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Beschluss

4 A 3007/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1208.4A3007.20.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.9.2020 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.9.2020 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht das auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schreiben des Klägers vom 29.10.2020, in dem letzterer unter Beifügung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 25.9.2020 erklärt, dass er gegen den „Beschluss VG Arnsberg zu 1 K 4327/19“ „Rechtsbeschwerde einlegen möchte und dafür PKH beantrage“ und „hilfsweise die Zulassung der Berufung und dafür PKH beantrage“, nach entsprechender Anhörung ausschließlich als allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat er trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht fristgerecht gestellt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein noch zu stellender Berufungszulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist nach den §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid dem Kläger am 29.9.2020 zugestellt worden war, mit Ablauf des 29.10.2020 verstrichen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 ‒ 6 PKH 15.03 ‒, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2018 ‒ 4 A 2230/18 ‒, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben. Die am Abend des letzten Tages der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht eingegangene, in der Antragsschrift geäußerte Bitte des Antragstellers um Übersendung der PKH-Antragsunterlagen genügt den genannten formellen Anforderungen an ein vollständiges Prozesskostenhilfeersuchen nicht. Im Übrigen hat der Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Rechtsmittels nicht einmal in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW,Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f. Er macht in seiner Antragsschrift allein schlagwortartig „Unmöglichkeit“ geltend; er könne nur zu etwas verurteilt werden, das er auch erfüllen könne. Damit wiederholt er lediglich seinen im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorgetragenen Einwand, seine zentrale Heizungsanlage sei derzeit nicht in Betrieb, sein Stromzähler nach wie vor unterbrochen. Dieses Vorbringen führt auf keinen Zulassungsgrund, insbesondere nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die eingetretene Erledigung seines Anfechtungsbegehrens und das dadurch entfallene Rechtsschutzinteresse des Klägers bereits als unzulässig abgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen sind nicht ansatzweise ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).