Beschluss
19 A 450/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1113.19A450.20A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist weder hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) der Fall. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1545/14 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 - 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob der in Italien Flüchtlingen zuerkannte Schutz aus humanitären Gründen ein subsidiärer Schutzstatus i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention darstellt und deshalb keine Abschiebung in das Heimatland angedroht werden darf.“ Zur Begründung der Verallgemeinerungsfähigkeit dieser Frage verweist der Kläger darauf, dass er ‑ wie zahlreiche Flüchtlinge ‑ in Italien einen sog. humanitären Status erhalten habe, ohne dass klar sei, ob es sich um einen internationalen Schutzstatus handele oder nur um einen nationalen. Dies habe Auswirkungen auf die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 10. August 2018. Der Kläger sei im Besitz einer von den italienischen Behörden ausgestellten „Permesso di Soggiorno“, gültig vom 2. Februar 2016 bis 6. März 2018, mit dem Zusatz „Motivi Umanitari“ gewesen. Eine vom Bundesamt gestellte Anfrage an Italien vom 22. August 2019 sei vom italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 19. September 2019 nur dahingehend beantwortet worden, dass der Asylantrag des Klägers am 7. Juni 2012 abgelehnt worden sei, er aber eine „residence permit for humanitarian reasons“ erhalten habe, die nach Verlängerungen am 6. März 2018 abgelaufen sei. Bei diesem humanitären Schutzstatus, so der Kläger, könne es sich nur um den subsidiären Schutzstatus handeln, so dass eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria nicht hätte erfolgen dürfen. Mit diesem Vorbringen ist eine Klärungsfähigkeit der Grundsatzfrage nicht dargetan. Denn die Frage ist zu unbestimmt und kann über den hier gegebenen konkreten Einzelfall hinaus nicht generalisierend beantwortet werden. Hierfür müsste in tatsächlicher Hinsicht feststehen, ob und auf welcher Grundlage der Kläger in Italien Schutz erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat hier festgestellt, der Kläger sei durch die fehlende Aufklärung seines Schutzstatus durch das Bundesamt im Verwaltungsverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt, da durch die Durchführung eines nationalen Verfahrens durch das Bundesamt besser gestellt worden sei, „als er bei Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesamt – keine Schutzgewährung in Italien – und der dadurch verbundenen Anwendung des § 71a AsylG (…) gestanden hätte“ (S. 8 f. des Urteils). Danach spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger in Italien internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten habe, mit der unzutreffenden Erwägung offen gelassen hat, selbst bei Gewährung subsidiären Schutzes in Italien fehle es an einer Rechtsverletzung des Klägers im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Frage darf ein Verwaltungsgericht aber nicht offen lassen, wenn es auf sie ankommt. Die Aufklärungspflicht des § 86 VwGO verpflichtet die Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, ob einem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist, sofern dies in einem Asylverfahren zweifelhaft und erheblich ist. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1, juris, Rn. 17 ff. Diese Maßstäbe sind höchstrichterlich geklärt und bedürfen keiner weiteren grundsätzlichen Klärung. Ob das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dieser Anforderungen alles Erforderliche getan hat, um den Schutzstatus des Klägers in Italien zu ermitteln, ist hier nicht entscheidungserheblich, denn insoweit sind in der Sache nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, was nicht auf einen der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe führt (siehe unten II.2 zur Gehörs- und Aufklärungsrüge). Unabhängig davon zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Grundsatzfrage klärungsbedürftig ist. Eine jedenfalls maßgeblich auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Danach ist die behauptete Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus durch Italien unter Berufung im Wesentlichen auf den italienischen Aufenthaltstitel nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der aktuellen Erkenntnislage auseinander, wonach die befristeten italienischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen („Motivi Umanitari“) keine förmliche Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellen. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 10 ZB 17.30437 -, juris, Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 - 13 A 1018/15.A -, juris, Rn. 28 f.; VG Braunschweig, Urteil vom 2. Juni 2020 - 7 A 359/17 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 12 K 91/17.A -, juris, Rn. 33 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an das VG Hannover vom 24. September 2018 (Az. 7 A 1616/17, 7 B 1617/17). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des weiter gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens der Beteiligten haben. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 6. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. August 2004 ‑ 1 BvR 1557/01 ‑, BVerfGK 4, 12, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 8 f. m. w. N. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, er habe in Italien „humanitären Schutz“ erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. Es habe sich aufgedrängt, die Grundlage dieses humanitären Schutzstatus aufzuklären, nachdem die Antwort der italienischen Behörden auf das Auskunftsersuchen des Bundesamts nur längst Bekanntes bestätigt habe. Unabhängig davon sei es überraschend, den Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG zu qualifizieren. Gemessen an den obigen Maßstäben hat der Kläger damit keinen Gehörsverstoß dargelegt. Der Kläger konzediert, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Schutzgewährung in Italien „erwähnt“ habe. Das trifft zu. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobene Rüge des Klägers und seine Behauptung der Gewährung internationalen Schutzes in Italien sowohl im Tatbestand wiedergegeben (S. 3 des Urteils) als auch einer eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen (S. 8 f. des Urteils). Dem damit zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht des Klägers auch in der Sache zu folgen, ist jedoch keine Verpflichtung, die das Gebot rechtlichen Gehörs dem Verwaltungsgericht auferlegt. Der Kläger rügt vielmehr, das Verwaltungsgericht hätte die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe seines italienischen Aufenthaltstitels (Permesso di Soggiorno“, „Motivi Umanitari“) weiter aufklären müssen und damit in der Sache eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet indes grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 12, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A ‑, juris, Rn. 8, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Ein entsprechender Beweisantrag zu Fragen im Zusammenhang mit dem Schutzstatus des Klägers in Italien wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschluss vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 8 f., und vom 17. Mai 2017, a. a. O., Rn. 17. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10 f., und vom 17. Mai 2017, a. a. O., Rn. 19. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Insbesondere setzt sich der Kläger darin nicht mit der aktuellen, bereits oben (siehe II.1) wiedergegebenen Erkenntnislage auseinander, wonach die befristeten italienischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen („Motivi Umanitari“) keine förmliche Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellen. Auch liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Die hierauf bezogene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG qualifiziert, geht an der Entscheidungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht seinen Asylantrag als Erstantrag gewertet, indem es auf die entsprechende Einordnung des Bundesamts auf S. 2 des Ablehnungsbescheids Bezug genommen und den Antrag folgerichtig in der Sache geprüft hat. Die Erwähnung von § 71a AsylG auf S. 8 des Urteils war für das Verwaltungsgericht lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidungserheblich. Eine entscheidungstragende Annahme, sein Antrag sei als Zweitantrag zu qualifizieren, liegt dem gerade nicht zugrunde. Daran ändert auch die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts, selbst bei Gewährung subsidiären Schutzes in Italien fehle es an einer Rechtsverletzung des Klägers im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).