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Beschluss

19 A 3249/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.19A3249.18A.00
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Leitsätze

Der Staat Eritrea knüpft flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit nicht allein an eine illegale Ausreise vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters und/oder eine Asylantragstellung im Ausland (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 131 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Staat Eritrea knüpft flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit nicht allein an eine illegale Ausreise vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters und/oder eine Asylantragstellung im Ausland (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 131 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen: 1. „ob die Sanktionen des eritreischen Staates in Form von Inhaftierung und Misshandlung, denen wehrpflichtige eritreische Staatsangehörige unterliegen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise aus Eritrea entzogen haben, auch dann drohen, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig war, inzwischen aber das wehrdienstpflichtige Alter erreicht hat“, 2. „ob die Asylantragstellung eines eritreischen Staatsangehörigen im Ausland als Anlass einer politischen Verfolgung durch den eritreischen Staat heranzuziehen ist.“ Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. Die zu Nr. 2 aufgeworfene Grundsatzfrage nach einer Flüchtlingsschutzrelevanz einer Asylantragstellung im Ausland ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt ist. Danach knüpft der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen. Das gilt auch für eritreische Staatsangehörige, die vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters ausgereist, im Ausland in dieses Alter hineingewachsen sind und denen im Fall der Rückkehr eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 2421/18.A ‑, juris, Rn. 5 ff., und vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 30, 36 ff., 131 ff. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass die bloße Asylantragstellung in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea begründet (S. 6 des Urteils). Unter diesen Umständen ist die oben zu Nr. 1 als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach drohenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber zurückgekehrten eritreischen Staatsangehörigen, die Eritrea vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen haben, nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn diese Frage in generalisierender Form zu bejahen sein sollte, fehlt es jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen. Denn nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen auch wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig weder in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung im Sinn der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG noch an einen sonstigen Verfolgungsgrund. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 36 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).