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Beschluss

12 E 949/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1112.12E949.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat - zahlreiche Fragen des nicht unterschriebenen Formblattvordrucks hat er offen gelassen, so z.B. diejenige unter B. 1. und Fragen zu Sach- oder Barvermögen unter G. -, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine - wenn überhaupt - allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung ab März 2018 hat, weil die Förderungshöchstdauer für seine Ausbildung im Bachelor-Studiengang C. an der Westfälischen Hochschule C1. mit dem Monat Februar 2018 endete und ihm eine Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht zusteht. Gemäß § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn diese Höchstdauer aus den in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand der "schwerwiegenden Gründe" (Nr. 1) umfasst nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15, m. w. N. Das war hier wegen der Erkrankung des Klägers im Sommersemester 2015 tatsächlich der Fall. Allerdings ist der Kläger insoweit vom Studium beurlaubt worden, weshalb sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten in diesem Zeitraum nicht auf die Studiendauer ausgewirkt haben. Der Kläger beruft sich vielmehr auf studienorganisatorische Gründe, die ihm die planmäßige Fortsetzung des Studiums nach seiner Erkrankung nicht möglich gemacht sondern neben dem gewährten Urlaubssemester (Sommersemester 2015) ein weiteres Semester beansprucht hätten. Dabei stellt er mit dem Beschwerdevorbringen nicht mehr - wie zuvor - schwerpunktmäßig darauf ab, er habe nach Wiederaufnahme des Studiums zum Wintersemester 2015/16 mit dem ersten Semester neu beginnen müssen, weil der Wiedereinstieg im Studienfach C. nur zum Wintersemester möglich sei. Dieses Vorbringen trägt die begehrte Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus ohnehin nicht. Wie im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2019 ausgeführt und aus der Übersicht über erworbene Credits ersichtlich, hat der Kläger im Wintersemester 2015/16 vorwiegend Leistungen des ersten Fachsemesters nachgeholt, die er im Wintersemester 2014/15 nicht erbracht hatte. Er ist bereits im ersten Fachsemester und somit vor seiner krankheitsbedingten Beurlaubung mit den nach der maßgeblichen Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang C. vom 27. September 2011 (BPO) vorgesehenen Modulprüfungen und dort zu erwerbenden Credits (vgl. § 5 BPO und Anlage 2 dazu) in Verzug geraten. Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger auch in seinem ersten Semester womöglich aus schwerwiegenden Gründen an der Erbringung der vorgesehenen Leistungsnachweise gehindert war. Das hat er jedenfalls weder gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung noch später im gerichtlichen Verfahren mit dem Ziel einer weiteren Verlängerung der Förderungshöchstdauer geltend gemacht. Ungeachtet dessen ist auch unter Berücksichtigung des üblichen Studienverlaufsplanes mit aufeinander aufbauenden, überwiegend offenbar nur alle zwei Semester angebotenen Lehrveranstaltungen anhand der maßgeblichen Bachelorprüfungsordnung 2011 nicht erkennbar, dass der Verzug mit den Prüfungen des ersten Fachsemesters nicht durch Modifikationen des Studienverlaufs ab dem Wintersemester 2015/16 hätte kompensiert werden können. Mit der Beschwerde hebt der Kläger nunmehr zusammengefasst darauf ab, dass die Anzahl der in den ersten vier Fachsemestern zu erbringenden 60 Credits angesichts der Gesamtzahl der bis zum Bachelor-Abschluss zu erlangenden 180 Credits zu gering sei, um das Studium in der Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern abzuschließen. Faktisch sei es unmöglich, in zwei Semestern 120 Credits zu erwerben. Es handle sich bei den für die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Leistungen nur um Mindestanforderungen, tatsächlich habe er damals nicht am Ende des vierten Fachsemesters gestanden. Trotz seiner Erkrankung habe er zwar die Leistungsbescheinigung fristgerecht vorlegen können, habe aber keine zusätzlichen Leistungen erbringen können, die ihm den planmäßigen Studienabschluss nach sechs Fachsemestern erlaubt hätten. Diese studienorganisatorischen Gesichtspunkte, mit denen der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen will, Studenten des Fachbereichs C. seien, wenn sie den Bachelor-Studiengang im Fach C. innerhalb der Regelstudienzeit abschließen wollten, regelmäßig gehalten, in den ersten vier Semestern Studienleistungen schon höherer Fachsemester zu erbringen, lassen sich anhand der Bachelorprüfungsordnung so nicht nachvollziehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der vom Beklagten und vom Kläger im Beschwerdeverfahren angenommene Wert von 60 Credits - sofern er überhaupt zutreffend recherchiert ist - tatsächlich auf den Zeitpunkt nach Abschluss des vierten Fachsemesters und auf den Studiengang C. in der nicht kooperativen Studienform bezieht. Das erscheint zweifelhaft, zumal sich § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auf "einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten" bezieht. Dies bedarf allerdings keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls ist der Prüfungsordnung ein deutliches Übergewicht an Prüfungsleistungen in den letzten beiden Fachsemestern gegenüber dem ersten Studienabschnitt nicht zu entnehmen. Die Bachelorprüfungsordnung gibt zunächst vor, dass die einzelnen Studienmodule thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten darstellen, die sich aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammensetzen können und zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen (§ 5 Abs. 1 BPO). Zum erfolgreichen Studium müssen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BPO insgesamt 180 Credits erworben werden (vgl. §§ 10 und 21 BPO). Die abzulegenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule, in denen alle Credits erworben werden müssen, sind in der Anlage 2 festgelegt; daneben werden weitere - nicht verpflichtende - Wahlmodule angeboten (vgl. § 21 BPO). Die als Bestandteil der Prüfungsordnung geltende Übersicht über die Pflicht- und Wahlmodule im Studiengang C. (Anlage 2 zur BPO) weist für die ersten vier Semester nicht 60, sondern insgesamt 120 Credits aus; mit sämtlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sind 180 Credits zu erwerben. In den verbleibenden zwei Fachsemestern müssen demnach bei zuvor erwartungsgemäßem Studienverlauf weitere 60 Credits erworben werden, wobei das sechste Fachsemester neben der C. -Projektarbeit (5 Credits) "im Regelfall" der 12-wöchigen Praxisphase (14 Credits) und der Bachelor-Arbeit (12 Credits) vorbehalten ist (vgl. § 22 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 BPO). Dass die Einhaltung der Modulplanung innerhalb der vorgegebenen Zeit regelmäßig für die Studierenden nicht möglich wäre, zeigt der Kläger somit nicht auf. Das weitere Vorbringen des Klägers, die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG hätte erst zum Wintersemester 2017/18 verlangt werden dürfen, weil er im Sommersemester 2014 (richtig: 2015) wegen Krankheit beurlaubt gewesen sei, die Förderungshöchstdauer hätte dementsprechend auf den 30. September 2018 festgesetzt werden müssen, erschließt sich so nicht. Der Kläger hat die Leistungsbescheinigung am 17. März 2017, also rechtzeitig nach seinem vierten Fachsemester vorgelegt. Das Urlaubssemester ist dabei und auch bei Festsetzung der Förderungshöchstdauer, die in den Bewilligungsbescheiden mit "2/2018" angegeben ist, berücksichtigt. Die Studiendauer beträgt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sechs und nicht sieben Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 1 BPO), sie endete somit unter Abzug des Urlaubsemesters bei Studienbeginn zum Wintersemester 2014/15 mit dem Wintersemester 2017/18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.