Leitsatz: Die Anordnung, dass eine als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden darf, ist als Auflage und nicht als Verbot zu qualifizieren. Eine solche Auflage kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden. Bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, greift unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2020 (Az. 20 L 1602/20) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. November 2020 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die für den 21. November 2020 angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen. Die weitere, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Das Beschwerdevorbringen gibt insoweit lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Ausgehend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungskonstellationen entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass des Verwaltungsaktes ist, findet die angegriffene Verfügung vom 18. November 2020 voraussichtlich in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich auf den erst am 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 2 IfSG stützen, gehen schon deshalb ins Leere. Unabhängig davon verkennt die Antragstellerin, dass die in der novellierten Vorschrift aufgestellten besonderen Anforderungen für ein Versammlungsverbot für die in Streit stehende Ordnungsverfügung nicht maßgeblich sind, weil sie kein Versammlungsverbot regelt. Die hier getroffene Anordnung, dass die als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf, ist als Auflage und nicht als Verbot zu qualifizieren. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 -, juris Rn. 5. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020, sei für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht die Wahrung des Mindestabstands, sondern - bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern - lediglich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben, geht fehl. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (nur) unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Daraus folgt zum einen, dass auch bei solchen Versammlungen der Mindestabstand nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO einzuhalten ist, weil für diese eine entsprechende Ausnahme in § 2 Abs. 2 CoronaSchVO nicht normiert ist. Zum anderen folgt aus der Regelungssystematik und aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO, dass bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung greift. Dies verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber bei größeren Versammlungen unter freiem Himmel die Erfüllung beider Verpflichtungen nicht alternativ, sondern kumulativ verlangt. Ausgehend davon ist es im Hinblick auf die ausdrückliche Ermächtigung zur Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden in § 16 Satz 2 CoronaSchVO nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die als Aufzug geplante Versammlung dahingehend beschränkt hat, dass diese nur als ortsfeste Kundgebung stattfinden darf. Sie hat zur Begründung einzelfallbezogen und konkret dargelegt, dass bei der geplanten Versammlung in Form eines Aufzugs die Gefahr der Unterschreitung der aus Infektionsschutzgesichtspunkten erforderlichen Einhaltung der Mindestabstände besteht. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung sind - auch unter Berücksichtigung der umfassenden diesbezüglichen Würdigung des Verwaltungsgerichts - weder ersichtlich noch mit der Beschwerde dargelegt. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Reduzierung der Teilnehmerzahl als milderes Mittel im Vergleich zur Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung verweist, kann dahinstehen, ob die grundrechtsbeschränkende Intensität einer solchen Auflage tatsächlich weniger gewichtig ist. Die praktische Durchsetzbarkeit einer solchen Beschränkung begegnet bei den hier in Rede stehenden Teilnehmerzahlen zumindest erheblichen Zweifeln und dürfte deshalb vorliegend nicht als gleich wirksame Maßnahme einzuordnen sein. Ungeachtet dessen erlaubt aber auch ein Aufzug von weniger - beispielsweise 500 - Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht die Prognose, dass sich die Einhaltung der Mindestabstände gewährleisten lasse. Dagegen spricht - neben den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht dargelegten konkreten räumlichen und situativen Umständen - insbesondere die Dynamik eines mobilen Aufzugs über eine längere Strecke. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 23. Damit bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Grundrechtsabwägung. Insbesondere führen die dabei aufgestellten Prämissen nicht dazu, dass sämtliche Versammlungen zu untersagen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).