OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 1230/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1125.10A1230.19.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 135.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 135.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin betrieb zwischen 2007 und 2015 auf dem Grundstück X.-straße 2, Gemarkung M., Flur 11, Flurstück 171 in C. einen kleinflächigen Lebensmitteldiscountmarkt. Sie erweiterte, nachdem die Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts hierzu die entsprechende Baugenehmigung erteilt hatte, dessen Verkaufsfläche auf 928 qm. Unter dem 8. März 2016 beantragte sie die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (im Folgenden: Vorbescheid) für einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 qm auf dem benachbarten Flurstück 172 (im Folgenden: Vorhaben). Beide Flurstücke gehören zu dem sogenannten E.-Gelände (vormals Flurstück 129), für das die Beteiligten in einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 31. Juli 2007 geschlossenen Vergleich (im Folgenden: Vergleich), unter Nr. 4 Buchstabe a) der Anlage 5 (im Folgenden: Bestimmung) vereinbart haben: „Hinsichtlich der weiteren Nutzung auf dem E. Gelände (Flurstück 129) verpflichtet sich die Firma M1. ungeachtet einer verwaltungsgerichtlich festgestellten Unwirksamkeit zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. Der Bebauungsplan Nr. der Beklagten sieht einen vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für dieses Flurstück vor. Nachdem die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids mit Bescheid vom 18. Mai 2016 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 26. Juli 2016 Klage erhoben. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2019 wegen einer bis zum 29. März 2019 befristeten Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. „M2. Straße/X1.-straße“, in dessen künftigem Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, abgewiesen. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. „M2. Straße/X1.‑straße“ unwirksam sei. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Der Vergleich könne ihrem Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids nicht entgegen gehalten werden. Eine isolierte und ausschließlich wortlautorientierte Interpretation der Bestimmung sei nicht zulässig. Sie sei dem Vergleich lediglich als Anlage beigefügt und nicht unmittelbar anzuwenden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Vergleichs folge, dass die Anlagen zu dem Vergleich nur insoweit von Bedeutung seien, als es um die künftige Erteilung positiver bauplanungsrechtlicher Vorbescheide gehe, zu deren Voraussetzungen sie lediglich ergänzende beziehungsweise konkretisierende Einzelheiten festlegen sollten. Ein anderes Verständnis widerspreche den übrigen Regelungen des Vergleichs. Außerdem stehe die Teilung des ehemaligen Flurstücks 129, auf das sich die besagte Bestimmung in der Anlage 5 beziehe, der Anwendbarkeit des Vergleichs entgegen. Davon abgesehen sei die Bestimmung ohnehin unwirksam. Selbst wenn sie wirksam wäre, hätte die Beklagte jedenfalls ein mögliches Recht, sich darauf zu berufen, verwirkt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, ihr den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück X2. Straße 2 in C. (Gemarkung M., Flur 11, Flurstück 171) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie geht weiterhin davon aus, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids nicht zustehe. Ihr fehle überdies das Sachbescheidungsinteresse, weil sie sich in dem Vergleich vertraglich dazu verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. der Stadt C. zu akzeptieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 10) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die beantragte Baugenehmigung für den Bauherrn ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert ist. Erforderlich ist insoweit ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1980 – 4 C 3.78 –, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2014 – 9 B 13.1401 –, juris, Rn. 25. Nichts anderes gilt, wenn der Bauherr lediglich einen baurechtlichen Vorbescheid beantragt. Nach diesen Grundsätzen fehlt der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse. Sie hat sich in der Bestimmung hinsichtlich der weiteren Nutzung des sogenannten E. Geländes und damit auch des Vorhabengrundstücks unmissverständlich zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ungeachtet ihrer Wirksamkeit verpflichtet. Das Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids ist, steht jedoch unstreitig nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Einwände der Klägerin zur Bedeutung und Wirksamkeit der Bestimmung sind unzutreffend. Aus einer Zusammenschau mit den Regelungen des Vergleichs ergibt sich gerade nicht, dass die Bestimmung, wie sie vorträgt, nur auf ein konkretes, im Vergleich genanntes Vorhaben auf dem ehemaligen Flurstück 129 bezogen ist. Es ist vielmehr von einer weiteren Nutzung des Flurstücks 129 die Rede, die ersichtlich über diejenige hinausgehen sollte, die Gegenstand des in § 2 des Vergleichs zugesagten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist. Ansonsten wäre die Regelung sinnlos. Dass sich die in den §§ 1 und 2 des Vergleichs von der Klägerin übernommene Verpflichtung, Einzelhandelsnutzungen zu unterlassen, ausdrücklich nicht auf den Standort X1.-straße bezieht, beruht – wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat – darauf, dass sie für diesen Standort die bauaufsichtliche Genehmigung einer Einzelhandelsnutzung ausdrücklich zugesagt hatte. Das Argument der Klägerin, die Bestimmung sei nicht unmittelbar auf den Vergleich anzuwenden, weil sie ihm lediglich als Anlage beigefügt sei, überzeugt nicht. Die Beteiligten haben, was sich sowohl ausdrücklich aus der Überschrift zur Anlage 5 als auch ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, in dieser Anlage bestimmte Einzelheiten für die jeweiligen Standorte vereinbart. Warum diese Vereinbarung nur mittelbare Bedeutung haben könnte und was genau daraus folgen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Klägerin meint, die Bestimmung sei nur für die Verpflichtungen der Beklagten von Bedeutung, weil die Anlage ausdrücklich in § 2 Abs. 1 des Vergleichs im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen in Bezug genommen worden sei, fehlt es an einer Erklärung dafür, welchen Sinn die Bestimmung insoweit haben könnte. Die Lektüre der gesamten Anlage 5 bestätigt ihren Vortrag nicht. Sie enthält vielmehr zu den jeweiligen Standorten unterschiedliche Verpflichtungen der Klägerin. Dass die Bestimmung möglicherweise weiter reicht als die zu anderen Standorten übernommenen Verpflichtungen und auch über § 3 des Vergleichs, worin sich die Klägerin verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vergleichs auf die Stellung von Bauvoranfragen zu verzichten, hinausgeht, schließt das hier zugrunde gelegte Verständnis der Bestimmung nicht aus. Der Senat hat mangels anderer Anhaltspunkte auch keine Zweifel daran, dass die Bestimmung für die gesamte Fläche des damaligen Flurstücks 129 gelten sollte. Insoweit ist es unerheblich, dass das Flurstück später geteilt worden ist und die aus der Teilung hervorgegangenen Flurstücke heute andere Bezeichnungen haben. Dass die Beteiligten in dem Vergleich für einen anderen Standort wegen konkreter Verhandlungen über die Veräußerung einer Teilfläche eines Grundstücks die Neubildung eines Grundstücks ausdrücklich angesprochen haben, ist nachvollziehbar, aber kein Indiz dafür, dass es im Übrigen dem Belieben der Klägerin überlassen bleiben sollte, durch Grundstücksteilungen die von ihr in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen zu umgehen. Auf eine Verwirkung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Beklagte wegen Verwirkung oder sonst nach Treu und Glauben gehindert sein könnte, die Klägerin an der Bestimmung festzuhalten. Aus welchen Gründen sich die Beteiligten in der Vergangenheit nicht auf die Regelungen des Vergleichs berufen haben, ist insoweit ohne Belang. Schließlich ist der Einwand der Klägerin unzutreffend, dass die Bestimmung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 8 BauGB unwirksam sei. Durch die Bestimmung verpflichtet sich die Beklagte nicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Die Bestimmung bindet allein die Klägerin und nicht die Beklagte. Die Ausführungen der Klägerin zu einer aufgrund des Vergleichs eingeschränkten Außenwirkung eines für das Vorhabengrundstück neu aufgestellten Bebauungsplans liegen schon deshalb neben der Sache, weil die Bestimmung lediglich die Verpflichtung der Klägerin zur Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ungeachtet seiner verwaltungsgerichtlich festgestellten Unwirksamkeit beinhaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.