigt er allerdings die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht auf. Dass eine Vielzahl von Rückforderungen für bereits abgewickelte Bewilligungsverfahren der Sammelanträge 2015 bis 2017 zu erwarten ist, macht er nicht geltend und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Anderes gilt auch mit Blick auf die von ihm beispielhaft benannten Hofstellen nicht, auf denen Landwirte auch Freizeitangebote vorhalten, weil diese - wie dargelegt und vom Beklagten auch zutreffend anmerkt - wegen des im landwirtschaftlichen Betrieb liegenden Hauptunternehmenszwecks nicht in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 fallen, sondern davon nach Unterabsatz 3 Buchstabe c) ausgenommen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO.