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Urteil

7 D 34/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.7D34.18NE.00
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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. … „Gartenhallenbad“. Der Antragsteller ist Miteigentümer des außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Gemarkung X., Flur 23, Flurstück … mit der postalischen Anschrift F. Straße … in X.. Das Grundstück grenzt unmittelbar an eine mit dem Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche. Es ist mit einem vom Antragsteller bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage in der Innenstadt von X. und umfasst den Bereich der ehemaligen Freibadwiese. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die F. Straße, im Osten an die T.-Straße. Nach Norden bilden die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung entlang der C.-straße die Plangebietsgrenze. Nach Südwesten schließt sich das Gelände des V.-Stadions an das Plangebiet an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den gesamten nördlichen Teil der Parzelle Gemarkung X., Flur 20, Flurstück … mit einer Größe von ca. 0,9 ha. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt u. a. im östlichen Teil des Plangebiets eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ und entlang der T.-Straße ein allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetrieb“ und „Tankstellen“ fest. Darüber hinaus wird eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt, um einen Fußgängerverkehr zum benachbarten „R.-quartier“ zu ermöglichen. In seiner Sitzung am 6.3.2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt X. vom 11.4.2018. Mit Schreiben vom 11.4.2019 wiederholte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin seine während des Aufstellungsverfahrens eingereichten Rügen. Der Antragsteller hat am 23.4.2018 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Über die vor seinem Wohnhaus gelegene Verkehrsfläche werde ein erheblicher Teil des für die Erschließung des Plangebiets notwendigen Verkehrs abgewickelt. Daraus ergebe sich seine Antragsbefugnis. Es habe keine hinlängliche Alternativenprüfung stattgefunden. Weiterhin liege ein Abwägungsfehler in der Festsetzung von Wohnbebauung in solcher Nähe zu einem Sportstadion. Der zu erwartende Stadionlärm sei nicht hinreichend ermittelt worden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der nicht hinlänglichen Berücksichtigung des Fluglärms. Der Antragsteller beantragt, den am 6.3.2018 verabschiedeten und im Amtsblatt am 11.4.2018 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. … "Gartenhallenbad" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Seinen Schreiben vom 6.1.2017 und vom 11.4.2019 seien keine entscheidungserheblichen Belange zu entnehmen. Insbesondere sei keine mehr als geringfügige Zunahme der Verkehrsimmissionen zu erwarten. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Insbesondere habe es wegen des gewählten beschleunigten Verfahrens keines Hinweises auf umweltbezogene Informationen in der Bekanntmachung bedurft. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsfehler leiden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N. Der Antragsteller macht hinsichtlich seiner Antragsbefugnis nur geltend, dass über die vor seinem Wohnhaus gelegene Verkehrsfläche ein erheblicher Teil des für die Erschließung des Plangebiets notwendigen Verkehrs abgewickelt werde. Damit hat er eine im Sinne der aufgezeigten Grundsätze für die Abwägung beachtliche Betroffenheit seiner Belange nicht hinreichend dargetan. Soweit sein Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsteller infolge der Umsetzung des Bebauungsplans mit einer Erhöhung des Verkehrslärms zu Lasten seines Grundstücks rechnet, führt dies nicht zur Annahme seiner Antragsbefugnis. In Betracht zu ziehen ist alleine der durch die geplante Kindertagesstätte ausgelöste Verkehr. Der mit der geplanten Wohnnutzung im Bereich der T.-Straße verbundene zusätzliche Verkehr wird mangels einer für Kraftfahrzeuge geeigneten Verbindung zwischen der T.-Straße und der F. Straße nicht zu einer Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs in der F. Straße führen und muss damit außer Betracht bleiben. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.7.2020 - 4 BN 50.19 -, BauR 2020, 1676, vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, und vom 12.6.2018 - 4 BN 28.17 -, BRS 86 Nr. 197 = BauR 2018, 1724; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.1.2020 - 7 B 961/19.NE -, BauR 2020, 977, und vom 19.12.2011 - 7 D 34/10.NE -, juris. Dass der der Kindertagesstätte zuzurechnende Kraftfahrzeugverkehr zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung zu Lasten des Antragstellers führen könnte, hat dieser nicht dargelegt. Eine solche mehr als nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms ist im Übrigen vorliegend mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten auch nicht zu erwarten, weil voraussichtlich ein erheblicher Teil des Ziel- und Quellverkehrs der Kindertagesstätte ohne Kraftfahrzeuge stattfinden wird. Der Senat geht bei realitätsnaher Betrachtung von der Annahme aus, dass allenfalls die Hälfte der Kinder mit dem Pkw über die F. Straße zur Kindertagesstätte gebracht bzw. von dort abgeholt werden. Nach der Planbegründung sollen vorrangig Kinder aus dem östlich vom Plangebiet geplanten Wohngebiet "R.-quartier" mit 450 Wohneinheiten die Kindertagestätte besuchen. Dieses Wohnquartier liegt innerhalb eines Einzugsbereichs von 300 m. Dafür, dass ein erheblicher Teil der Kinder von ihren Eltern zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Kindertagesstätte gebracht bzw. abgeholt werden, spricht neben der guten fußläufigen Erreichbarkeit die Tatsache, dass die Anfahrt vom "R.-quartier" zur Kindertagesstätte über die westlich des Plangebiets liegende F. Straße nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Umwegs möglich wäre. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, soweit er eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit seines Grundstücks geltend machen will. Abwägungsrelevant kann zwar auch eine planbedingte Überlastung einer Erschließungsstraße sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, m. w. N. Eine in diesem Zusammenhang relevante Überlastung der F. Straße ist aber nicht aufgezeigt und im Übrigen auch nicht sonst zu erkennen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 31) ist die F. Straße gemäß RASt 06 als Wohnstraße für eine Verkehrsbelastung mit bis zu 400/Kfz/Stunde einzustufen und danach in der Lage, den in Rede stehenden Verkehr problemlos aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.