Beschluss
4 A 74/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.4A74.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 25.7.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.11.2016 abgewiesen. Die auf die Förderperiode 2011 bezogene Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 11.2.2011 und des Abrechnungsbescheids vom 18.6.2012 sowie die auf die Förderperiode 2012 bezogene Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 12.9.2012 und des Abrechnungsbescheids vom 14.1.2013 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe nicht die Lizenz zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs innegehabt. Inhaberin einer derartigen Lizenz sei im Zuwendungszeitraum nur die H. B. H1. GmbH & Co. Omnibusvermietung KG gewesen. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, die GmbH sei ein Teil der KG, die Gesellschaft weise nach außen eine einheitliche Erscheinungsform auf und beide Gesellschaften bildeten eine wirtschaftliche Einheit, greift nicht durch. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten „De-minimis“-Beihilfen, weil sie nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz Nr. 164, Seite 3743) in der Fassung der Änderung vom 19.5.2010 (BAnz AT Nr. 84, Seite 2062) bzw. 11.8.2011 (BAnz AT Nr. 128, Seite 3001) – im Folgenden: Förderrichtlinie – gehörte. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Nach Nr. 8.1.2 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt die unter Nr. 3.1 genannten Unternehmen. Nach § 3 Abs. 1 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig und im Falle der fehlenden Erlaubnis mit einer Geldbuße bewehrt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG). Da ein illegaler Betrieb nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden kann, stand nach dem objektiven Empfängerhorizont fest, dass nur ein Unternehmen Zuwendungen erhalten kann, das selbst über die erforderliche güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2020 ‒ 4 A 2337/17 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin war im jeweiligen Förderzeitraum nicht im Besitz einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Die von ihr vorgelegte Erlaubnis vom 11.10.2010 (Nr. D / 2884 BB) mit einer Gültigkeitsdauer vom 11.10.2010 bis zum 10.10.2015 war nicht auf sie, sondern auf die H. B. H2. GmbH & Co. Omnibusvermietung KG ausgestellt. Diese Erlaubnis ist der Klägerin auch nicht zuzurechnen. Sie benötigt für die rechtmäßige Ausübung des Güterkraftverkehrs gemäß § 3 Abs. 2 GüKG eine eigene Erlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GüKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt. Ein Unternehmen in diesem Sinne wird nach der bereits seinerzeit geltenden Rechtslage europarechtlich definiert als jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. Vgl. Art. 1 Abs. 2, erster und dritter Spiegelstrich, der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1); sowie ähnlich nunmehr in Art. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 51). Dass zwischen diesen unterschiedlichen Gesellschaftsformen bei der Erlaubniserteilung zu differenzieren ist, bestätigt Randnummer 8 der gemäß § 23 Abs. 1 GüKG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 8.4.2009 (GüKVwV 2009, BAnz AT vom 22.4.2009, S. 1476 ff.). Sie bestimmt hierzu, dass unter anderem eine Kommanditgesellschaft (Buchstabe e) und eine Kapitalgesellschaft (Buchstabe f) ‒ wie hier die GmbH ‒, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, jeweils Unternehmen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind. Auch die Randnummern 16 und 17 GüKVwV 2009 verdeutlichen die Personen- bzw. Unternehmensgebundenheit der Erlaubnis. Danach ist sowohl bei einer Rechtsformänderung ein neues Erteilungsverfahren als auch bei einer reinen Namensänderung eine Berichtigung der Erlaubnis erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.5.2020 ‒ 4 A 2337/17 ‒, juris, Rn. 14 f., und vom 7.4.2020 ‒ 4 A 2336/17 ‒, juris, Rn. 9 f., jeweils m. w. N. Dass die Rechtsformenwahl der GmbH & Co. KG hauptsächlich steuerrechtlich motiviert sein und zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG eine wirtschaftliche Einheit bestehen mag, führt nicht zu einer anderweitigen Einschätzung. Der Einwand ändert nichts an dem gesetzlichen Erfordernis einer unternehmensbezogenen Erlaubnis zur Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und an der durch die Förderrichtlinie und die Zuwendungspraxis der Beklagten begründeten Voraussetzung, dass zuwendungsberechtigt bei gewerblichem Güterkraftverkehr nur solche Unternehmen sind, die als Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 GüKG selbst Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2020 ‒ 4 A 2337/17 ‒, juris, Rn. 16. Ebenso wenig vermag die von der Klägerin hervorgehobene Abweichung des in den jeweiligen Förderanträgen bezeichneten Antragstellers (G. B. H1. GmbH bzw. G. B. H1. GmbH & Co.) und des aufgebrachten Unterschriftsstempels (jeweils H. B. H1. GmbH & Co. Omnibusvermietung KG) eine für sie günstige Einschätzung zu rechtfertigen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum etwaige Unklarheiten eines Förderantrages, den der jeweilige Antragsteller in eigener Verantwortung auszufüllen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er unter Nr. 5.3, achter Spiegelstrich, des Förderantrags zu versichern hat, sich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken sollten. Abgesehen davon waren die Förderanträge der Klägerin für die Beklagte nicht missverständlich. Angesichts der in beiden Antragsformularen angegebenen Handelsregisternummer HRB 00000 P, die für die Klägerin gilt, und der ausweislich der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen Teil I auf die Klägerin zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge durfte die Beklagte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Klägerin jeweils Antragstellerin war. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Vertrauensschutzes verkannt, weil keine Täuschung vorliege, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin keine Täuschung vorgehalten. Vielmehr hat es die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Zuwendung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verneint, weil die Klägerin die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, nämlich durch ihre ausdrücklich erfolgte und bestätigte Erklärung in den jeweiligen Antragsformularen, selbst Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2019 – 4 A 468/17 –, juris Rn. 41 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt auch sinngemäß bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie allgemein geklärt wissen will. Unabhängig davon ergibt sich die Antwort auf die hier entscheidungserheblich aufgeworfenen Rechtsfragen – wie dargelegt – unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.