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Beschluss

15 B 1834/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.15B1834.20.00
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Leitsätze

Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2020 (Az. 24 L 2335/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 6952/20 gegen die damit angefochtene Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin die vom Antragsteller für den 22. November 2020 angemeldete Versammlung unter dem Motto „Gegen Diskriminierung – Für Menschenrechte“ verboten hat. Die weitere, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt voraussichtlich nicht die Annahme, dass das ausgesprochene Versammlungsverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers darstellt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungskonstellationen entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass des Verwaltungsaktes ist, findet die angegriffene Verfügung vom 18. November 2020 voraussichtlich in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Coronaschutzverordnung wegen eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt bezweifelt, kann dies dahinstehen. Denn die Ordnungsverfügung kann unmittelbar auf die genannte Vorschrift gestützt werden. Der erst am 19. November 2020 in Kraft getretene § 28a Abs. 2 IfSG, nach dem die Anordnung eines Versammlungsverbots nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre, findet vorliegend (noch) keine Anwendung. Allerdings ist auch ein auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung verhängtes Versammlungsverbot nur rechtmäßig, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 ‑ 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16. Diese strengen Voraussetzungen liegen nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vor. Die mit der Beschwerde thematisierten milderen Mittel zur Gefahrenabwehr in Form einer Auflage zur Beschränkung der Teilnehmerzahl oder der Anordnung einer ortsfesten Kundgebung kommen vorliegend nicht in Betracht, weil sie nicht gleichermaßen wirksam sind. Die Prognose der Antragsgegnerin, dass es bei einem Aufzug mit 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf der beabsichtigten Strecke voraussichtlich zur Unterschreitung des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Abstands mit der Folge erheblicher Infektionsgefahren kommen werde, ist unter Berücksichtigung der konkreten Darlegungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Diese Gefahren bestehen auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller zuletzt genannten Teilnehmerzahl von 2.000 Personen. Ein mobiler Aufzug über eine längere Strecke, wie sie hier in Rede steht, ist ein dynamisches Geschehen; der Aufzug bewegt sich nicht linear-gleichmäßig - gleichsam an einer "Perlenschnur" -, sondern ist regelmäßig (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmerinnen und-teilnehmer, je nach ihrem individuellen Gehtempo bzw. der Entwicklung des Versammlungsverlaufs, unterworfen. Dies wäre in gleicher Weise der Fall, wenn die Versammlungsteilnehmer in Dreier- oder Viererreihen gingen. Die Teilnehmerzahl von 2.000 Personen ist dabei nicht so gering, dass von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden könnte, bei dem sich der gebotene Sicherheitsabstand absehbar hinreichend sicher einhalten ließe. Dagegen spricht überdies, dass sich dem durch einen innerstädtischen Bereich führenden Aufzug spontan weitere Personen anschließen oder sich Interaktionen der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen mit Passanten ergeben könnten, wodurch sich die Problematik der Einhaltung des gebotenen Abstands zusätzlich verschärfen würde. Vgl. zu dieser Problematik bei Aufzügen OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 23. Mit Blick auf diese Gesamtumstände des Einzelfalls ist auch kein Auflagenprogramm ersichtlich, mit dem die Antragsgegnerin die Sicherstellung des gebotenen Abstands für den angemeldeten Aufzug auf andere Weise effektiv gewährleisten könnte. Dies gilt sowohl für die Festlegung einer Höchstteilnehmerzahl als auch für die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung. Dabei legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls die vom Antragsteller zuletzt - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - in den Raum gestellte Teilnehmerzahl von 2.000 Personen im Hinblick auf das Mobilisierungspotential der Versammlung realistisch ist. Unter Berücksichtigung seines Vortrags, die zunächst genannte Zahl von 5.000 sei „sehr optimistisch“ gewesen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch die nunmehr erwartete Versammlungsgröße von 2.000 Personen erheblich zu hoch veranschlagt wäre. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2020 eine Großdemonstration in C. veranstaltet und ist nach einer Internetrecherche des Senats bei einer Versammlung am 26. September 2020 in L. als Redner aufgetreten (siehe <https://www. >, abgerufen am 20. November 2020). Ausgehend von diesen Erfahrungen vergangener Veranstaltungen und von dem Umstand, dass auch die Antragsgegnerin keine verlässlichen Hinweise auf eine deutlich geringere Teilnehmerzahl hat, entbehrte eine nach unten abweichende gerichtliche Prognose einer tragfähigen Grundlage. Bei somit zu erwartenden 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nicht davon auszugehen, dass eine Begrenzung der Personenzahl im Wege einer Auflage zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden könnte, ohne dass es im Zuge dessen zu vielfachen Unterschreitungen des gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 CoronaSchVO auch für Versammlungen geltenden Mindestabstands käme, der im Übrigen auch unmittelbar aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden könnte. Zunächst kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die Ankündigung oder mediale Verbreitung einer entsprechenden Auflage bei einer ausreichenden Zahl von grundsätzlich teilnahmewilligen Personen zum Verzicht auf die Anreise führt. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderte daher eine wirksame Zugangskontrolle vor Ort, die ihrerseits die Gefahr in sich trägt, dass sich an den Zugangspunkten erhebliche Menschenansammlungen bilden. Es ist nicht ersichtlich, dass in E. eine Örtlichkeit verfügbar ist, an der sich - als Ausgangspunkt eines Aufzugs oder Standort einer ortsfesten Versammlung - durch ausreichende Frei- und Ausweichflächen dieser Gefahr wirksam begegnen ließe. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anordnung zur Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstelle eines Aufzugs aus. Eine ausreichend große Fläche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, auf der bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen die erforderlichen Abstände eingehalten werden könnten, böten nach Angaben der Antragsgegnerin allein die Parkplätze 1 bis 3 der T. -Arena. Diese stehen aber aktuell nicht zur Verfügung, weil dort Fahrzeuge abgestellt sind und eine Räumung aus zeitlichen Gründen bis zum Beginn der Versammlung nicht mehr realisierbar ist. Insoweit kommt ein entsprechendes gerichtliches Auflagenprogramm schon aus Gründen der fehlenden Möglichkeit zur Umsetzung nicht in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Fläche bei Erlass ihrer streitgegenständlichen Verfügung zu Unrecht nicht in Betracht gezogen hat. Denn der Antragsteller hat eine Verringerung der Teilnehmerzahl auf 2.000 erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisiert. Eine andere Örtlichkeit, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung mit 2.000 Menschen unter Infektionsschutzgesichtspunkten geeignet wäre, benennt der Antragsteller nicht; eine solche ist für den Senat auch anderweitig nicht ersichtlich. Auch die von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwere des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit, die mit dem hier in Rede stehenden vollständigen Versammlungsverbot einhergeht. Demgegenüber steht aber angesichts des sehr dynamischen Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt E. bei einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verfügung die konkrete Gefahr, dass sich bei der zu erwartenden größeren Menschenansammlung und Unterschreitung des Mindestabstands die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Die Inzidenzzahl in E. bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen ist zwar zuletzt etwas gesunken, liegt aber mit 268,5 (<https://www. >, abgerufen am 20. November 2020) trotz der seit Anfang November geltenden erheblichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens noch immer, auch im Vergleich zu anderen Großstädten in Nordrhein-Westfalen, auf sehr hohem Niveau (Köln: 159,0; Düsseldorf: 170,1; Bonn: 153,03; Bochum: 145,1) und ein Vielfaches über dem maßgeblichen Schwellenwert von 50, ab dem nach § 28a Abs. 3 IfSG i. d. F. vom 18. November 2020 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Eine effektive Kontaktnachverfolgung ist bei einem solchen Infektionsgeschehen nicht mehr möglich. Die danach zu befürchtenden Schädigungen des überragenden Schutzgutes der menschlichen Gesundheit bezögen sich auf eine Vielzahl betroffener Personen, insbesondere unbeteiligter Dritter, der Versammlungsteilnehmer selbst und nicht zuletzt auch der Sicherheitskräfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).