OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1512/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.10B1512.20.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Frau D. H., X. 9, Q., wird beigeladen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2020 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.300 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Frau D. H., X. 9, Q., wird beigeladen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2020 wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.300 Euro festgesetzt. Gründe: Frau D. H. ist beizuladen, weil sie als Miteigentümerin des Grundstücks M.-straße 53 in C. durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird (§ 65 VwGO). Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit es die Hauptbeteiligten – nachdem die Antragsgegnerin Nr. 3 und die entsprechende Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 ihrer Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2020 aufgehoben hat – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2020 – soweit sie nicht aufgehoben worden ist – und den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen die Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung unter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, sofort nach der Zustellung der Ordnungsverfügung auf seinem Grundstück K.‑straße 96 eine Absperrung mit Absperrböcken und Flatterband in einem Abstand von 3 m parallel zu der zu dem Grundstück M.-straße 53 befindlichen Wand einzurichten sowie ein Hinweisschild aufzustellen, das auf den Gefahrenbereich aufmerksam macht. Dagegen ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nichts zu erinnern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Einwand, die Ordnungsverfügung sei unbestimmt, ist unbegründet. Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art der Ordnungsverfügung, den Umständen ihres Erlasses und ihrem Zweck ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 –, juris, Rn. 7. Der in der Ordnungsverfügung verwendete Begriff des „Absperrbockes“ ist eindeutig genug und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ob auch eine Absperrung ausschließlich mit an Fallrohren und Säulen der Garagen befestigtem Flatterband, wie sie der Antragsteller vorgenommen hat, nach dem Tenor der Ordnungsverfügung und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dass die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller mit der Begründung festgesetzt hat, er habe keine „Absperrbake“ aufgestellt, ändert an dem Inhalt der Ordnungsverfügung nichts, lässt aber erkennen, dass es der Antragsgegnerin nicht auf die Verwendung bestimmter Hilfsmittel für die Absperrung, sondern allein auf eine effektive Absicherung des Gefahrenbereichs ankommt. Auch soweit es im Tenor der Ordnungsverfügung heißt, der Antragsteller solle die angeordneten Maßnahmen „sofort nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung“ durchführen, ist hinreichend klar, was von dem Antragsteller verlangt wird. Er soll die ihm aufgegebenen Maßnahmen nicht hinausschieben dürfen, sondern muss umgehend tätig werden, um die Absperrung und die Aufstellung des Hinweisschildes ins Werk zu setzen. Maßgeblich ist, dass der Gefahrenbereich baldmöglichst abgesichert sein soll. Vgl. im Übrigen Sadler, VwVG VwZG, 9. Auflage, § 13 VwVG Rn. 41 auch zur Unbestimmtheit des Begriffs „unverzüglich“. Die Inanspruchnahme des Antragstellers begegnet bei summarischer Prüfung in der Sache jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Mit Blick auf die auch von ihm selbst herausgestellte und durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nachgewiesene Gefahr, die von der nach seinen Worten maroden und einsturzgefährdeten Wand ausgeht, ist es erforderlich, dass der in der Ordnungsverfügung genannte Bereich auf dem Grundstück des Antragstellers zur Vermeidung einer Gefahr für Leib oder Leben Dritter abgesperrt wird und abgesperrt bleibt, bis die Gefahr beseitigt ist. Ob der Antragsteller insoweit Verhaltens- oder Zustandsstörer ist oder ob er als Nichtstörer in Anspruch genommen werden kann, bedarf jedenfalls im Eilverfahren keiner Klärung, weil wegen der gegenwärtigen Gefahr durch die einsturzgefährdete Wand auch die strengen Voraussetzungen des § 19 OBG NRW vorliegen. Selbst wenn die Beigeladenen hier letztlich allein als Zustandsstörer für die Gefahr, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wand ausgeht, verantwortlich sein sollten, kann für die notwendige Absperrung des gefährdeten Bereichs auf seinem eigenen Grundstück nur der Antragsteller herangezogen werden, weil nur er insoweit verfügungsbefugt ist. Soweit der Antragsteller beklagt, dass die Absperrung des gefährdeten Bereichs auf seinem Grundstück für ihn nicht länger hinnehmbar sei, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit dieser Absperrung, solange die Gefahrenlage fortbesteht. Den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen die Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn wegen der gegenwärtigen Gefahrenlage entgegen seiner Annahme das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache dem Begehren des Antragstellers nicht entgegenstehen würde. Ein Anordnungsgrund besteht jedenfalls nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin auf die Hinweise des Senats erklärt hat, dass der Beigeladene nach gemeinsamer Erörterung der Sache seine Bereitschaft erklärt habe, wegen der akuten Einsturzgefahr tätig zu werden, und insoweit bereits ein zeitnaher Ortstermin mit einem Statiker des Beigeladenen, einer Baufirma und einem Statiker der Antragsgegnerin angesetzt worden ist. Der Senat hat im Übrigen keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin, sollte der Beigeladene seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Einsturzgefahr nicht nachkommen, im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr beziehungsweise Gefahrenbeseitigung handeln wird. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zu 3., den Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2019 angepasst an neue „Grundstückseigentümerverhältnisse“ zu bescheiden, und den hilfsweise gestellten Antrag zu 5., der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der Gefahrenbeseitigung dienende Ordnungsverfügung gegen die Beigeladene zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO war zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin aufgehobene Nr. 3 der Ordnungsverfügung nicht streitwerterhöhend ins Gewicht fällt und deshalb auch eine teilweise Kostentragung durch die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ist das Begehren eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichtet, ist die Höhe des Streitwerts abhängig von den Rechtsgütern, die er schützen möchte und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt und deren Beseitigung er erreichen will. Auf die von dem Verwaltungsgericht berücksichtigten Kosten für die Herstellung der Standsicherheit der Wand kommt es demnach nicht an. In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten entspricht es der Streitwertpraxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, den Streitwert in Orientierung an Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks je nach Bedeutung der Sache für den Betroffenen einem Rahmen von 7.500 Euro bis 20.000 Euro zu entnehmen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der in Rede stehenden Rechtsgüter für die begehrte einstweilige Anordnung einen Wert von 10.000 Euro für angemessen. Dieser Wert ist nicht wie in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblich (Nr. 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs) zu reduzieren, da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Den Wert für die Anfechtung der Ordnungsverfügung, hat das Verwaltungsgericht entsprechend Nr. 11 Buchstabe d) des Streitwertkatalogs auf 600 Euro in der Hauptsache geschätzt und für das Eilverfahren halbiert. Dem schließt sich der Senat an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).