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Beschluss

8 E 874/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.8E874.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 (dort Ziffer 3) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 4 E 141/19 -, juris Rn. 1 f., m. w. N. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Beides ist hier nicht gegeben. Da im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsanwälte nicht aufgetreten sind, ist der vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- Euro festgesetzte Streitwert allein für die Gerichtsgebühren maßgeblich. Ausgehend von diesem Streitwert betragen die Gerichtsgebühren (nach Ziffer 5111 – dort Nr. 1 „Zurücknahme der Klage“ – der Anlage 1 zum GKG: 1,0 Gebühr) 146,- Euro (vgl. die Gebührentabelle in Anlage 2 zum GKG). Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands ist damit ungeachtet der Frage, welcher niedrigere Wert nach Auffassung des Klägers angemessen wäre, nicht erreicht. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Wie hier für Verfahren auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht: Nds. OVG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 12 LA 137/14 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 11 ZB 18.1095 -, juris Rn. 13; ebenso für Verfahren auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 B 12.16 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. August 2017 - 10 S 30/16 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. Dezember 2015 - OVG 1 B 14.13 -, juris Rn. 34. Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Bewertung. Die Höhe der im Falle von Verstößen gegen die Gurtanlegepflicht zu erwartenden Bußgelder hat bei der Bemessung des Streitwerts ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Kosten für die vom Kläger beschaffte, seiner Einschätzung nach aber untaugliche Gurtbrücke. Der Sache nach geht es dem Kläger um seine Gesundheit, die er als Träger eines Herzschrittmachers bei Befolgung der Gurtanlegepflicht als gefährdet ansieht. Mit Blick darauf erscheint der Auffangwert von 5.000,- Euro nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).