Beschluss
4 A 3079/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.4A3079.20A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die pauschale Behauptung, „wegen der fortschreitenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft, der aktuellen geänderten politischen Situation und der damit einhergehenden Verdichtung der Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan bedarf es einer Überprüfung und Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu“, rechtfertigt schon mangels Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen nicht die Zulassung der Berufung. Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Vorverfolgung des Klägers als praktizierender Ahmadi verkannt, er sei zumindest als religiös geprägte Persönlichkeit anzusehen, die ihre Religion intensiv lebe und praktiziere, sowie der weitere Einwand, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ohne Ämter seinen Glauben intensiv lebe, was er – der Kläger –nachgewiesen habe, stellen einzelfallbezogene Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht. Auch einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zeigt der Kläger damit nicht auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 7 ff. Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil bejahe angesichts des Organisationsgrades und der Gewaltbereitschaft der großen radikalen Gruppen wie der Khatm-e-Nabuwwat rechtsfehlerhaft eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis, führt dies nicht zur Zulassung. Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach einer internen Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG zwar für ein Ausweichen vor allem in pakistanische Großstädte bejaht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, zweiter Absatz). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es jedoch eigenständig tragend mit der mangelnden Vorverfolgung des Klägers begründet (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz). Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 ‒ 4 A 1367/18.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Dessen ungeachtet wirft der Kläger mit der Behauptung, in Pakistan bestehe eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis gerade nicht, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2020 ‒ 4 A 3990/19.A ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnisquellen, die die auf der Auswertung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes beruhende Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Vielmehr begnügt er sich auch insoweit mit der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5.9.2012 dringt der Kläger nicht durch. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon kein divergenzrelevantes Gericht. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2018 – 4 A 4036/18.A ‒, juris, Rn. 12, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.