Beschluss
12 A 4032/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.12A4032.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wegen eines Betrages von 2.692,00 € aufgehoben hat.
Der Kläger trägt die Kosten seines Zulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren des Klägers auf 7.308,00 € und im Übrigen auf 2.692,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wegen eines Betrages von 2.692,00 € aufgehoben hat. Der Kläger trägt die Kosten seines Zulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren des Klägers auf 7.308,00 € und im Übrigen auf 2.692,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 8. März 2017, mit dem der Bescheid über die Bewilligung einer Tiersonderbeihilfe in Form eines Zuschusses zu einem Liquiditätsdarlehen aufgehoben und die bereits ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 10.000 € zurückgefordert wurde, im Wesentlichen wegen eines Teilbetrages in Höhe von 7.308 € deshalb als rechtmäßig (und im Übrigen als rechtswidrig) angesehen, weil der Kläger die Übernahme des Darlehensvertrages durch seinen Sohn am 5. Oktober 2017 nicht rechtzeitig binnen Monatsfrist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Tiersonderbeihilfeverordnung - TierSoBeihV. angezeigt habe. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung der Beihilfegewährung, nämlich das Bestehen eines Darlehensvertrages, weggefallen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Auch scheide ein Irrtumstatbestand über den Beginn der Monatsfrist hier aus. Der nach § 9 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV zu erstattende Teilbetrag entspreche dem Verhältnis zwischen der Gesamtlaufzeit des Darlehens zur Restlaufzeit nach Darlehensübernahme, den die Beklagte tagesgenau mit 73,08% errechnet habe. a) Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Zulassungsgrund soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000- 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5. Daran gemessen, sind die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht geeignet, das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich zu erschüttern. Der Kläger hält im Kern die Annahme des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft, fristauslösendes Ereignis für die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV normierte Monatsfrist zur Mitteilung des Übergangs des Darlehensvertrages sei der Zeitpunkt der Schuldübernahme und nicht derjenige der Wirksamkeit bzw. Genehmigung der Hofübergabe. Zur Stützung seines Standpunkts verweist der Kläger darauf, auch der Darlehensübernahmevertrag sei bis zur Genehmigung der Hofübergabe durch das Landwirtschaftsgericht schwebend unwirksam. Diese Abhängigkeit des Darlehensübernahmevertrages vom 5. Oktober 2017 von dem am 8. September 2017 geschlossenen und notariell beurkundeten Hofübergabevertrag findet allerdings in jenen Verträgen keinen Niederschlag. Soweit der Kläger einwendet, ein Hofübergabevertrag sei erst nach Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht wirksam, trifft das zwar zu. Davon ist allerdings der Darlehensvertrag zu unterscheiden. § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV stellt für den Beginn der Anzeigefrist nicht (auch) auf den Übergang des Tierhaltungsbetriebes ab, sondern ausdrücklich nur auf den Übergang des Darlehensvertrages. Dieser ist, wie das Verwaltungsgericht treffend ausführt, mit Abschluss der Schuldübernahme am 5. Oktober 2017 erfolgt. Der Kläger führt zwar an, zeigt aber nicht auf, dass der Vertrag seines Sohnes mit der S. -W. der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht bedurft hätte und bis dahin schwebend unwirksam gewesen wäre. Das ist nach den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht der Fall. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GrdstVG i. V. m. § 17 Abs. 3 HöfeO ist vielmehr allein die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber u. a. bei Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge genehmigungspflichtig. Ein rechtlicher "Schwebezustand" bestand hinsichtlich der Darlehensübernahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Sein weiteres Zulassungsvorbringen, die "Wirkungen bzw. die rechtlichen Gegebenheiten des § 414 BGB" würden vom Verwaltungsgericht "überspannt", erschließt sich nicht. Namentlich ist nicht erkennbar, dass der vom Sohn des Klägers mit der S. -W. geschlossene Vertrag - entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Schuldübernahme - einen Schuldbeitritt beinhaltet, der neben dem Sohn des Klägers weiterhin auch den Kläger zur Rückzahlung der Darlehensschuld verpflichten würde. Dass hinsichtlich eines möglichen Schuldbeitritts eine "Regelungslücke" in § 9 Abs. 4 TierSoBeihV besteht, wie der Kläger meint, wird von ihm nicht schlüssig dargelegt. Das ist auch so nicht ersichtlich, weil es sich um zwei ganz unterschiedliche Schuldverhältnisse handelt, an denen im Falle des Schuldbeitritts drei Partner beteiligt sind und die jeweils unterschiedlicher Willenserklärungen bedürfen. Vgl. allgemein zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11 -, juris Rn. 7 und OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 2020 - 4 U 2594/19 -, juris Rn. 6. Im Übrigen liegt im Falle der Hofübertragung und des Übergangs landwirtschaftlicher Darlehen für diesen Betrieb gerade im Falle der vorweggenommenen Erbfolge ein Schuldbeitritt des Übernehmers bei fortbestehender Verpflichtung des Übertragenden auch unter Berücksichtigung der Interessenlage fern. Soweit der Kläger rügt, im Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2016 sei lediglich auf die "Verpflichtung gem. § 9 TierSoBeihV hingewiesen" worden, was nicht ausreichend sei, und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend machen will, Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 32 VwVfG seien nicht gegeben, greift dies ebenfalls nicht durch. Es fehlt schon an ausreichenden Darlegungen zum mangelnden Verschulden des Klägers. Insoweit hat das Verwaltungsgericht tragend sowohl auf die Belehrung bei Antragstellung als auch bei Bewilligung abgestellt .Bei Antragstellung hat der Kläger sich durch Unterschrift verpflichtet, jede Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Darauf, ob der - nochmalige - Hinweis im Bewilligungsbescheid auf die Bestimmung des § 9 TierSoBeihV ausreichend ist, kommt es - ausgehend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts - nicht an. Unabhängig davon hat der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden, dass sich die Vorschriften zur Gewährung von Agrarsubventionen allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entscheiden, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Eine Beihilfe im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist nur zu gewähren, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 41, und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N. Das schließt es ein, dass der Beihilfeempfänger sich selbst über die Voraussetzungen der Gewährung zu informieren hat, will er sich nicht der Rückforderung oder einer Sanktion aussetzen. Gesichtspunkte, die hier einem Verschulden entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger zusätzlich auch im Merkblatt zur befristeten Tiersonderbeihilfe, das er mit der Antragstellung zur Kenntnis genommen hat, auf die Mitteilungspflicht nach § 9 TierSoBeihV u. a. bei Übergang des Darlehens hingewiesen worden ist. b) Soweit er durch die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Erstattungspflicht beschwert ist und die Zulassung der Berufung beantragt, legt der Kläger auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. Mit seinem Vorbringen, "mehrere anhängige Klageverfahren" indizierten die besonderen Schwierigkeiten, zeigt er solche nicht auf. Ebensowenig legt er in diesem Zusammenhang dar, inwieweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nicht gegeben sein sollen. Soweit er damit sein vorangestelltes Vorbringen, der Darlehensübergang sei rechtzeitig angezeigt, wiederholt, gelten obige Ausführungen entsprechend. c) Dem Berufungszulassungsantrag des Klägers ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stattzugeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Zwar formuliert er zunächst eine Frage dahingehend, ob und in welchem Umfang die entsprechend gewährte Tiersonderbeihilfe zurückzuzahlen ist und in welchem Zusammenhang die Monatsfrist mit den Gepflogenheiten der Landwirtschaft (Grundstücksverkehrsvertrag) steht. Allerdings zeigt er deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Entsprechendes gilt für die weitere Frage, die scheinbar der Präzisierung der vorangegangenen dient, ob und wann diese Widerrufsfrist bzw. Anzeigefrist zu laufen beginnt, wenn der Grundvertrag (Hofübergabevertrag) noch nicht genehmigt ist, Die Übertragung sowohl des Darlehens als auch des Tierhaltungsbetriebes ist der Beklagten binnen einen Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages mitzuteilen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV). In diesem Falle gilt sie - wenn zudem die übernehmende Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt - nicht als Beendigung des Darlehensvertrages. Auf "Gepflogenheiten in der Landwirtschaft" kommt es insoweit nicht an. Namentlich ist der Übertragende nicht gehindert, die Darlehensübertragung bereits vor Genehmigung der Hofübergabe durch das Landwirtschaftsrecht (vorsorglich) der Beklagten anzuzeigen. Soweit der Kläger den Umfang der Rückzahlung infrage stellt, hat das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten nur eine teilweise Rückzahlungspflicht angenommen. Insoweit ist er nicht beschwert. Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4 TierSoBeihV sieht entweder die anteilige oder die vollständige Rückzahlungspflicht vor. Soweit der Kläger in der zweiten Frage mit dem Begriff der "Widerrufsfrist" auf eine andere Frist abzielt, erschließt sich das nicht. 2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist insoweit jedenfalls gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die Frage nach dem Umfang der Rückforderung im Falle einer verspäteten Mitteilung über eine Darlehensübertragung als rechtlich schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungszulassungsverfahrens des Klägers beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.